BBl 2016 7117
Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)
16.064
Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)
vom 7. September 2016
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Finanzkontrollgesetzes. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2012 P 12.4240 Gesetz über die Finanzkontrolle. Prüfung des Handlungsbedarfs (N 19.03.2014; Amherd Viola) 2014 M 14.4009 Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG (N 02.03.2015; Geschäftsprüfungskommission NR) 2014 M 14.4010 Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG (S 17.03.2015; Geschäftsprüfungskommission SR)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Die Vorlage setzt die Vorgaben von drei parlamentarischen Vorstössen, die in der Folge des gescheiterten Informatikprojektes INSIEME der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht wurden, um, soweit dies die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) betrifft. Mit ihr soll der Informationsfluss hinsichtlich der Prüfergebnisse der EFK in der Bundesverwaltung verbessert werden. Zudem werden die Selbstständigkeit und die Unabhängigkeit der EFK und der Stellen für interne Revision gestärkt.
Ausgangslage
Am 21. November 2014 legten die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte ihren Bericht über das Informatikprojekt INSIEME der ESTV (Bericht INSIEME) vor. Nebst Empfehlungen an den Bundesrat und die EFK forderten sie mit einer Motion punktuelle Korrekturen beim Informationsfluss bezüglich der Prüfergebnisse der EFK. Bereits 2012 reagierte Nationalrätin Viola Amherd mit einem Postulat auf die Vorfälle bei der ESTV.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die EFK kann die revidierten Bestimmungen mit dem bisherigen Personalbestand umsetzen. Es ist weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einsparungen zu rechnen.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Aufgrund der Erkenntnisse der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte darf von einer erhöhten Wirkung der Empfehlungen der EFK ausgegangen werden. Die Oberaufsicht durch Bundesrat und Parlament wird dadurch gestärkt.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat weder auf die Kantone und Gemeinden noch auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Auswirkungen. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 16 und 17 FKG) nicht betroffen.
20 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6647 6648
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind durch die Vorlage nicht zu erwarten.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Arbeit der EFK wird durch eine bereits erfolgte Änderung in der Kommunikation von der Gesellschaft besser wahrgenommen. Dies ist insbesondere auch eine Folge des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200421.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf die Umwelt sind durch die Vorlage nicht zu erwarten.
3.6 Andere Auswirkungen
Die Vorlage hat die Optimierung von Prozessen innerhalb der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Dies sollte eine wirkungsvollere Verwaltungsführung bewirken. Andere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen
Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201622 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201623 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Angesichts der organisatorischen Verbesserung, die die Änderung des FKG mit sich bringt, ist die Vorlage geeignet, das Ziel 1: Der Bund hält seinen Haushalt im Gleichgewicht und garantiert effiziente staatliche Leistungen zu unterstützen.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates Die Vorlage leistet indirekt einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Strategien des Bundesrates, indem sie dazu beiträgt, die Wirksamkeit der Bundesverwaltung zu verbessern. Insbesondere durch den Auftrag des Bundesrates zur Prüfung der IKT-
21 SR 152.3 22 BBl 2016 1105 23 BBl 2016 5183
Schlüsselprojekte des Bundes unterstützt die Vorlage die Strategie E-Government Schweiz.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die vorliegende Revision des FKG stützt sich wie das FKG insgesamt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich seines eigenen Finanzhaushalts, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergibt (sog. inhärente Bundeszuständigkeit, vgl. auch die Erläuterung zum Ingress).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Schweiz hat im Bereich der Vorlage keine internationalen Verpflichtungen. Die Anpassung von Artikel 11 FKG erfolgt aufgrund eines internationalen Branchenstandards (Good Governance Practices der INTOSAI), der für die Schweiz jedoch nicht verbindlich ist.
5.3 Erlassform
Die Teilrevision des FKG erfolgt in der Form eines Bundesgesetzes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 der Bundesverfassung24. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage ist ausgabenneutral und hat keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse zur Folge.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage betrifft organisatorische Fragen im Rahmen der Oberaufsicht des Bundesrates und des Parlaments. Das Subsidiaritätsprinzip und die fiskalische Äquivalenz sind nicht tangiert.
24 SR 101
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage wird auf Gesetzesstufe umgesetzt. Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat ist nicht vorgesehen. Die bestehende Verordnung vom 19. Januar 200525 über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle betrifft nur die Gebühren für Revisionsstellenmandate und ist durch diese Vorlage nicht betroffen.
5.7 Datenschutz
Die Vorlage hat punktuelle Änderungen der organisatorischen Abläufe in der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Dies ändert nichts an der Ausgangslage für den Datenschutz. Insbesondere Artikel 10 Absatz 3 FKG betreffend den Zugang der EFK zu Datensammlungen von Verwaltungseinheiten des Bundes ist durch die Revision nicht betroffen.
25 Gebührenverordnung EFK, SR 172.041.17