BBl 2017 6471
Bundesbeschluss über Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
Bundesbeschluss über Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
vom 18. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, sowie auf Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20152 über das elektronische Patientendossier, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20133, beschliesst:
Art. 1 1 Zur Finanzierung der Finanzhilfen nach den Artikeln 20-23 des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier wird für eine Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Artikel ein einmaliger Verpflichtungskredit von höchstens 30 Millionen Franken bewilligt. 2 Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 11. Juni 2014 Nationalrat, 18. März 2015 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz