BBl 2009 4383
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»
vom 12. Juni 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. September 2007 eingereichten Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. August 20083, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 21. September 2007 «Für ein Verbot von Kriegsmaterial- Exporten» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 107 Abs. 3 (neu) 3 Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle. Art. 107a (neu) Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern
1 Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten:
a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition; b. besondere militärische Güter; c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. 2 Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.
Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten». BB
3 Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden. 4 Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern) 1 Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind. 2 Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
4 Die Nummerierung der Ziffer dieser Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel wird nach der Volksabstimmung festgelegt.