BBl 2003 8099
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003
Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 2004
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003
vom 19. Dezember 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 20031, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer
Art. 13b Abs. 1 Bst. c und d 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs: c. in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Artikel 13f dieses Gesetzes und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 nicht nachkommt; d. in Haft nehmen, wenn das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a–c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 oder Artikel 33 des Asylgesetzes getroffen hat.
Art. 13f An Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Ausländer und Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c. Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Art. 14f 1 Der Bund erstattet den Kantonen die Ausreisekosten für Personen nach Artikel 44a des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984. Artikel 92 des Asylgesetzes gilt sinngemäss. 2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen nach Absatz 1 eine pauschale Entschädigung aus für: a. die Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung; b. den Vollzug der Wegweisung; die Auszahlung dieser Entschädigung kann zeitlich befristet werden. 3 Der Bundesrat passt die Höhe der pauschalen Entschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a auf Grund der Ergebnisse einer zeitlich befristeten Kostenüberprüfung und nach Konsultation der Kantone an.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Der Bund kann den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden, Pauschalbeiträge nach Artikel 14f Absatz 2 ausrichten. Diese Pauschalbeiträge können längstens bis neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet werden, ausser für Personen, für deren Wegweisungsvollzug das Bundesamt für Flüchtlinge die Kantone vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstützt.
2 Asylgesetz vom 26. Juni 19986
Art. 27 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 3 Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). ... 4 Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist (Art. 32–34). Davon ausgenommen sind namentlich Personen: a. die Beschwerde erhoben haben, über die jedoch nicht innert angemessener Frist ab Einreichung des Asylgesuches ein Entscheid vorliegt; b. die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; oder c. deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
4 SR 142.31 5 SR 142.31 6 SR 142.31
Art. 32 Abs. 2 Bst. f 2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:
f. in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Art. 36 Abs. 1 1 In den Fällen nach den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist.
Art. 37 Nichteintretensentscheide Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen.
Art. 44a Rechtsstellung von Personen mit Nichteintretensentscheid Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestimmungen des ANAG7. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
Art. 45 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 46 Abs. 1 und 1bis 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.
1bis Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.
Art. 88 Abs. 1bis 1bis In Bezug auf Personen nach Artikel 44a gilt für das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Kantonen Artikel 14f ANAG8.
7 SR 142.20; AS ... (BBl 2003 8099) 8 SR 142.20; AS ... (BBl 2003 8099)
Art. 108a Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.
Art. 109 Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden 1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen. 2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Art. 110 Abs. 1 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 drei Tage.
Art. 112 Abs. 1 1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach den Artikeln 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003 1 Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37. 2 Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren. 3 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109. 4 Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.
3. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199710 (RVOG) Gliederungstitel vor Art. 46a Drittes Kapitel: Gebühren
Art. 46a 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. 2 Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a. das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; d. die Verjährung von Gebührenforderungen. 3 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. 4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
4. Bundesgesetz vom 15. Juni 193411 über die Bundesstrafrechtspflege
Art. 38 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt festgesetzt. 2 Ist der Beschuldigte bedürftig (Art. 36 Abs. 2), so trägt die Bundeskasse die Kosten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Art. 121 Aufgehoben
Art. 172 Abs. 1 erster Satz 1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. ...
10 SR 172.010 11 SR 312.0
Art. 219 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 245
Fünfter Abschnitt: Verfahrenskosten
Art. 245 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren gelten die Artikel 146– 161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194312, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 246 1 Für das Ermittlungsverfahren, das Beschwerdeverfahren nach Artikel 105bis Absatz 1, die Voruntersuchung, die Ausübung der Parteirechte des Bundesanwalts in der Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung werden Verfahrenskosten erhoben. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen. 2 Der Bundesrat regelt die Gebühren und Auslagen.
Art. 246bis 1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten. 2 Die Kosten nach Absatz 1 können ganz oder teilweise auferlegt werden:
a. dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat; b. dem Anzeiger oder dem Geschädigten, sofern sie das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert haben. 3 Heisst der Bundesanwalt eine Beschwerde nach Artikel 105bis Absatz 1 gut, so trägt die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Weist er die Beschwerde ganz oder teilweise ab, so kann er die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen, wenn dieser die Beschwerde mutwillig ergriffen oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.
Art. 246ter 1 Wird gemäss Artikel 18 oder 18bis eine Bundesstrafsache einer kantonalen Behörde übertragen, so werden die Kosten des bisherigen bundesrechtlichen Verfahrens in den Akten gesondert ausgewiesen und belegt.
