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Botschaft über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

BBl 2012 1786 · Bundesblatt

Dated Dec 28, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2012-1786/de/botschaft-uber-die-verlangerung-der-teilnahme-der-schweiz-an-den-allgemeinen-kreditvereinbarungen-des-internationalen-wahrungsfonds

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Parliamentary business: IWF. Kreditvereinbarungen. Verlängerung der Teilnahme der Schweiz (12.093)

BBl 2012 9627

Botschaft über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

12.093

Botschaft über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

vom 30. November 2012

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Mit dieser Botschaft wird beantragt, die Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds zu verlängern. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragen werden, in Zukunft im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank allfällige weitere Vertragsverlängerungen der AKV beschliessen zu können.

Ausgangslage

Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) erlauben es dem Internationalen Währungsfonds (IWF), im Falle von Knappheit an eigenen Mitteln Sonderziehungsrechte (SZR) im Umfang von 17 Milliarden (24,3 Mrd. Fr.) aufzunehmen. Die 1962 geschaffenen AKV werden jeweils für eine Dauer von fünf Jahren beschlossen. Die im Umfang und Teilnehmerkreis beschränkten AKV sind eng mit den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) verknüpft. Die NKV sind den AKV nachgebildet, und sie sind finanziell miteinander verbunden: Unter einer der beiden Kreditfazilitäten bereits gewährte Darlehen führen zu einer entsprechenden Verminderung der Höhe der unter der anderen Fazilität zu finanzierenden Verpflichtungen. Die höhere Darlehenszusage unter den NKV bildet deshalb – unabhängig von der Teilnahme an den AKV – die maximale Darlehensverpflichtung eines jeden Teilnehmers. Die maximale Darlehenszusage der Schweiz unter den NKV allein oder unter beiden Kreditvereinbarungen zusammen beträgt somit SZR 10 905 Millionen (15 600 Mio. Fr.). Folglich erwachsen aus der Verlängerung der AKV keine Verpflichtungen, welche über die NKV hinausgehen. Die AKV wurden bisher zehn Mal, das letzte Mal im Jahre 1998 aktiviert. Im selben Jahr wurden die damals neu in Kraft getretenen, ursprünglichen NKV das erste Mal aktiviert. Die erweiterten NKV traten im März 2011 in Kraft, wurden im April 2011 in vollem Umfang aktiviert und werden seither vom IWF laufend beansprucht. Per Ende September 2012 wurden über 11 Prozent der Kreditzusagen der erweiterten NKV vom IWF als Kredit beansprucht. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die AKV trotz ihrer umfangmässig relativ geringeren Bedeutung im Vergleich zu den in ihrem Umfang und Bedeutung stark angewachsenen NKV aus währungspolitischen Gründen auch in Zukunft eine gewisse Berechtigung haben. Die mit den AKV verbundene Zusammenarbeit in der Zehnergruppe war ab den 1960er-Jahren von zentraler Bedeutung für die internationale Finanz- und Währungspolitik der Schweiz. Die Zehnergruppe ist zurzeit zwar nicht aktiv, vereinigt aber nach wie vor die massgebenden industrialisierten Kreditgeber der Welt, welche wesentliche Verantwortung für das gute Funktionieren des internationalen Währungssystems tragen. Für die Schweiz ergab sich aus dieser Mitgliedschaft die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu ähnlich zusammengesetzten Gremien bei anderen

finanzpolitisch wichtigen internationalen Organisationen, wie massgebende Arbeitsgruppen der OECD, dem Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationa-

len Zahlungsausgleich (BIZ) oder dem Financial Stability Board (FSB). Allgemein könnte ein aktives Ausscheiden der Schweiz aus den AKV auch als politisches Signal gewertet werden, dass sich die Schweiz aus internationalen Finanzgremien zurückziehen wolle.

