BBl 2004 4809
Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht
Verordnung der Bundesversammlung Entwurf über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht (Richterstellenverordnung)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 4 und 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom …1 über das Bundesverwaltungsgericht, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20042, beschliesst:
Art. 1 Stellen Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 64 Vollzeitstellen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung)
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 3 Amtsdauer Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20024 und nach Artikel 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ….
Richterstellenverordnung
Art. 6 Präsidialzulagen 1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr. 2 Die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr. 3 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts und die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom …5 über das Bundesverwaltungsgericht in Kraft.
5 SR …; AS ... (BBl 2001 4202)