BBl 2006 8571
Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absätze 1 Buchstabe d und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 20063, beschliesst:
Art. 1 1 Es wird ein Rahmenkredit von 109,77 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt. 2 Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag/Finanzplan eingestellt.
Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können verwendet werden für: a. Beiträge an den Globalen Umweltfonds, GEF (maximal 88,00 Millionen Franken); b. Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls (maximal 12,12 Millionen Franken); c. Beiträge im Klimabereich (maximal 6,15 Millionen Franken); d. Kosten für die Durchführung des Rahmenkredits (maximal 3,50 Millionen Franken).
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.