BBl 2013 8369
Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
13.083
Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
vom 16. Oktober 2013
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
16. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Übersicht
Das Steueramtshilfegesetz soll revidiert werden, um es dem internationalen Standard anzupassen und mit den für Gruppenersuchen erforderlichen Bestimmungen zu ergänzen.
Ausgangslage
Die rasche Entwicklung der Arbeiten des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Global Forum) sowie internationale Gegebenheiten machen eine Revision des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) erforderlich. So drängen die Staats- und Regierungshäupter sowie die Finanzministerinnen und -minister der G-20-Staaten in ihrem Communiqué zum Treffen vom 5./6. September 2013 alle Jurisdiktionen, ohne weiteren Verzug die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum anzugehen. Im StAhiG besteht Anpassungsbedarf, weil es keine Ausnahmen von der vorgängigen Information der bei einem Amtshilfeersuchen beschwerdeberechtigten Personen vorsieht. Das StAhiG lässt Gruppenersuchen zu. Allerdings sind gewisse Bestimmungen des Gesetzes nicht auf Gruppenersuchen zugeschnitten. Deshalb sind erforderliche Ergänzungen vorzunehmen.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Seitens der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts sind finanzielle und personelle Auswirkungen zu erwarten. Ein allfälliger zusätzlicher Ressourcenbedarf wird im Verlauf der weiteren Arbeiten noch spezifiziert.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Es sind nur geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
14 Vgl. BBl 2010 2990 2999 15 SR 173.110
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Änderung des StAhiG in den beanstandeten Punkten bezweckt, die angedrohten Sanktionen (vgl. Ziff. 1.1) zu verhindern. Mit der Änderung setzt die Schweiz eine Empfehlung des Global Forum um, was im internationalen Umfeld positiv aufgenommen werden dürfte. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz als sehr wichtig einzustufen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201216 über die Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201217 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt. Der Grund liegt darin, dass die Revision erst unverzichtbar wurde, als die Anzahl DBA der Schweiz mit Amtshilfeklausel nach OECD-Standard vom Global Forum als nicht genügend qualifiziert wurde (vgl. Ziff. 1.1).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit Die Frage der Verfassungsmässigkeit stellt sich beim neuen Artikel 21a StAhiG, wonach die beschwerdeberechtigten Personen unter den genannten Voraussetzungen erst nach der Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über das Ersuchen informiert werden. Dies stellt eine Einschränkung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung18 dar, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes19 in Ausnahmefällen lässt sich, wie in Ziff. 1.1 dargelegt, aufgrund des internationalen Standards nicht vermeiden. Es liegt im öffentlichen Interesse, als Mitglied der OECD deren Empfehlungen nachzukommen. Der Schweiz drohte ansonsten ein Verlust ihrer Glaubwürdigkeit als verlässliches Mitglied, und sie hätte bi- oder multilaterale Sanktionen zu gewärtigen (vgl. Ziff. 1.1.), was sich negativ auf die schweizerische Volkswirtschaft auswirken würde (vgl. Ziff. 3.3). Die vorgesehene Norm, die dem internationalen Standard nachgebildet wurde, ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Ein anderes Vorgehen, mit dem der Standard ebenfalls erreicht werden könnte, ohne die Verfahrensrechte zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Die nachträgliche Information stellt nicht den Regelfall dar, sondern ist nur in spezifischen Ausnahmefällen zugelassen und muss vom ersuchenden Staat begründet werden. Die beschwerdeberechtigte Person kann zudem ihre Rechte im Verfahren geltend machen, das im ersuchenden Staat
16 BBl 2012 481 17 BBl 2012 7155 18 SR 101 19 Zu den Voraussetzungen der Einschränkung eines Grundrechts vgl. etwa Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 18 ff. und 22 ff. zu Art. 36 BV. Obwohl Art. 36 BV primär auf Freiheitsrechte zugeschnitten ist, kann die Schrankenregelung von Art. 36 BV bei Verfahrensgrundrechten sinngemäss Anwendung finden, vgl. a.a.O., N 7, und dazu auch Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N 4 zu Art. 36 BV.
stattfindet. Das Verfahren der nachträglichen Information könnte ausserdem ausgeschlossen werden, wenn im ersuchenden Staat die Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt ist. Der Eingriff in die Rechtsweggarantie kann damit als verhältnismässig beurteilt werden.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach Artikel 6 Absatz 2bis StAhiG bestimmt der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens. Er berücksichtigt dabei den internationalen Standard. Durch die Delegation an den Bundesrat wird erreicht, dass auf eine Änderung des Standards zeitgerecht reagiert werden kann.
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Durch die Einfügung des neuen Artikels 21a soll das StAhiG an die Vorgaben des Global Forum angepasst werden. Vgl. dazu Ziffer 1.1.