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Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis

BBl 2011 1435 · Bundesblatt

Dated Nov 15, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2011-1435/de/botschaft-zum-bundesgesetz-uber-die-anpassung-von-verfahrensrechtlichen-bestimmungen-zum-anwaltlichen-berufsgeheimnis

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (AS 2013 847)

Parliamentary business: Anwaltliches Berufsgeheimnis. Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Bundesgesetz (11.067)

BBl 2011 8181

Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis

11.067

Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis

vom 26. Oktober 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2009 M 09.3362 Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes (N 17.09.2009, RK-N; S 10.06.2010).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Das Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis harmonisiert den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes.

Ausgangslage

In der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 160 Abs. 1 Bst. b) und in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 264 Abs. 1) wird das anwaltliche Berufsgeheimnis in verfahrensrechtlicher Hinsicht präzisiert. Anwaltskorrespondenz muss auch dann nicht herausgegeben beziehungsweise darf nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich in Händen der Klientschaft oder Dritter befindet. Der Schutz erstreckt sich ferner auf alle Gegenstände und Unterlagen, die – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung – im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden. Die Motion 09.3362 der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen beauftragt den Bundesrat, den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses in den Verfahrensgesetzen des Bundes sachlich gleich wie in der Zivilprozessordnung beziehungsweise der Strafprozessordnung zu regeln.

4 Auswirkungen Die Vorlage hat keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone, und die indirekten (teilweise komplizierteres Beweisverfahren) dürften im Ausmass gering bleiben. Sie zeitigt auch keine Folgen für die Organisation der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden auf Bundesebene. Es handelt sich um die Harmonisierung verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200815 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200816 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Sie setzt eine vom Parlament im Jahre 2010 überwiesene Motion um.

6 Rechtliche Aspekte Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 60 Absatz 1, 96, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d, 188 Absatz 2 und 191a der Bundesverfassung (SR 101). Diese Verfassungsartikel geben dem Bund die Kompetenz, im Bereich des Zivil- und des Strafprozessrechts (inkl. Verwaltungsstrafverfahrens- und Militärstrafprozessrechts) sowie auf dem Gebiet des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes Bestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Mantelerlass passt bereits bestehende Gesetze an.

15 BBl 2008 753 16 BBl 2008 8543