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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

BBl 2009 1324 · Bundesblatt

Dated Nov 3, 2009

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2009-1324/de/bundesgesetz-uber-die-reduktion-der-co2-emissionen-co2-gesetz

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (AS 2012 6989)

Parliamentary business: Für ein gesundes Klima. Volksinitiative. CO2-Gesetz. Revision (09.067)

BBl 2009 7525

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Bundesgesetz Entwurf über die Reduktion der CO2-Emissionen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20092, beschliesst:

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck 1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2- Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

2 Dieses Gesetz soll auch beitragen:

a. zur Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt; b. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; c. zum verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien; und d. zur Vermeidung und Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.

Art. 2 Begriffe 1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraftkoppelungsanlangen verwendet werden. 2 Treibstoffesind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden. 3 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zugeteilt werden. 4 Emissionszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.

Art. 3 Reduktionsziel 1 Die Treibhausgasemissionen sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen. Variante: 1 Die Treibhausgasemissionen sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 30 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen. 2 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt. 3 Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. 4 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

Art. 4 Mittel 1 Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. 2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.

Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland 1 Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. 2 Er kann höchstens die Hälfte der nach Artikel 3 Absatz 1 zu erreichenden Emissionsverminderungen durch im Ausland durchgeführte Massnahmen anrechnen lassen.

Art. 6 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen ausgestellt werden. 2 Er legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionszertifikaten gleichgestellt werden.

Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen 1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen und Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.

2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen

1 Abschnitt: Emissionshandelssystem (ETS)3

Art. 12 Teilnahme auf Gesuch 1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem teilnehmen. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionszertifikate abgegeben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige. Dabei berücksichtigt er:

a. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.

Art. 13 Verpflichtung zur Teilnahme 1 Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionszertifikate abgeben. 3 Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest.

Art. 14 Befreiung von der CO2-Abgabe Unternehmen nach den Artikeln 12 und 13 (ETS-Unternehmen) wird die CO2- Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

Art. 15 Festlegung der Menge der Emissionsrechte 1 Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3. 2 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen.

3 ETS steht für «Emission Trading Scheme» (Emissionshandelssystem)

Art. 16 Vergabe von Emissionsrechten 1 Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben.

2 Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb

der ETS-Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

Art. 17 Berichterstattung Die ETS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 18 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten 1 Die ETS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 160 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten. 2 Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

2. Abschnitt: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken

Art. 19 Grundsatz 1 Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiberinnen und Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten: a. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. Der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest. 2 Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionszertifikate kompensiert werden. 3 Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder b. primär auf die Verwendung von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt aufweisen.

Art. 20 Kompensationsvertrag 1 Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 19 werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. 2 Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.

Art. 21 Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung 1 Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. 2 Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

Art. 22 Befreiung von der CO2-Abgabe Den Kraftwerken wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

3. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen

Art. 23 Grundsatz 1 Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19964 Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren, indem er dem Bund Emissionszertifikate abgibt. 2 Der Kompensationssatz beträgt 25 Prozent. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 35 Prozent erhöhen, soweit dies zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 notwendig ist. Variante: 2 Der Kompensationssatz beträgt 40 Prozent. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 50 Prozent erhöhen, soweit dies zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 notwendig ist. 3 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.

Art. 24 Kompensationspflicht Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 steuerpflichtigen Personen.

4 SR 641.61 5 SR 641.61

Art. 25 Sanktion bei fehlender Kompensation 1 Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken entrichten. 2 Die fehlenden Emissionszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

4. Kapitel: CO2-Abgabe

Art. 26 CO2-Abgabe auf Brennstoffen 1 Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. 2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen bis zum Jahr 2014 nicht um 18 Prozent und bis zum Jahr 2017 nicht um 21 Prozent gegenüber 1990 vermindert wurden. Variante: 2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 60 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 180 Franken erhöhen, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen bis zum Jahr 2014 nicht um 21 Prozent und bis zum Jahr 2017 nicht um 27 Prozent gegenüber 1990 vermindert wurden.

Art. 27 CO2-Abgabe auf Treibstoffen 1 Der Bundesrat erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Treibstoffen, soweit diese zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 notwendig ist. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Lenkungswirkung der Mineralölsteuer und der Treibstoffpreise. 2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 höchstens 120 Franken.

Variante: 2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 höchstens 180 Franken.

Art. 28 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20056 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19967 steuerpflichtigen Personen.

6 SR 631.0 7 SR 641.61

Art. 29 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Auf Gesuch hin wird zurückerstattet:

a. die CO2-Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen an Personen, die nachweisen, dass sie Brenn- oder Treibstoffe nicht energetisch genutzt haben; b. die CO2-Abgabe auf Brennstoffen an Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige. Dabei berücksichtigt er:

a. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt. 3 Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen orientiert sich namentlich: a. an den im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 zugestandenen Treibhausgasemissionen; b. am Reduktionsziel nach Artikel 3. 4 Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verpflichtung durch die Abgabe von Emissionszertifikaten erfüllen können. 5 Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Art. 30 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung 1 Unternehmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 160 Franken entrichten. 2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionszertifikate abzugeben.

Art. 31 Verfahren 1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten ist Absatz 2. 2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

5. Kapitel: Verwendung der Erträge

Art. 32 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden 1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 200 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an: a. die energetische Sanierung bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude; b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr. 2 Der Bund gewährt Finanzhilfen:

a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a: auf der Grundlage einer Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19988. 3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

4 Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 2019 befristet. Der Bundesrat erstellt im Jahr 2015 zuhanden des Parlaments einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen.

Art. 33 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft 1 Der übrige Ertrag aus der CO2-Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt. 2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. 3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 BG vom 20. Dez. 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) über die AHV- Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.

Art. 34 Verteilung an die Bevölkerung Text wird in der Botschaft zur eidgenössischen Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge» vorgeschlagen

8 SR 730.0 9 SR 831.10

Art. 35 Berechnung der Erträge Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

6. Kapitel: Vollzug und Förderung

Art. 36 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. 2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen. 3 Er regelt das Verfahren für die Verhängung der Sanktionen.

4 Das Bundesamt für Umwelt ist die Fachstelle des Bundes für die Beurteilung von

Fragen des Klimaschutzes.

Art. 37 Evaluation

1 Der Bundesrat überprüft periodisch:

a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen. 2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum. 3 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.

4 Er erstattet den eidgenössischen Räten regelmässig Bericht.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 38 Hinterziehung der CO2-Abgabe 1 Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 39 Gefährdung der CO2-Abgabe 1 Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet; b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung von Abgaben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Art. 40 Übergabe falscher Unterlagen über Personenwagen Text wird in der Botschaft zur eidgenössischen Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge» vorgeschlagen

Art. 41 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht 1 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung für Widerhandlungen nach den Artikeln 38 und 39 und das Bundesamt X11 für Widerhandlungen nach Artikel 40. 3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 38 oder 39 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

10 SR 313.0 11 Text wird in der Botschaft zur eidgenössischen Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge» vorgeschlagen

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Völkerrechtliche Vereinbarungen Der Bundesrat kann bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten beziehungsweise eines Emissionshandelssystems abschliessen, soweit die Umsetzung keine Gesetzesanpassungen erfordert.

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 199912 wird aufgehoben.

Art. 44 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionszertifikate 1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. 2 Emissionszertifikate, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 45 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags 1 Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet. 2 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 46 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 [AS 2000 979, 2007 1411 Art. 8 Bst. a]