BBl 2003 8047
Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
vom 17. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19832 über den Umweltschutz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20023, beschliesst:
Art. 1 1 Es wird ein Rahmenkredit von 125 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt. 2 Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag/Finanzplan eingestellt.
Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können verwendet werden für: a. Beiträge an den Globalen Umweltfonds, GEF (maximal 99,07 Mio. Fr.); b. Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls (maximal 17,43 Mio. Fr.); c. Beiträge im Klimabereich (maximal 5 Mio. Fr.); d. Kosten für die Durchführung des Rahmenkredits (maximal 3,5 Mio. Fr.).
Art. 3 Zu Lasten der Kreditrubrik 810.3600.505 können maximal zwei Stellen finanziert werden. Die Anstellung erfolgt gemäss dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004.
Rahmenkredit für die Globale Umwelt. BB
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 17. Juni 2003 Ständerat, 10. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz