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Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht)

BBl 2005 1098 · Bundesblatt

Dated Dec 6, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2005-1098/de/bundesgesetz-uber-erwerb-und-verlust-des-schweizer-burgerrechts-burgerrechtsgesetz-bug-verfahren-im-kanton-beschwerde-vor-einem-kantonalen-gericht

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (AS 2008 5911)

Parliamentary business: Bürgerrechtsgesetz. Änderung (03.454)

BBl 2005 6957

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht)

Bundesgesetz Entwurf über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Oktober 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2 beschliesst:

I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert:

Art. 15a Verfahren im 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das Kanton kantonale Recht geregelt. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt wird.

Art. 15b Begründungs- 1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. pflicht Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Art. 15c Schutz der 1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und Privatsphäre in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. 2 Siekönnen vorsehen, dass die folgenden Personendaten bekannt gegeben werden dürfen: a. Staatsangehörigkeit; b. Wohnsitzdauer;

Bürgerrechtsgesetz

c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse. 3 Sie berücksichtigen bei der Auswahl der bekannt zu gebenden Daten den Adressatenkreis.

Art. 50a Beschwerde vor Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale einem kantonalen Gericht Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 51 Randtitel Beschwerde auf Bundesebene

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.