1 Alle Frankenangaben sind Rundungswerte und beruhen auf dem Wechselkurs Ende

Die revidierten NKV sind am 11. März 2011 in Kraft getreten und wurden am 1. April 2011 aktiviert. Sie sehen eine maximale Beteiligung der SNB von SZR 10,9 Milliarden (15,6 Mrd. Fr.) vor. Teilnehmer an den revidierten NKV sind die Mitglieder der AKV und nun weitere 28 Länder und staatliche Institutionen. Die erste Überprüfung der revidierten NKV wurde am 16. Dezember 2011 abgeschlossen. Dabei wurde der sog. «NKV-Rollback» entschieden. Dadurch sinken bei der Umsetzung der geplanten Erhöhung der IWF-Quoten die Mittel der NKV von SZR 370 Milliarden auf SZR 182,4 Milliarden. Die Höhe der von der Schweiz bereitgestellten Mittel sinkt dann dabei von rund 15,6 Milliarden Fr. (SZR 10,9 Mrd.) auf rund 7,9 Milliarden Fr. (SZR 5,5 Mrd.).

1.4 Verhältnis der AKV zu den NKV

Der unter den NKV als parallele Vereinbarungen zu den AKV zugesagte Kreditbetrag bildet die maximale finanzielle Verpflichtung aller Beteiligten unter beiden Vereinbarungen zusammen. Die NKV werden mit Priorität aktiviert. Die AKV können nur noch aktiviert werden, wenn die Mittel für ein Mitglied der Zehnergruppe benötigt werden oder wenn eine Einigung unter den Teilnehmern der NKV nicht zustande kommt. Das maximale finanzielle Engagement der Schweiz bleibt durch die Verlängerung ihrer Teilnahme an den AKV unverändert. Dieses ist unabhängig von einer Mitgliedschaft bei den AKV, weil die Darlehenszusage bei den NKV die massgebliche Höchstverpflichtung bildet. Auch wenn die Schweiz die Mitgliedschaft bei den AKV nicht verlängert, gilt die gesamte Kreditzusage unter den NKV von SZR 10,9 Milliarden (bzw. SZR 5,5 Mrd. nach Umsetzung der Quotenreform) während deren Laufzeit. Über die Weiterführung der NKV entscheidet der Bundesrat bereits seit der Einführung der ursprünglichen NKV im Einvernehmen mit der Nationalbank (BBl 1997 III 1013).

1.5 Jüngste Aktivierungen von AKV und NKV

Jede Aktivierung von AKV und NKV muss vom IWF-Exekutivrat bewilligt werden. Sind die Teilnehmer an den AKV – die Zehnergruppe – mit der Aktivierung einverstanden, unterbreitet die IWF-Geschäftsleitung dem Exekutivrat einen Abrufvorschlag. Als inmitten von Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten Russland und Brasilien im Jahre 1998 schwere Währungskrisen durchlebten, griff der IWF letztmals auf die AKV zurück. Im Juli 1998 ging die Geschäftsleitung des IWF die Mitgliedländer der Zehnergruppe um ein Darlehen unter der AKV im Umfang von SZR 6,3 Milliarden an. Damit wurde die Finanzierung eines laufenden, vom IWF unterstützten Reform- und Anpassungsprogramms Russlands sichergestellt. Aufgrund mangelnder Umsetzung des IWF-Programms wurde lediglich die erste der vorgesehenen Kredittranchen ausbezahlt und seitens des IWF nur SZR 1,4 Milliarden aus den AKV beansprucht. Diese Mittel wurden im März 1999 den Teilnehmerstaaten zurückerstattet. Die ursprünglichen NKV wurden erstmals im Dezember 1998, kurz nach deren Inkrafttreten, zur Aufstockung des Beistandsabkommens des Währungsfonds mit Brasilien aktiviert. Die Teilnehmer an den NKV entsprachen dem Gesuch der

