BBl 2014 6247
Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014–2017
Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014–2017
vom 13. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20123, beschliesst:
Art. 1
1 Für die Jahre 2014–2017 werden folgende Höchstbeiträge bewilligt:
a. für die Massnahmen der Grundlagen- 798 Millionen Franken verbesserung und für die Sozialmassnahmen: (wobei für Investitionskredite jährlich 47 Mio. statt 17 Mio. Fr. und für Beiträge für Strukturverbesserungen 99 Mio. statt 89 Mio. Fr. zur Verfügung stehen sollen); b. für die Massnahmen zur Förderung von 1 776 Millionen Franken; Produktion und Absatz: c. für die Ausrichtung von Direktzahlungen: 11 256 Millionen Franken. 2 Mittel im Umfang von höchstens 100 Millionen Franken aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe b können in den Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe a umgelagert werden.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 7. März 2013 Ständerat, 13. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab