BBl 2016 2805
Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen)
16.029
Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen)
vom 4. März 2016
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einer Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
4. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung hat der Bundesrat beschlossen, Missbräuche auf dem Arbeitsmarkt verstärkt zu bekämpfen. Zu diesem Zweck soll der Vollzug der flankierenden Massnahmen weiter verbessert werden, und auf Gesetzesebene sollen die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen befristete Normalarbeitsverträge nach Artikel 360a des Obligationenrechts, die Mindestlöhne vorsehen, befristet verlängert werden können.
Ausgangslage
Am 1. Juni 2004 sind die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in Kraft getreten. Sie schützen in- und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam vor Lohnunterbietungen und Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen wird der Arbeitsmarkt beobachtet und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen kontrolliert. Bei Missbräuchen können Massnahmen ergriffen werden, sowohl auf individueller Ebene, namentlich Sanktionen, wie auch auf genereller Ebene, namentlich der befristete Erlass von zwingenden Mindestlöhnen. Eine intensive Beobachtung des Arbeitsmarktes ermöglicht es, solche Missbräuche festzustellen. Wo Missbräuche festgestellt wurden, haben erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge und wenn nötig der Erlass von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen dazu beigetragen, dass die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz nicht erodiert sind. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung sollen bei Personen aus Drittstaaten in Ergänzung zur geltenden Regelung insbesondere Höchstzahlen und Kontingente für den Familiennachzug, für Personen ohne Erwerbstätigkeit sowie für den Asylbereich eingeführt werden. Die Zuwanderung von Personen, für die das Freizügigkeitsabkommen mit der EU oder das EFTA- Übereinkommen gilt, soll demgegenüber durch eine Schutzklausel gesteuert werden. Da bislang mit der EU keine Einigung über eine einvernehmliche Schutzklausel erzielt werden konnte, sieht die Vorlage des Bundesrates eine einseitige Schutzklausel vor. Bei diesem Umsetzungsmodell sind keine unmittelbaren und grundsätzlichen Auswirkungen auf das heutige System der Arbeitsmarktaufsicht zu erwarten und folglich keine grundlegenden konzeptionellen Anpassungen der flankierenden Massnahmen erforderlich. Der Bundesrat beschloss weiter, im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung Missbräuche auf dem Arbeitsmarkt verstärkt zu bekämpfen und inländische Fachkräfte zu fördern. Dazu sollen im Bereich der flankierenden Massnahmen auf Gesetzes- und auf Vollzugsebene verschiedene Massnahmen ergriffen werden.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen. Das sieht man so dem Erlass nicht an, weil es sich um eine Änderung des OR handelt. Das OR beruft sich im Ingress auf keine Verfassungsgrundlage.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR stützt sich allein auf das innerstaatliche Recht. Sie steht in keinem Konflikt mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform Da mit diesem Entwurf ein geltendes Bundesgesetz abgeändert wird, ist der Erlass im Sinne von Artikel 164 BV in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden.