BBl 2008 8555
Bundesbeschluss über die Anpassung des NEAT-Gesamtkredits (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss)
Bundesbeschluss über die Anpassung des NEAT-Gesamtkredits (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss)
vom 16. September 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 16 des Alpentransit-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20073, beschliesst:
Art. 1 Für die Realisierung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale wird ein Gesamtkredit von 19 100 Millionen Franken einschliesslich Reserven (Preisstand 1998 nach NEAT-Teuerungsindex und Projektstand 2007, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt und auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
Investitionen in Mio. Fr.
a. Projektaufsicht 98 b. Achse Lötschberg 4 311 c. Achse Gotthard 13 157 d. Ausbau Surselva 112 e. Anschluss Ostschweiz 100 f. Ausbauten St. Gallen–Arth-Goldau 101 g. Streckenausbauten übriges Netz, Achse Lötschberg 365 h. Streckenausbauten übriges Netz, Achse Gotthard 441 i. Reserven 415
Total 19 100
Art. 2 1 Die Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Buchstaben a, b und d–h sind freigegeben. 2 Vom Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben c sind 11 741 Millionen Franken freigegeben.
2007–1910 8555
Alpentransit-Finanzierungsbeschluss. BB
3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:
a. den Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben i sowie den nicht freigegebenen Teil des Verpflichtungskredites nach Artikel 1 Buchstaben c von 1416 Millionen Franken in Tranchen freigeben; b. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a–h genannten Verpflichtungskrediten vornehmen; c. Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. i) zugunsten der übrigen Verpflichtungskredite vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass deren Mehrkosten nicht mit anderen Mitteln kompensiert werden können; d. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen; e. innerhalb des Gesamtkredits spezifische Finanzierungslösungen zur Verbesserung der Rentabilität der öffentlichen und privaten in die NEAT investierten Mittel aushandeln.
Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt das Controlling sicher und erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT-Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.
Art. 4 Es werden aufgehoben: a. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19994 über den neuen NEAT-Gesamtkredit; b. Bundesbeschluss vom 10. Juni 20045 über den Zusatzkredit und die teilweise Freigabe der gesperrten Mittel der NEAT 1.
Art. 5 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.
4 BBl 2000 146, 2004 36675 BBl 2004 3667
Alpentransit-Finanzierungsbeschluss. BB
Art. 6 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 5. Juni 2008 Nationalrat, 16. September 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Alpentransit-Finanzierungsbeschluss. BB