BBl 2017 3371
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)
Ablauf der Referendumsfrist: 10. August 2017
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)
Änderung vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. Oktober 20142 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Januar 20153, beschliesst:
I Das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20144 wird wie folgt geändert:
Art. 24a Personen der dritten Ausländergeneration 1 Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat. b. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. c. Das Kind wurde in der Schweiz geboren.
Bürgerrechtsgesetz (Erleichterte Einbürgerung von Personen BBl 2017 der dritten Ausländergeneration)
d. Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. 2 Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
3 Daseingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.
Art. 51a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016 Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Absatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 5 über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 30. September 2016 Nationalrat, 30. September 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 2. Mai 20176 Ablauf der Referendumsfrist: 10. August 2017
5 BBl 2016 7581, 2017 3387; AS 2017 2643 6 BBl 2017 3371