BBl 2013 425
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013
vom 13. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122, beschliesst:
Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2013 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken
a. Aufwänden von 64 797 472 700 b. Erträgen von 64 434 800 700 c. einem Aufwandsüberschuss von 362 672 000
Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2013 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a. Investitionsausgaben von 7 809 567 200 b. Investitionseinnahmen von 211 707 800
Art. 3 Kreditverschiebungen; Personalaufwand 1 Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht.
Voranschlag für das Jahr 2013. BB I
3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
Art. 4 Kreditverschiebungen; IKT-Bereich 1 Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.
Art. 5 Übrige Kreditverschiebungen 1 Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 2 Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten. 3 Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen dem Aufwandkredit für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
Voranschlag für das Jahr 2013. BB I
Art. 6 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2013 genehmigt: Franken
a. Gesamtausgaben von 64 928 914 600 b. Gesamteinnahmen von 64 479 105 800 c. ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von 449 808 800
Art. 7 Schuldenbremse 1 Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 64 994 938 646 Franken zu Grunde gelegt. 2 Dieser Betrag wird um 66 024 046 Franken auf 64 928 914 600 Franken gekürzt. Die Kürzung ist nach Artikel 17d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 20053 dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.
Art. 8 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a. Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen 138 100 000 b. Landesverteidigung 768 000 000 c. Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) 110 600 000 d. Wirtschaft 150 000 000 e. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 182 000 000 f. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz 300 000 000 2 Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2013 (Bauten unter 10 Mio. Fr.) 141 100 000
3 SR 611.0
Voranschlag für das Jahr 2013. BB I
Art. 9 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 15 600 000 b. Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit 2 600 000 c. Landesverteidigung 12 000 000 d. Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) 35 900 000 e. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 56 600 000
Art. 10 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs 1 Das EDI wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Buchstabe d sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
Art. 11 Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a. Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit 77 600 000 b. Kultur und Freizeit 12 600 000 c. Landwirtschaft und Ernährung 70 000 000
Art. 12 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 13. Dezember 2012 Ständerat, 13. Dezember 2012 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab