BBl 2021 1494
Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2021
Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
Änderung vom 18. Juni 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Januar 20132, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
Erster Abschnitt (Art. 5–12) Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 15 und 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
2021-2080 BBl 2021 1494
Stempelabgaben. BG BBl 2021 1494
Art. 29 erster Satz Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. ...
Art. 30 Abs. 1 1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 15 und 23).
Art. 34 Abs. 2 2 Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 20 und 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
Art. 36 Aufgehoben
II Koordination mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (Aktienrecht) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Stempelsteuergesetzes vom 27. Juni 19734 oder die Änderung dieses Gesetzes im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 20205 des Obligationenrechts6 (Anhang Ziff. 6) in Kraft tritt, werden die nachstehenden Bestimmungen bei Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. f Gegenstandslos oder aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 Gegenstandslos oder aufgehoben
4 SR 641.10 5 AS 2020 4005 6 SR 220
Stempelabgaben. BG BBl 2021 1494
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2021 Ständerat, 18. Juni 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2021
Stempelabgaben. BG BBl 2021 1494