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Bundesbeschluss über die Genehmigung vom Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schlepperei

BBl 2006 687 · Bundesblatt

Dated Jul 4, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2006-687/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-vom-ubereinkommen-gegen-die-grenzuberschreitende-organisierte-kriminalitat-menschenhandel-und-schlepperei

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesbeschluss über die Genehmigung vom Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schlepperei (AS 2006 5859)

Parliamentary business: Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und Schlepperei. Uno-Übereinkommen (05.074)

BBl 2006 5883

Bundesbeschluss über die Genehmigung vom Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schlepperei

Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006

Bundesbeschluss über die Genehmigung vom Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schlepperei

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20052, beschliesst:

Art. 1

1 Folgende völkerrechtlichen Verträge werden genehmigt:

a. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 20003 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; b. Zusatzprotokoll vom 15. November 20004 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels; c. Zusatzprotokoll vom 15. November 20005 gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.