12 SR 173.110
2 Das Gericht entscheidet nach dem von ihm anzuwendenden Verfahrensrecht über die Auflage dieser Kosten an Verfahrensparteien und Dritte zu Gunsten der Bundeskasse.
5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 198413 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und Abs. 2 1 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 30. September 2002 die folgenden Einsparungen vor:
2004 2005 2006 in Millionen Franken
1. bei den Massnahmen zur Verbesserung der 13,0 28,0 Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit bei der Strafverfolgung 2. beim Straf- und Massnahmenvollzug 0,5 4,0 4,0 3. bei der amtlichen Vermessung 2,7 4,0 4. in der Entwicklungs- und Osthilfe 62,0 135,0 180,0 5. in den übrigen Bereichen der 1,4 6,2 12,5 Beziehungen zum Ausland 6. bei der Armee 60,0 90,0 240,0 7. in den übrigen Bereichen der Landes- 5,0 10,6 13,0 verteidigung 8. im Bereich Bildung, Forschung und 33,0 134,0 211,0 Technologie 9. bei der Förderung der Nutzung von 7,0 15,5 17,5 Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen 10. bei der Kultur 4,0 7,3 11,5 11. beim Sport 2,0 5,2 15,2 12. im Gesundheitsbereich 6,8 10,1 12,5 13. bei den kollektiven Leistungen der 41,0 81,0 Invalidenversicherung 14. bei der Wohnbauförderung 15,0 15. bei den Integrationsmassnahmen für 2,5 5,0 Ausländerinnen und Ausländer 16. beim Nationalstrassenbau 80,0 120,0 17. beim Unterhalt der Nationalstrassen 20,0 25,0 20,0 18. bei den Hauptstrassen 5,0 12,0 18,0 19. bei den übrigen werkgebundenen 7,5 Beiträgen im Bereich Strasse 20. bei den allgemeinen Strassenbeiträgen 20,0 20,0 20,0
16 SR 611.010
2004 2005 2006 in Millionen Franken
21. bei der Verkehrstrennung, den technischen 15,0 25,0 Verbesserungen und Umstellungen des Betriebs 22. bei den Einlagen in den Fonds für 50,0 125,0 150,0 Eisenbahngrossprojekte 23. bei der Leistungsvereinbarung Bund – 15,0 91,0 130,0 SBB AG 24. im Bereich der Schwerverkehrs- 20,0 verlagerung Strasse-Schiene 25. im Bereich des öffentlichen Verkehrs 6,5 10,0 gemäss Behindertengleichstellungsgesetz 26. bei den Abfall- und Abwasseranlagen 26,0 39,0 27. bei verschiedenen Massnahmen im 6,0 14,6 19,0 Umweltbereich 28. in der Landwirtschaft 10,0 60,0 103,0 29. in der Forstwirtschaft 10,0 12,0 17,0 30. beim Programm EnergieSchweiz 5,0 10,0 10,0 31. bei den Darlehen an die Gesellschaft 10,0 14,0 16,0 für Hotelkredit 32. im Bereich Standort- und Export- 3,0 5,0 förderung 33. beim Personal 132,5 186,5 382,1 34. bei den zivilen Bauten 50,0 80,0 80,0 35. im Bereich Publikationen und Öffentlich- 6,0 9,0 20,0 keitsarbeit 36. in weiteren Bereichen der allgemeinen 32,7 41,8 50,5 Verwaltung 37. bei den Funktionsausgaben des BUWAL 1,0 4,0 6,0 38. bei der fliegerischen Ausbildung Dritter 4,0 3,0 3,0 (Integration im VBS)
2 Der Bundesrat kann im Rahmen der Budgetierung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen Verschiebungen beantragen, sofern dadurch die gesamthaft erzielten Einsparungen nicht unterschritten werden. 3 Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Ziffer 6 vorgesehenen Kürzungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,938 Milliarden Franken für die Jahre 2004–2007 nicht überschritten wird. 4 Die Beiträge nach Absatz 1 Ziffer 22 werden im Rahmen der Budgetierung dem Finöv-Fonds bis 2009 wieder gutgeschrieben. 5 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
8. Bundesgesetz vom 22. März 198517 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer
Art. 3 Bst. c Ziff.1 Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge, nämlich: 1. Beiträge an Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr sowie an private Anschlussgeleise;
Gliederungstitel vor Art. 18 5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge 1. Abschnitt: Beiträge an Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr sowie an private Anschlussgeleise
Art. 18 Abs. 1 und 2 1 Der Bund unterstützt Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr. 2 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 3 erster Satz 3 Werden die Beteiligten durch die Kosten der Massnahmen zur Trennung des Verkehrs im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat den Beitrag über den Höchstansatz hinaus erhöhen. ...