Geschäftsleitung des IWF um ein Darlehen von SZR 9,1 Milliarden, wovon der Währungsfonds SZR 2,9 Milliarden zur Finanzierung der ersten Tranche des Kredits an Brasilien beanspruchte. Die übrigen Teilzahlungen konnte der IWF dank der inzwischen wirksam gewordenen Quotenerhöhung aus ordentlichen Mitteln leisten. Den NKV-Teilnehmern wurden die bereitgestellten Mittel vom IWF im März 1999 rückvergütet. Damit wurden die ursprünglichen NKV – und erstmals auch die AKV – für Nichtteilnehmer aktiviert. Den Kreditbedarf der nachfolgenden internationalen Finanzkrisen, die mit der Argentinienkrise Ende 2001 ihren vorläufigen Abschluss fanden, konnte der IWF aus seinen eigenen Ressourcen decken. Die revidierten NKV, welche allgemein und nicht mehr für einen spezifischen Fall aktiviert werden, wurden nach deren Inkrafttreten im März 2011 für eine Periode von sechs Monaten in vollem Umfang aktiviert. Dies erfolgte im April 2011. Die Aktivierung wurde seither jeweils alle sechs Monate bestätigt. Die Mittel der revidierten NKV wurden innert kurzer Zeit zur wesentlichsten Ressource des IWF, indem gegenwärtig neue Kredite aus einem Mix von Mitteln der NKV und Mitteln aus den Quoten im Verhältnis 3:1 gespeist werden. Ende September 2012 beanspruchte der IWF Kredite im Umfang von SZR 41,9 Milliarden aus den NKV.

2 Bilaterale Kreditlinien und Quotenerhöhung

Wie in Ziffer 1.3 dargelegt, beschlossen die Mitgliedsländer 2009 im Rahmen der Massnahmen zur Erhöhung der Mittel des IWF nebst der Erweiterung der multilateralen Kreditvereinbarungen auch die Mittelerhöhung durch bilaterale Kreditlinien und eine Erhöhung der ordentlichen Mittel (Quoten).

2.1 Bilaterale Kreditlinien

In einem ersten Schritt der 2009 vereinbarten Massnahmen beschloss der IWF befristete bilaterale Kreditlinien im Betrag von 250 Milliarden US-Dollar, welche durch den permanenten Ausbau der NKV als Rückversicherungsfazilität abgelöst werden sollten. Die Schweiz beschloss, sich an diesen vorläufigen bilateralen Kreditlinien mit 10 Milliarden US-Dollar zu beteiligen (IWF-Sonderhilfe, BBl 2011 2931). Diese Kreditlinie wurde nicht aktiviert, weil sie durch das Inkrafttreten der revidierten NKV hinfällig geworden war. Auf die globale Finanzkrise folgte ab 2010 eine Zuspitzung der Krise im Euroraum. Dies machte eine weitere international konzertierte Aktion notwendig, um eine Ansteckung anderer Regionen und die Destabilisierung des globalen Währungs- und Finanzsystems möglichst zu verhindern. In der Folge wurden seit April 2012 dem IWF von verschiedenen Staaten abermals zusätzliche bilaterale Mittel im Umfang von insgesamt bis zu 461 Milliarden US-Dollar in Aussicht gestellt. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Räte stellte die Schweiz dem IWF eine bilaterale Kreditlinie von bis zu 10 Milliarden US-Dollar in Aussicht. Die entsprechende Botschaft wurde am 4. Juli 2012 vom Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. (Rahmenkredit Währungshilfe, BBl 2012 7015). Diese Mittel ergänzen das Krisendispositiv des IWF. Ein direkter Zusammenhang

zu den AKV und NKV besteht in diesem Fall, anders als bei der Sonderhilfe 2011, nicht.

