BBl 2021 1489
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»
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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»
vom 18. Juni 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. Oktober 20172 eingereichten Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 3, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 10. Oktober 2017 «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 39a Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von:
a. politischen Parteien; b. Kampagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung; c. Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene. 2 Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen gegenüber der Bundeskanzlei jährlich Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr
2021-2082 BBl 2021 1489
Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung BBl 2021 1489 (Transparenz-Initiative)». BB
und Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können. 3 Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden, legen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin gegenüber der Bundeskanzlei Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können. 4 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 2 jährlich. Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 3 rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung; nach der Wahl oder der Abstimmung veröffentlicht sie die Schlussabrechnung. 5 Die Annahme anonymer Geld- und Sachzuwendungen ist untersagt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen. 6 Das Gesetz legt die Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflichten fest.
Art. 197 Ziff. 124 Übergangsbestimmung zu Art. 39a (Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen) Hat die Bundesversammlung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 39a die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen, so erlässt der Bundesrat diese innerhalb eines Jahres.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Ständerat, 18. Juni 2021 Nationalrat, 18. Juni 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.