BBl 2004 4867
Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen
04.053
Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen
vom 1. September 2004
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu dem am 9. Juli 2002 unterzeichneten Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Übersicht
Ausgangslage
Damit Verbrechen heute effizient bekämpft werden können, wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Mit fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhältnisse nimmt nämlich auch die Kriminalität zunehmend grenzüberschreitende Dimensionen an. Technische Fortschritte, beispielsweise im Bereich von Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Je nach Art des Delikts ist ausserdem vermehrt ein organisiertes Vorgehen festzustellen. All dies führt dazu, dass der einzelne Staat die Herausforderungen, die sich einer wirksamen Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu bewältigen vermag. Dem daraus resultierenden drohenden Verlust an Sicherheit soll der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken. Der Abschluss des vorliegenden Vertrags leistet einen weiteren Beitrag dazu. Er stellt zudem die Weiterführung und den Ausbau einer bereits eingeleiteten Zusammenarbeit mit dem südostasiatischen Staat in diesem Bereich dar, haben die beiden Staaten doch schon 1989 einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen. Im Verhältnis zu den Philippinen steht insbesondere der Wille der Schweiz im Vordergrund, künftig ein wirksameres Vorgehen gegen Delikte wie die sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kinder- und Frauenhandel, Drogenhandel, Korruption, Wirtschaftsdelikte und Terrorismus zu ermöglichen.
3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und auf die Kantone Der Vertrag hat für die Schweiz neue Verpflichtungen zur Folge. Dies gilt vor allem für die Zentralbehörde, die im Bundesamt für Justiz den Rechtshilfeverkehr von und nach den Philippinen sicherzustellen hat. Die zusätzlich auf die mit der Rechtshilfe befassten Behörden zukommende Arbeitslast bestimmt sich nach der Anzahl und Komplexität der gestellten Rechtshilfeersuchen. Abhängig davon, wie häufig Ersuchen um Zusammenarbeit gestellt werden und mit welchem Aufwand deren Erledigung verbunden ist, kann dabei auch für einzelne kantonale Rechtshilfebehörden eine Mehrbelastung nicht ausgeschlossen werden. Auf Bundesstufe wird ein allfälliger ressourcenmässiger Mehraufwand departementsintern aufgefangen.
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Der Vertrag wird keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz haben.
4 Legislaturplanung
Die Gewährleistung der Sicherheit stellt seit jeher einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Politik dar. Entsprechend wird sie auch in der neuen Legislaturplanung 2003–2007 unter den zu verfolgenden Zielen explizit erwähnt21. Zu diesem Zweck ist unter anderem im Bereich Justiz und Polizei die internationale Zusammenarbeit zu optimieren. Der Rechtshilfevertrag mit den Philippinen stellt einen Baustein in der Politik der Schweiz dar, ihre Sicherheitsinteressen durch internationale Kooperation zu wahren.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten des Europarates im EUeR sowie künftig auch in dessen Zweitem Zusatzprotokoll geregelt. Zusätzlich gelangen das EUeR ergänzende bilaterale Verträge, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat, zur Anwendung22. Weitere Instrumente des Europarates wie das Geldwäschereiübereinkommen regeln die Rechtshilfe für einzelne Bereiche oder Deliktskategorien.
21 BBl 2004 1149 ff., Ziel 9 22 Ausser mit Liechtenstein hat die Schweiz mit allen ihren Nachbarstaaten Zusatzverträge abgeschlossen: Vertrag mit Deutschland (SR 0.351.913.61), Österreich (SR 0.351.916.32), Frankreich (SR 0.351.934.92) und Italien (SR 0.351.945.41).
Der Rechtshilfevertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen übernimmt alle wesentlichen im EUeR verankerten Grundsätze und macht sich darüber hinaus auch Errungenschaften anderer Europaratsinstrumente nutzbar. Dementsprechend ist er mit dem europäischen Recht kompatibel.
6 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Damit fällt auch der Abschluss von Verträgen mit ausländischen Staaten in seine Zuständigkeit. Die Bundesversammlung ist auf Grund von Artikel 166 Absatz 2 BV zuständig für die Genehmigung der Staatsverträge. Völkerrechtliche Verträge unterstehen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Der Rechtshilfevertrag mit den Philippinen ist kündbar (vgl. Art. 33) und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es bleibt die Frage, ob der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob seine Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Unter rechtsetzenden Bestimmungen sind nach Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200222 über die Bundesversammlung Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtige Bestimmungen sind solche, die im internen Recht im Lichte von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines formellen Gesetzes zu erlassen sind. Das Vorhandensein wichtiger rechtsetzender Bestimmungen ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Der Rechtshilfevertrag mit den Philippinen schafft für die Vertragsparteien eine völkerrechtliche Verpflichtung, einander in möglichst weitgehendem Umfang Rechtshilfe zu leisten. Von dieser Verpflichtung werden auch Rechte und Pflichten von Individuen tangiert. Darüber hinaus werden den mit der Vertragsanwendung betrauten Behörden Zuständigkeiten zugewiesen. Der Vertrag enthält damit rechtsetzende Bestimmungen. Diese sind insofern als wichtig zu erachten, als sie, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen würden, auf Grund von Artikel 164 Absatz 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinn erlassen werden müssten. Daraus folgt, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Vertrags auf Grund von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen ist.
22 Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10).