BBl 2003 4564
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20021, beschliesst:
I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:
Art. 53 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt
1 Der Bund kann Beiträge gewähren:
a. an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internationalen Umweltschutzes; b. zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen; c. zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren ständigen Sitz in der Schweiz haben; d. an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen. 2 Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt. 3 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.