BBl 2007 6663
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen)
Regierungs- und Entwurf Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20071, beschliesst:
I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 51 Zweites Kapitel: Planung und Koordination
Gliederungstitel vor Art. 57 (neu) Zweitesbis Kapitel: Externe Beratung und ausserparlamentarische Kommissionen
1 Abschnitt: Externe Beratung
Art. 57 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 57a
2 Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
Art. 57a Zweck 1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
Art. 57b (neu) Voraussetzungen 1 Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: a. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist; b. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder c. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll. 2 Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.
Art. 57c (neu) Einsetzung 1 Der Bundesrat, ein Departement oder die Bundeskanzlei wählt die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen. 2 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.
Art. 57d (neu) Überprüfung Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.
Art. 57e (neu) Zusammensetzung 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Siemüssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
Art. 57f (neu) Offenlegung der Interessenbindung 1 Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offen zu legen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.
Art. 57g (neu) Entschädigung 1 Die Kommissionsmitglieder werden für Ihre Aufwendungen entschädigt.
2 Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.
Gliederungstitel vor Art. 57h (neu) Drittes Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 57h (neu) Bisheriger Art. 57a
II Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang (Ziff. II)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 20. September 19573 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung; 2. Bundesgesetz vom 20. März 19704 über die Investitionsrisikogarantie; 3. Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19705 betreffend die Gesamtverpflichtung im Rahmen der Investitionsrisikogarantie.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 21. März 19976
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 9 Aufgehoben
2 Bundesgesetz vom 24. März 20007 über
die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
Art. 1 Abs. 2 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Art. 2 (neu) Aufgaben 1 Das EDA fördert den Aufbau und den Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten
3 AS 1958 199 4 AS 1970 1133, 2006 2197 Anhang Ziffer 148 5 AS 1970 1271 6 SR 120 7 SR 194.1
Personen und Institutionen und beschafft die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Es erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind. 3 Es arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern eng zusammen.
4 Es übernimmt die Projektleitung für die Auftritte der offiziellen Schweiz an Weltausstellungen und Olympischen Spielen. 5 Es kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern. 6. Bundesgesetz vom 20. Juni 198011 über die Konjunkturbeobachtung
Art. 4 Aufgehoben