BBl 2012 57
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. April 20112, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19163
Art. 60 Abs. 3bis 3bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.
Art. 62 Abs. 2bis 2bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und Stromversorgungsgesetzes
2 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20074
Art. 3a Kantonale und kommunale Konzessionen Die Kantone und die Gemeinden können Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und dem Verteilnetz, insbesondere das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens, ohne Ausschreibung erteilen. Sie gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.
Art. 5 Abs. 1 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Dezember 2011 Ständerat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012
4 SR 734.7 5 BBl 2012 57