BBl 2009 1989
Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009
Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland
vom 20. März 2009
Die Bundesversammmlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte
der Auslandschweizer
Ingress gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung3, …
Art. 3 Abs. 2 2 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung.
Art. 7a Finanzhilfen 1 Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
2 Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen:
a. der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz; b. der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.
Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG
3 Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen
und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.
2. Bundesgesetz vom 21. März 19734 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
Titel Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA)
Ingress gestützt auf die Artikel 40 und 54 der Bundesverfassung5, …
Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe», der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt. 2 In Artikel 7 Buchstabe c wird der Ausdruck «Fürsorgeorganen» durch «Sozialhilfeorganen» ersetzt. Die Umbenennung der Gliederungsebenen betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 1
1 Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizer
1 Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 2, Art. 6 und 21 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
4 SR 852.1 5 SR 101
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Gliederungstitel vor Art. 22a 2. Kapitel: Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not
Art. 22a Geltungsbereich Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten.
Art. 22b Voraussetzungen 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite in Not geratenen Personen zinslose Darlehen (Vorschüsse) gewähren.
2 Die Gewährung von Vorschüssen ist möglich:
a. für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz; b. als Überbrückungshilfe; c. für Spital- und Arztkosten.
Gliederungstitel vor Art. 23
3 Kapitel: Schlussbestimmungen
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 31. März 20096 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009
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