2.2 Erhöhung der Quoten

Der Massnahmenplan von 2009 hielt auch fest, dass die ordentliche Revision der Quoten (sog. «14. Allgemeine Quotenüberprüfung») um zwei Jahre vorzuziehen ist, um so die ordentlichen Ressourcen des IWF um SZR 237,4 Milliarden zu erhöhen. Die Erhöhung der IWF-Quoten wurde im Dezember 2010 im Rahmen der Reform der IWF-Quoten und Gouvernanz verabschiedet. Insgesamt wird dabei die Quotensumme von gegenwärtigen SZR 238,4 Milliarden (341 Mrd. Fr.) auf SZR 476,8 Milliarden (682 Mrd. Fr.) verdoppelt. Für die Schweizer Quote bedeutet die Quotenreform einen Anstieg ihrer Quote auf SZR 5 771,1 Millionen (8 256 Mio. Fr.). Weil sich im Zuge der Globalisierung und aufgrund der Quotenumverteilung die relativen Gewichte der IWF-Mitglieder verschieben, sinkt der Anteil der Schweiz an der gesamten Quotensumme von 1,451 auf 1,210 Prozent. Die eidgenössischen Räte haben die Reform am 14. Juni 2012 verabschiedet (Bundesbeschluss vom 14. Juni 2012 über die Genehmigung der Quoten- und Gouvernanzreform des Internationalen Währungsfonds, BBl 2011 9121). Schliesslich sah der Massnahmenplan von 2009 auch eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten im Umfang von 250 Milliarden US-Dollar an die Mitgliedsländer vor. Diese Massnahme, die vor allem für die ärmsten Länder von Bedeutung ist, wurde bereits 2009 umgesetzt.

3 Das Interesse der Schweiz an der Verlängerung

der Teilnahme an den AKV Der Exekutivrat des IWF hat Mitte November 2012 einer Verlängerung der AKV um weitere fünf Jahre ab dem 27. Dezember 2013 zugestimmt. Laut Abkommen über die AKV kann nun jeder Teilnehmerstaat bis spätestens sechs Monate vor Ende der Laufdauer der AKV, d.h. bis zum 26. Juni 2013, dem IWF seinen Austritt aus den AKV mitteilen (BBl 1983 II 1392). Eine weitere Beteiligung der Schweiz an den AKV ist trotz deren gesunkener finanzieller Bedeutung sinnvoll. Insbesondere bleiben die AKV als das ursprüngliche Element der multilateralen Architektur zur finanziellen Krisenvorsorge von politischer Bedeutung. Die Schweiz als ein mit der Weltwirtschaft eng verflochtenes Land mit einem wichtigen Finanzplatz und eigener Währung hat ein besonderes Interesse daran, sich für ein stabiles internationales Währungssystem einsetzen zu können. Die AKV bieten ihr weiterhin diese Möglichkeit, zusammen mit den wichtigsten Industrieländern zu stabilen monetären Rahmenbedingungen beizutragen. Das finanzielle Engagement der Schweiz bleibt durch die Verlängerung ihrer Teilnahme an den AKV, wie in Kapitel 1.4 ausgeführt, unverändert. Der unter den NKV als parallele Vereinbarungen zu den AKV zugesagte Kreditbetrag bildet die maximale finanzielle Verpflichtung aller Beteiligten unter beiden Vereinbarungen zusammen. Auch wenn die Schweiz die Mitgliedschaft bei den AKV nicht verlängert, gilt die gesamte Kreditzusage unter den NKV von SZR 10 905 Millionen während deren Laufzeit.

