BBl 2021 300
Parlamentarische Initiative. EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
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16.461
Parlamentarische Initiative EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom 4. Februar 2021
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgerichtsgesetzes1. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
4. Februar 2021 Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Laurence Fehlmann Rielle
Wie sich in der Vernehmlassung zum Bundesgerichtsgesetz gezeigt hat, ist das Anliegen der parlamentarischen Initiative nicht umstritten und wurde in den Vernehmlassungsantworten nicht ausführlich thematisiert.
3 Grundzüge der Vorlage
Nach Artikel 122 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass im betreffenden Fall die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und wenn gewisse zusätzliche Bedingungen erfüllt werden (Art. 44 EMRK). Kommt es im Verfahren vor dem Gerichtshof zu einer gütlichen Einigung, so erlässt der Gerichtshof nicht ein endgültiges Urteil nach Artikel 44 EMRK, sondern eine «Entscheidung» nach Artikel 39 Absatz 3 EMRK. Mit einer solchen Entscheidung des Gerichtshofs kann nach dem Wortlaut des BGG nicht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids ersucht werden. Dies schränkt die Aussichten auf eine gütliche Einigung vor dem Gerichtshof ein, da sich die beschwerdeführende Partei unter Umständen nicht damit abfinden kann, dass der Entscheid des Bundesgerichts formell rechtskräftig bleibt. Neu soll deshalb auch eine gütliche Einigung gemäss Artikel 39 EMRK einen Revisionsgrund für das Bundesgericht darstellen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Revision eines Bundesgerichtsurteils nicht möglich ist, wenn es aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien zu keinem endgültigen Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgerichtsgesetz
Art. 122 Bst. a Nach Artikel 122 BGG kann die Verletzung der EMRK Anspruch auf Revision eines Entscheids des Bundesgerichts geben. Ein Revisionsgesuch kann nur gestellt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (Art. 122 Bst. a BGG). Neu wird dieser Artikel 122 Bst. a BGG durch den Zusatz ergänzt, dass auch ein Revisionsgrund vorliegt, wenn der Fall durch eine gütliche Einigung nach Artikel 39 EMRK abgeschlossen wird. Der Bundesrat bietet im Strassburger Verfahren nach konstanter Praxis nur Hand zu einer gütlichen Einigung, wenn die geltend gemachte Verletzung der EMRK klar zutage tritt und nachdem er das Bundesgericht angehört hat. Deshalb besteht nicht ernsthaft die Gefahr, dass das Instrument der gütlichen Einigung dazu verwendet würde, aus politischen Gründen einen Entscheid des Bundesgerichts umzustossen.
4.2 Änderung anderer Erlasse
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)3
Art. 66 Abs. 2 Bst. d Artikel 66 VwVG regelt die Revision von Beschwerdeentscheiden nach diesem Gesetz. Buchstabe d entspricht inhaltlich Artikel 122 BGG. Um die Übereinstimmung beizubehalten, muss auch Artikel 66 VwVG geändert werden.
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)4
Art. 328 Abs. 2 Bst. a Artikel 328 ZPO regelt die Gründe, aus denen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangt werden kann. Absatz 2 entspricht Artikel 122 BGG. Um die Übereinstimmung beizubehalten, muss auch Artikel 328 ZPO geändert werden.
Art. 396 Abs. 2 Bst. a Artikel 396 ZPO regelt die Revision von Schiedsgerichtsurteilen durch das zuständige staatliche Gericht. Absatz 2 entspricht Artikel 122 BGG. Um die Übereinstimmung beizubehalten, muss auch Artikel 396 ZPO geändert werden.
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)5
Art. 410 Abs. 2 Bst. a Artikel 410 StPO regelt die Revision von rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen, die nach der StPO ergangen sind. Absatz 2 entspricht Artikel 122 BGG. Um die Übereinstimmung beizubehalten, muss auch Artikel 410 StPO geändert werden.
Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)6
Art. 200 Abs. 1 Bst. f Die Bestimmung über die Revision von rechtskräftigen Urteilen und Strafmandaten wegen Verletzung der EMRK basiert noch auf dem früheren Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19437. Sie ist an Artkel 122 BGG in der hier vorgeschlagenen neuen Fassung anzupassen.
3 SR 172.021 4 SR 272 5 SR 312.0 6 SR 322.1 7 AS 60 271
5 Auswirkungen
Die Vorlage hat keine namhaften Auswirkungen auf die Finanzen und den Personalbedarf des Bundesgerichts. Auch hat die Vorlage keine Auswirkungen, welche speziell Kantone oder Gemeinden betreffen. Wesentliche finanzielle oder wirtschaftliche Auswirkungen auf weitere Bereiche sind in der Vorlage nicht enthalten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 188 Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der Organisation und des Verfahrens des Bundesgerichts gibt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht, insbesondere der EMRK, vereinbar.
6.3 Erlassform Beim vorgeschlagenen Entwurf handelt es sich um eine Revision von Bundesgesetzen.