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Handlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen

BBl 2015 1166 · Bundesblatt

Dated Jun 30, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2015-1166/de/handlungsgrundsatze-der-geschaftsprufungskommissionen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

BBl 2015 4841

Handlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen

Handlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen

Von den Geschäftsprüfungskommissionen am 29. August 2003 und am 4. September 2003 verabschiedet

Die Geschäftsprüfungskommissionen Die Geschäftsprüfungskommissionen sind ständige Aufsichtskommissionen der Eidgenössischen Räte.

Sie handeln nach folgenden Grundsätzen:

Auftrag und Ziele Die Geschäftsprüfungskommissionen üben im Auftrag der Eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und der anderen Träger von Bundesaufgaben (Art. 169 Bundesverfassung) aus. Die Oberaufsicht legt bei ihrer Tätigkeit den Schwerpunkt auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit (Art. 52 Abs. 2 Parlamentsgesetz). Sie überprüft auch die Leistungsfähigkeit und Angemessenheit des Regierungs- und Verwaltungshandelns. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten untersuchen die Geschäftsprüfungskommissionen ausserordentliche Ereignisse in ihrem Kompetenzbereich schnell und umfassend. Die parlamentarische Oberaufsicht erfolgt grundsätzlich subsidiär zur Aufsicht. Sie achtet insbesondere darauf, dass der Bundesrat als oberstes Aufsichtsorgan seine Verantwortung wahrnimmt.1 Die Ziele der Geschäftsprüfungskommissionen sind: – die demokratische Verantwortlichkeit von Bundesrat und Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Bundesaufgaben zu stärken; – das Wirken dieser Institutionen zu verfolgen, zu prüfen und umfassend zu bewerten, um damit auch den politischen Handlungsbedarf in den beaufsichtigten Bereichen frühzeitig erkennen zu können;2 – zur Behebung festgestellter Mängel und Missstände oder zur Nutzung von Optimierungsspielräumen in der Geschäftsführung beizutragen; – den Dialog mit allen Trägern von Bundesaufgaben herzustellen. Damit soll ein Lernprozess eingeleitet werden, der die Problemlösungskapazität der Behörden steigert; – mehr Transparenz und Vertrauen in das Handeln dieser Institutionen zu schaffen; – Lehren für einen kohärenten Gesetzesvollzug wie auch für die zukünftige Gesetzgebung zu ziehen.

Die Geschäftsprüfungskommissionen – stellen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates sicher. Sie üben die Oberaufsicht im direkten Kontakt mit dem Bundesrat aus. Die Geschäftsprüfungskommissionen erkennen Vollzugsprobleme in der Regierung und Verwaltung des Bundes und sorgen im Rahmen ihrer Kompetenzen für deren Behebung;