Die Mitgliedschaft bei den AKV bedeutete in der Vergangenheit für die Schweiz nicht nur die Bereitschaft, im Notfall finanzielle Mittel bereitzustellen. Zentral für die Schweiz war die mit den AKV verbundene laufende Zusammenarbeit in der Zehnergruppe. Die Zehnergruppe ist zurzeit zwar nicht aktiv, vereinigt aber nach wie vor massgebende industrialisierte Kreditgeber der Welt, welche wesentliche Verantwortung für das gute Funktionieren des internationalen Währungssystems tragen. Für die Schweiz ergab sich aus der Mitgliedschaft in der Zehnergruppe die Mitgliedschaft in ähnlich zusammengesetzten Gremien bei anderen internationalen Organisationen, was ihr die heutige internationale Stellung und die Möglichkeit zur Mitgestaltung der Arbeiten zur Stärkung des internationalen Finanzsystems ermöglichte. Dies sind verschiedene Arbeitsgruppen der OECD, die sich mit Fragen der Finanz- und Währungspolitik sowie der Zahlungsbilanzen befassen. Bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel nimmt die Schweizerische Nationalbank an den Treffen der Zentralbankgouverneure und verschiedener Fachgruppen teil. Eine der wichtigsten Fachgruppen ist der Ausschuss für Bankenaufsicht, in welcher die aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen international verbessert und koordiniert werden. An diesem Ausschuss beteiligt sich neben der Schweizerischen Nationalbank auch die FINMA. Die mit der Teilnahme an den AKV verbundene Mitgliedschaft bei der Zehnergruppe hat auch zum Einsitz der Schweiz im Financial Stability Board (FSB) beigetragen. Diese Mitgliedschaft ermöglicht eine aktive Teilnahme am internationalen Dialog über aktuelle stabilitätsrelevante Fragen sowie zu Fragen der Finanzmarktregulierung und -aufsicht. Allgemein könnte ein aktives Ausscheiden der Schweiz aus den AKV auch als politisches Signal gewertet werden, dass sich die Schweiz aus internationalen Finanzgremien zurückziehen wolle.

4 Durchführung der schweizerischen Teilnahme

an den AKV Im Bundesratsbeschluss vom 4. April 1984 über die Durchführung der Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (BBl 1984 II 1160) wurden die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Nationalbank – als teilnehmende Institution an den AKV – und den betroffenen Bundesstellen festgehalten. Da sich diese Regelungen bewährt haben, sollen sie belassen werden.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Da die Schweizerische Nationalbank teilnehmende Institution der AKV ist und ihr der Bund auf allfälligen Darlehen an den IWF im Rahmen der AKV keine Garantie gewährt, entstehen dem Bund keine finanziellen Verpflichtungen. Die Zusammenarbeit des Bundes mit der Nationalbank zur Durchführung der Teilnahme an den AKV kann mit dem bestehenden Personal sichergestellt werden.

6 Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 20122 zur Legislaturplanung 2011–2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20123 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.

7 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung (Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten) ist der Bund für den Abschluss (und damit auch für die Verlängerung) völkerrechtlicher Verträge zuständig. Gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung ist die Bundesversammlung für die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig, für deren Abschluss nicht der Bundesrat zuständig ist. Zusätzlich stützt sich der Bundesbeschluss auf den Notenbankartikel (Art. 99 BV). Diese Bestimmung ist als Verfassungsgrundlage deshalb massgebend, weil die Schweizerische Nationalbank die Kredite im Rahmen der AKV finanziert und teilnehmende Institution ist. Dieser Auftrag zur Mitwirkung bei der internationalen Währungskooperation wird durch Artikel 5 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 (SR 951.11) erteilt. Wie in der Botschaft vom 21. Mai 2003 zum Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (BBl 2003 4775) ausgeführt, ist der Bund explizit von einer finanziellen Verpflichtung an den AKV entbunden. Die bisherigen Vertragsänderungen sind jeweils der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet worden. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht neben der Genehmigung der Verlängerung für die nächste Periode vor, künftige Entscheide zur Fortsetzung der Teilnahme der Schweiz an den AKV in die Kompetenz des Bundesrats zu übertragen. Dies erfolgt aufgrund der gesunkenen Bedeutung der AKV, der beschriebenen Rechtslage und in Anlehnung an die Regelung für die Teilnahme der Schweiz an den NKV. Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlussentwurfs genehmigt die vorliegend anstehende Verlängerung. Absatz 2 erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, in Zukunft zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft bei den AKV beendet oder weitergeführt werden soll. Ein solcher Entscheid erfolgt jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit der AKV und im Einvernehmen mit der SNB als der teilnehmenden Institution. Dieses Verfahren entspricht der Regelung für die NKV, die das Parlament anlässlich des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (AS 2011 2305) genehmigt hat. Gleichwohl setzt eine allfällige Fortführung der Teilnahme per Bundesratsbeschluss voraus, dass die Grundlage der Vereinbarungen keine wesentliche Änderung erfährt.

