BBl 2018 27
Bundesbeschluss über die Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung in den Jahren 2018-2020
Bundesbeschluss über die Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung in den Jahren 2018-2020
vom 27. November 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. April 20173, beschliesst:
Art. 1 1 Für die Finanzierung der Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung wird für die Jahre 2018–2020 ein Gesamtkredit von 114,5 Millionen Franken bewilligt. 2 Der Gesamtkredit wird in die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
Mio. Fr.
a. Internationale Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten 93,8 b. Betrieb der nationalen Agentur «Movetia» 11,1 c. Begleitmassnahmen 9,6
Total 114,5
3 Der Bundesrat kann Verschiebungen zwischen dem Verpflichtungskredit für den Betrieb der nationalen Agentur und dem Verpflichtungskredit für Begleitmassnahmen vornehmen.
Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung BBl 2018 in den Jahren 2018-2020. BB
Art. 2 1 Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2018. Die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Verpflichtungssaldi aus dem laufenden Gesamtkredit über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der Europäischen Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014–2020 werden gestrichen. 2 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 21. September 2017 Nationalrat, 27. November 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz