BBl 2002 2753
Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts
Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002
Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts
vom 22. März 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20011, beschliesst:
I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Organisation und Führung der Bundesverwaltung 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.
Art. 64 Aufgehoben
II Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Anhang (Ziff. II)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19884 über die Feierlichkeiten «700 Jahre Eidgenossenschaft»; 2. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19955 zum 150. Geburtstag des Schweizerischen Bundesstaates; 3. In den Artikeln 49a Absatz 1 und 49b Absatz 1 wird der Ausdruck «zuständige» gestrichen.
29 AS 1957 271 30 AS 1970 345 31 AS 1988 1212 32 AS 1980 1480 33 BS 7 216 34 AS 1972 1853 35 AS 1985 398 36 AS 1977 1387 37 SR 141.0
Art. 12 Abs. 2 2 Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt)38 vorliegt.
Art. 37 Erhebungen Das Bundesamt kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.
Art. 46 Abs. 3 3 Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.
Art. 51 Abs. 2 2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden.
2. Bundesgesetz vom 19. April 197839 über die Berufsbildung
Ingress gestützt auf die Artikel 27sexies, 34ter, 42ter und 64bis der Bundesverfassung40, ...
Art. 11 Abs. 2 erster Satz 2 Das Bundesamt bestimmt das Mindestprogramm der Kurse. ...
Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Es sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden für die Ausbildung der Instruktoren an Ausbildungskursen für Lehrmeister.
38 Zurzeit das Bundesamt für Ausländerfragen, BFA. 39 SR 412.10 40 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63, 64, 110, 123 und 135 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199941
Art. 17 Feste Beiträge an Institutionen Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung kann mit beitragsberechtigten Institutionen Leistungsverträge abschliessen und ihnen an Stelle von Beiträgen nach Artikel 15 feste Beträge an den Betriebsaufwand ausrichten. Dieser Betrag darf 45 Prozent der tatsächlichen Betriebsaufwendungen nicht übersteigen.
4. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191642
Art. 73 II. Wasserwirt- Das Departement ernennt zur Vorbereitung und Begutachtung von schaftskommission Fragen und Geschäften aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft eine Kommission; deren Befugnisse und Organisation sind durch Verordnung zu bestimmen.
5. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743
Art. 94 IV. Gebühren Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Gebühren fest.
6. Bundesgesetz vom 25. September 191744 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtunternehmungen
Art. 5 Abs. 3 und 4 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Einrichtung und Führung des Pfandbuches. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundesbehörden.
41 SR 414.20 42 SR 721.80 43 SR 742.101 44 SR 742.211
7. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197545 über die Binnenschifffahrt
Ingress gestützt auf Artikel 24ter der Bundesverfassung46, ...
Art. 56 Abs. 1 und 3 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Verbände. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundesbehörden.
8. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194847
Art. 58 Abs. 2 2 Das Departement erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.
9. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199148
Ingress gestützt auf die Artikel 24quinquies, 24septies, 27sexies, 64 und 64bis der Bundesverfas- ...
Art. 7 Abs. 1
1 Der Bundesrat setzt folgende beratende Kommissionen ein:
a. Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität; b. Kommission für AC-Schutz.
45 SR 747.201 46 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 87 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 47 SR 748.0 48 SR 814.50 49 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 64, 74, 118, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
10. Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung
Art. 20 Abs. 2 und 3 erster Satz 2 Das Departement setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel. 3 Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus. ...
11. Jagdgesetz vom 20. Juni 198651
Art. 12 Abs. 2, 2bis und 3 erster Satz 2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen. 2bis Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet. 3 Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind. ...
12. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199752 über die Rüstungsunternehmen des Bundes
Art. 3 Abs. 2 2 Der Bundesrat bezeichnet das Departement, das die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft nach der Gründung wahrnimmt; das Departement hält sich dabei an die vom Bundesrat formulierte Eignerstrategie.
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