Art. 20 Verhältnis zu andern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Werden an bauliche Massnahmen zur Trennung des Verkehrs bereits aufgrund des Nationalstrassen- oder des Hauptstrassenrechts Anteile und Beiträge ausgerichtet, so sind die Artikel 18 und 19 sinngemäss anwendbar.
Art. 28 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.
17 SR 725.116.2
Art. 31 Abs. 2 und 3 2 Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen. 3 An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet.
9. Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über Radio und Fernsehen
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 33 1 Für das publizistische Angebot für das Ausland erhält die SRG eine besondere Konzession. 2 Das Angebot soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung beitragen und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern.
10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198319
Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen 1 Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten: a. für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen; b. für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes mit 20–35 Prozent; massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung. 2 Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.
11. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199120
Art. 81 Abs. 2 2 Sie sorgt dafür, dass die Sanierungen bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sind.
18 SR 784.40 19 SR 814.01 20 SR 814.20
12. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 103 Abs. 3 Aufgehoben
Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Der vom Bund für das Jahr 2003 nach bisherigem Artikel 103 Absatz 322 geleistete Sonderbeitrag von 170 Millionen wird durch Reduktion der Beiträge des Bundes an die AHV nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2005 und 2006 von jeweils 85 Millionen kompensiert.
Absatz 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 1999 Aufgehoben
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über die Militärversicherung
Art. 2 Beruflich Versicherte 1 Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) haben zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu bezahlen: a. Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 25–31 des Bundesgesetzes vom 18. März 199424 über die Krankenversicherung erbringt; und b. Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach den Artikeln 10–33 des Bundesgesetzes vom 20. März 198125 über die Unfallversicherung erbringt. 2 Beruflich Versicherte können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung gegen krankheits- und unfallbedingte Gesundheitsschädigungen abschliessen (freiwillige Grundversicherung Pensionierter). 3 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 19–21. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige Grundversicherung Pensionierter. 4 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten nach den Absätzen 1 und 2 fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.
21 SR 831.10 22 AS 1999 2374 23 SR 833.1 24 SR 832.10 25 SR 832.20
14. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 200326
Art. 12 und 24 Die Artikel 12 und 24 werden bis zum 31. Dezember 2008 sistiert.
15. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199827
Art. 187b Abs. 8 8 Die Aufhebung von Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
16. Waldgesetz vom 4. Oktober 199128
Art. 37 Einleitungssatz und Bst. b Der Bund leistet Abgeltung bis zu 50 Prozent der Kosten von Massnahmen, die zur Verhütung und Behebung von Waldschäden in Wäldern mit Schutzfunktion angeordnet werden, namentlich an die Kosten für: ... b. die Behebung von Waldschäden nach dem Buchstaben a und von Schäden, die durch Naturereignisse entstanden sind, sowie die sich daraus ergebenden Zwangsnutzungen.
Art. 38 Abs. 2 Bst. a, b, d und dbis 2 Er leistet Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten von Massnahmen wie:
a. die Erarbeitung überbetrieblicher forstlicher Planungsgrundlagen; b. befristete waldbauliche Massnahmen wie Jungwaldpflege sowie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn diese Massnahmen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt besonders aufwändig sind; d. die Erstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung von Wäldern mit besonderer Schutzfunktion zwingend erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen; dbis. die Beschaffung von mobilen Erschliessungsanlagen, die Anpassung von Erschliessungsanlagen an zeitgemässe Holzernteverfahren und die Wiederinstandstellung dieser Anlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen;
26 SR 842; AS ... (BBl 2003 2869) 27 SR 910.1 28 SR 921.0
17. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199729
Art. 22 Gebühren und Aufsichtsabgabe 1 Die Kontrollstelle erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Selbstregulierungsorganisationen und von den der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediären jährlich eine Aufsichtsabgabe. 2 Die Aufsichtsabgabe deckt die Aufsichtskosten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren gedeckt sind. Sie wird auf der Grundlage der Kosten erhoben, die der Kontrollstelle im Vorjahr entstanden sind. 3 Die Aufsichtsabgabe wird im Fall der Selbstregulierungsorganisationen nach dem Bruttoertrag und der Anzahl Mitglieder und im Fall der der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse bemessen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten und die Aufteilung der Aufsichtsabgabe unter die Selbstregulierungsorganisationen und die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Ziffer I 13 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Erlasse.
Ständerat, 19. Dezember 2003 Nationalrat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 200330 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 2004
29 SR 955.0 30 BBl 2003 8099