BBl 2014 2735
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von «Eurodac» sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20142, beschliesst:
Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 14. August 20133 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von «Eurodac» sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union, gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2 Die folgenden Bundesgesetze werden in den Fassungen gemäss Anhang angenommen: 1. Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055, 2. Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 19986.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 der Bundesverfassung). 2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz; b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person; c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit; f. das Benutzerkennwort. 2bis Die nach den Absätzen 1 und 2 erfassten Daten werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die betroffene Person länger als 72 Stunden in Haft genommen wird, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.
2ter Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an das Zentralsystem übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an das Zentralsystem übermittelt werden. 2quater Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 3 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben. 4 Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Daten werden dem BFM zur Weiterleitung an das Zentralsystem übermittelt. 5 Die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten werden vom Zentralsystem in der Datenbank Eurodac gespeichert und 18 Monate nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das BFM ersucht das Zentralsystem unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer: a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat; b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden sind; c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist. 6 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG8 anwendbar.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 19989 (AsylG)
Art. 102abis Abs. 2–3 2 Es übermittelt folgende Daten innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des Gesuchs an das Zentralsystem: a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz; b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person; c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;
d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; f. das Datum der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem; g. das Benutzerkennwort. 2bis Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an das Zentralsystem übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an das Zentralsystem übermittelt werden. 2ter Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 2quater Das Bundesamt übermittelt zudem die folgenden Daten an das Zentralsystem:
a. bei Aufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/201310: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; b. bei Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise; d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung bzw. der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind; e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird: den Zeitpunkt dieser Entscheidung. 3 Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.
Art. 102ater Verifizierung der Fingerabdrücke in Eurodac 1 Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat. 2 Das Bundesamt bestimmt, über welche Qualifikationen der Fingerabdruckspezialist verfügen muss.
10 Siehe Fussnote zu Art. 22 Abs 1ter.
Art. 102c Abs. 5 5 Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen übermittelt werden an: a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; b. internationale Organisationen; c. private Stellen.