BBl 2018 1487
Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG)
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2018
Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG)
Änderung vom 16. März 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. September 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 20172, beschliesst:
I Das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 20093 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Gerichtsleitung» ersetzt durch «Verwaltungskommission».
Art. 19 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten:
a. die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter; oder b. eine nebenamtliche Richterin oder einen nebenamtlichen Richter mit juristischer Ausbildung. 2 Wählt es die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder den zweiten hauptamtlichen Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden.
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3 Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.
Art. 20 Abs. 2
2 Sie setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. der zweiten hauptamtlichen Richterin oder dem zweiten hauptamtlichen Richter oder, wenn diese oder dieser die Vizepräsidentschaft ausübt, einer nebenamtlichen Richterin oder einem nebenamtlichen Richter.
Art. 22 Abs. 1 und 1bis 1 Für Wahlen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission gilt die absolute Mehrheit der Stimmen. 1bis Die Verwaltungskommission fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr.
Art. 23 Abs. 2 und 3 erster Satz 2 Er oder sie kann andere juristisch ausgebildete Richterinnen oder Richter oder die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen. 3 Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. …
Art. 35 Abs. 1 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Mit dieser Aufgabe kann sie oder er betrauen: a. eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter; oder b. die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter.
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II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. März 2018 Ständerat, 16. März 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 27. März 20184 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2018
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