Sollten materielle Änderungen der Vereinbarungen zu beschliessen sein, die insbesondere die finanziellen Verpflichtungen der SNB massgeblich erhöhen, so wäre eine weitere Teilnahme wiederum den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Lösung drängt sich auch aus zeitlichen Gründen auf. Die in Paragraph 19 Buchstabe b der AKV vorgesehenen kurzen Fristen geben den Teilnehmerstaaten nur gerade sechs Monate, in denen sie über eine Verlängerung der Mitgliedschaft

2 BBl 2012 481, hier 549 und 610 3 BBl 2012 7155, hier 7158

oder einen eventuellen Austritt entscheiden können. Wie bereits in der Botschaft über den Beitritt zu den AKV (BBl 1983 II 1367) dargelegt, reicht dieser Zeitraum für die Ausarbeitung der Botschaft und die Beschlussfassung durch die Räte nicht immer aus. Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlussentwurfs stellt jedoch eine ausreichende Information der Räte durch den Bundesrat sicher. Wie alle bisherigen Verlängerungen untersteht auch der beantragte Genehmigungsbeschluss nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung, da die AKV weder unbefristet noch unkündbar sind. Sie sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, enthalten keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert auch keinen Erlass von Bundesgesetzen.

Anhang

Teilnehmer und ihre Anteile an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen Teilnehmer Betrag in Mio. SZR in Prozent

1 Vereinigte Staaten 4 250 25

2. Deutsche Bundesbank 2 380 14 3. Japan 2 125 12,5 4. Frankreich 1 700 10 5. Grossbritannien 1 700 10 6. Italien 1 105 6,5 7. Kanada 892,5 5,25 8. Niederlande 850 5 9. Belgien 595 3,5 10. Schwedische Reichsbank 382,5 2,25 11. Schweizerische Nationalbank 1 020 6

Total 17 000 100

Aktuelle Teilnehmer und ihre Anteile an den Neuen Kreditvereinbarungen Teilnehmer Betrag in Mio. SZR in Prozent

1 Australien 4 370 1,2

2. Belgien 7 862 2,1 3. Brasilien 8 741 2,4 4. Chilenische Zentralbank 1 360 0,4 5. China 31 217 8,4 6. Dänische Nationalbank 3 208 0,9 7. Deutsche Bundesbank 25 371 6,9 8. Finnland 2 232 0,6 9. Frankreich 18 657 5,0 10. Griechenland 1 655 0,4 11. Indien 8 741 2,4 12. Irland* 1 886 0,5 13. Israelische Zentralbank 500 0,1 14. Italien 13 578 3,7 15. Japan 65 953 17,8 16. Kanada 7 624 2,1 17. Republik Korea 6 583 1,8

Teilnehmer Betrag in Mio. SZR in Prozent

18. Kuwait 341 0,1 19. Luxemburg 971 0,3 20. Malaysia 340 0,1 21. Mexikanische Zentralbank 4 995 1,4 22. Neuseeland 624 0,2 23. Niederlande 9 044 2,4 24. Norwegen 3 871 1,0 25. Österreich 3 579 1,0 26. Philippinen 340 0,1 27. Polnische Nationalbank 2 530 0,7 28. Portugal 1 542 0,4 29. Russland 8 741 2,4 30. Saudi-Arabien 11 126 3,0 31. Schwedische Reichsbank 4 440 1,2 32. Schweizerische Nationalbank 10 905 2,9 33. Singapur 1 277 0,3 34. Spanien 6 702 1,8 35. Südafrika 340 0,1 36. Thailand 340 0,1 37. Vereinigtes Königreich 18 657 5,0 38. Vereinigte Staaten von Amerika 69 074 18,7 39. Währungsbehörde von Hongkong 340 0,1 40 Zypern 340 0,1

Total 369 997 100