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Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung 2003-2007

BBl 2004 234 · Bundesblatt

Dated Mar 23, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2004-234/de/bundesbeschluss-uber-die-ziele-der-legislaturplanung-2003-2007

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Parliamentary business: Legislaturplanung 2003-2007 (04.012)

BBl 2004 1253

Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung 2003-2007

Bundesbeschluss Entwurf über die Ziele der Legislaturplanung 2003–2007

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrats vom 25. Februar 20043, beschliesst:

Art. 1 Leitlinien Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2003–2007 nach folgenden Leitlinien: 1. den Wohlstand vermehren und die Nachhaltigkeit sichern; 2. die demografischen Herausforderungen bewältigen; 3. die Stellung der Schweiz in der Welt festigen. Diese Leitlinien werden durch die Ziele 1–9 in den Artikeln 2–10 konkretisiert.

Art. 2 Ziel 1: das Wirtschaftswachstum erhöhen Zur Erreichung des Ziels 1 werden folgende Teilziele verfolgt: a. Bildung und Forschung stärken – Wissensgesellschaft vorantreiben; b. staatliche Hemmnisse vermindern, mehr Wettbewerb auf dem Binnenmarkt und Vertrauen in die Wirtschaft stärken; c. Infrastrukturen leistungsfähig erhalten, gezielt ausbauen und europäisch vernetzen.

Art. 3 Ziel 2: den Lebensraum nachhaltig sichern Zur Erreichung des Ziels 2 werden folgende Teilziele verfolgt: a. ausgewogene und nachhaltige räumliche Entwicklung sicherstellen; b. natürliche Lebensgrundlagen erhalten.

Ziele der Legislaturplanung 2003–2007. BB

Art. 4 Ziel 3: den Ausgleich des Bundeshaushalts dauerhaft sichern Zur Erreichung des Ziels 3 werden folgende Teilziele verfolgt: a. strukturelle Defizite des Bundeshaushalts bis 2007 beseitigen; b. Pensionskassen des Bundes und der bundesnahen Unternehmen konsolidieren.

Art. 5 Ziel 4: die Handlungs- und Reformfähigkeit des Staates verbessern Zur Erreichung des Ziels 4 werden folgende Teilziele verfolgt: a. Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Ebenen verwesentlichen; b. Vertrauen in die staatlichen Institutionen festigen.

Art. 6 Ziel 5: die Sozialwerke zukunftsfähig ausgestalten Zur Erreichung des Ziels 5 werden folgende Teilziele verfolgt: a. Altersvorsorge langfristig sichern; b. Gesundheitssystem grundlegend überprüfen und Invalidenversicherung stabilisieren.

Art. 7 Ziel 6: den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken Zur Erreichung des Ziels 6 wird folgendes Teilziel verfolgt: a. kinderbetreuende und ältere, berufstätige Menschen besser integrieren.

Art. 8 Ziel 7: die Beziehungen zur Europäischen Union klären und vertiefen Zur Erreichung des Ziels 7 werden folgende Teilziele verfolgt: a. Konsolidierung und Erweiterung des bilateralen Rahmens; b. Evaluation der Auswirkungen eines Beitritt zur EU.

Art. 9 Ziel 8: die internationale Verantwortung wahrnehmen Zur Erreichung des Ziels 8 werden folgende Teilziele verfolgt: a. Prioriäten der schweizerischen Aussenpolitik umsetzen; b. Chancen für schweizerische Exporte wahren.

Art. 10 Ziel 9: die Sicherheit gewährleisten Zur Erreichung des Ziels 9 werden folgende Teilziele verfolgt: a. neue Sicherheitspolitik umsetzen; b. Justiz und Polizei: Internationale Zusammenarbeit, Prävention und interne Strukturen optimieren.

Ziele der Legislaturplanung 2003–2007. BB

Art. 11 Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 Vom Bericht des Bundesrats über die Legislaturplanung 2003–2007 vom 25. Februar 2004 wird Kenntnis genommen.

Art. 12 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ziele der Legislaturplanung 2003–2007. BB