BBl 2016 5137
Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
16.050
Botschaft zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes
vom 10. Juni 2016
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
10. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) soll die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten gelockert werden.
Ausgangslage
Nach dem geltenden Artikel 7 Buchstabe c StAhiG wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Im Sommer 2013 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung des am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen StAhiG durchgeführt. In Bezug auf Artikel 7 Buchstabe c StAhiG wurde vorgeschlagen, den Wortlaut der Bestimmung dahingehend zu ändern, dass auf ein Ersuchen nur noch dann nicht eingetreten wird, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen aktiv erlangt wurden. Aufgrund der starken Kritik in der Vernehmlassung wurde in der Folge auf eine Änderung der Bestimmung verzichtet, um das Hauptanliegen der Revision – die Einfügung einer Ausnahmebestimmung über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen – nicht zu gefährden (zahlreiche Ersuchen waren blockiert wegen der vom ersuchenden Staat verlangten Geheimhaltung des Amtshilfeverfahrens, die mangels einer solchen Ausnahmebestimmung nicht gewährleistet werden konnte). Dabei war man sich bewusst, dass die Haltung der Schweiz in Bezug auf illegal erlangte Daten von wichtigen Partnerländern als nicht konform mit dem OECD-Standard zum Informationsaustausch in Steuersachen betrachtet wurde. Auch ging man davon aus, dass die Haltung der Schweiz ihre Beurteilung in Phase 2 der Länderüberprüfung des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Global Forum) verschlechtern könnte.
2 Erläuterung zu Artikel 7 Buchstabe c StAhiG
Art. 7 Bst. c Aus den in Ziffer 1.2 genannten Gründen soll Artikel 7 Buchstabe c StAhiG geändert werden. Auf ein Ersuchen soll eingetreten werden können, wenn der ersuchende Staat durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangte Informationen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erhalten hat. Hingegen soll auf ein Ersuchen nicht eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf solche Informationen stützt, die er durch ein aktives Verhalten und nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erlangt hat. Die Voraussetzungen gelten kumulativ. Aktiv verhält sich der ersuchende Staat namentlich dann, wenn er einer Drittpartei einen
15 Ergebnisbericht unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlos-
Vorteil gewährt oder direkt oder über eine Drittpartei Vorkehrungen trifft, um in strafbarer Weise in den Besitz der Informationen zu gelangen. Hat der ersuchende Staat solche Informationen aktiv erlangt und damit Amtshilfe geleistet, um die Informationen auf dem Amtshilfeweg «legalisiert» wieder zurückzuerhalten und gestützt darauf ein Ersuchen stellen zu können, so ist sein Verhalten ebenfalls als treuwidrig zu betrachten. Auch in diesem Fall ist gestützt auf Artikel 7 Buchstabe c StAhiG auf das Ersuchen nicht einzutreten. Nimmt ein Staat Informationen bloss entgegen, ohne hierfür Anreize zu setzen und ohne einen Vorteil auszurichten, so ist dies nicht als aktives, sondern als passives Verhalten zu werten. Passiv verhält sich ein Staat auch dann, wenn er die Informationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise den Medien, entnimmt. In diesen Fällen ist ein Eintreten auf ein Amtshilfegesuch möglich.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Je nach Anzahl der Ersuchen, die gestützt auf den geänderten Artikel 7 Buchstabe c StAhiG an die Schweiz gerichtet werden, sind erhebliche finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Eine Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht möglich. Verschiedene Faktoren könnten die Auswirkungen abmildern, so insbesondere die Durchführung von Regularisierungsverfahren in einigen Partnerstaaten, die im Zusammenhang mit dem ab 2017 stattfindenden Übergang zum AIA oder dem Ablaufen nationaler Verjährungsfristen stehen. Ebenfalls abmildernd könnte sich auswirken, dass einige Partnerländer noch über keine standardkonforme Klausel über den Informationsaustausch mit der Schweiz verfügen, womit Amtshilfeersuchen gestützt auf nach schweizerischem Recht illegal erlangte Daten auch nach der Änderung von Artikel 7 Buchstabe c StAhiG noch nicht möglich sein werden.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage dürfte höchstens geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone haben.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Anpassung von Artikel 7 Buchstabe c StAhiG hat zum Zweck, dass die Schweiz standardkonform Amtshilfe leisten kann, auch wenn sich ein Ersuchen auf illegal erlangte Daten stützt. Die Anpassung dürfte im internationalen Umfeld positiv aufgenommen werden. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz als sehr wichtig einzustufen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201616 zur Legislaturplanung 2015– 2019 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung17.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Durch die Änderung von Artikel 7 Buchstabe c soll dem OECD-Standard und der Haltung der Partnerstaaten im Rahmen des Global Forum Rechnung getragen werden.
16 BBl 2016 1105, hier 1218 17 SR 101; vgl. dazu auch BBl 2011 6193, hier 6231