BBl 2013 2485
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Nachrichtenlose Vermögenswerte)
Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Nachrichtenlose Vermögenswerte)
Änderung vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20101, beschliesst:
I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:
Art. 37l Sachüberschrift Übertragung
Art. 37m Liquidation 1 Banken liquidieren nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte von höchstens 500 Franken kann ohne vorgängige Publikation erfolgen. 2 Mit der Liquidation erlischt der Anspruch der berechtigten Person.
3 Der Erlös der Liquidation fällt an den Bund.
4 Der Bundesrat regelt die Publikation und Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2013 Für Vermögenswerte, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2013 seit über 50 Jahren nachrichtenlos sind, läuft eine Publikationsfrist von 5 Jahren.