BBl 2013 9679
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)»
vom 13. Dezember 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Januar 20122 eingereichten Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Januar 20133, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 23. Januar 2012 «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 110a (neu) Schutz der Löhne 1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt. 2 Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung. 3 Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen. 4 Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 5 Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.
Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)». BB
6 Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne) 1 Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110a wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110a Absatz 4 hinzugerechnet. 2 Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist. 3 Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft. 4 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Ständerat, 13. Dezember 2013 Nationalrat, 13. Dezember 2013 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.