BBl 2022 2725
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) (Entwurf)
(BAZG-VG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20222,
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel Zweck, Gegenstand, Verhältnis zu anderen Erlassen und Begriffe
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz soll:
der Vollzug der abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner Zuständigkeiten harmonisiert werden;
ein Beitrag zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Migration sowie ein Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung geleistet werden, soweit hierfür nicht die Kantone oder eine andere Bundesbehörde zuständig sind.
Das Gesetz schafft ferner die Voraussetzungen für einfache und kostengünstige Verfahren im Aufgabenbereich des BAZG.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt im Hinblick auf die Harmonisierung des Vollzugs der abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben des BAZG namentlich folgende Bereiche:
die Anmeldung der Waren und die Veranlagung der Abgaben;
die Erhebung der Abgaben;
die administrativen Massnahmen;
das elektronische Verfahren und den Rechtsschutz;
die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;
die Befugnisse des BAZG;
die Datenbearbeitung;
die Amtshilfe und die Zusammenarbeit;
die Strafverfolgung.
Art. 3 Verhältnis zum internationalen Recht
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes oder der Abgabeerlasse nach Artikel 8 betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
Art. 4 Verhältnis zu den Abgabeerlassen
Dieses Gesetz ist auf die Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben anwendbar, soweit der betreffende Abgabeerlass nach Artikel 8 dies vorsieht.
Art. 5 Verhältnis zu nichtabgaberechtlichen Erlassen
Dieses Gesetz ist auf die Vollzugsaufgaben des BAZG nach nichtabgaberechtlichen Erlassen anwendbar, soweit diese eine Zuständigkeit des BAZG vorsehen.
Art. 6 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Einfuhr: das Verbringen von Waren ins Zollgebiet;
Ausfuhr: das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet;
Waren: die im Generaltarif nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19863 (ZTG) erfassten Waren;
Waren des freien Verkehrs:
Waren, die eingeführt und für die die Einfuhrabgaben nach diesem Gesetz und den betreffenden Abgabeerlassen veranlagt worden sind; Waren, bei denen durch die Veranlagung die Abgabeschuld bedingt entstanden ist, gelten nicht als Waren des freien Verkehrs,
Waren, die vollständig im Zollgebiet gewonnen oder hergestellt und für die die Inlandabgaben nach diesem Gesetz und dem betreffenden Abgabeerlass veranlagt worden sind, falls auf ihnen solche Abgaben lasten;
Einfuhrabgaben:
die Einfuhrzölle nach dem Zollabgabengesetz vom ...4 (ZoG),
die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchstaben b–i auf der Einfuhr von Waren erhoben werden;
Ausfuhrabgaben: die Ausfuhrzölle nach dem ZoG;
Inlandabgaben: die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchstaben c–k ausserhalb des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erhoben werden;
Person: natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
Warenverantwortliche:
im grenzüberschreitenden Warenverkehr, jede Person:
– die die Ware im eigenen Namen ein- oder ausführt
– auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird
– der die Ware im Zollgebiet zugeführt wird oder
– die die Ware aus dem Zollgebiet versendet,
betreffend Inlandabgaben: abgabepflichtige oder rückerstattungsberechtigte Person nach einem Abgabeerlass nach Artikel 8 Buchstaben c–k;
Datenverantwortliche: Person, welche die Warenanmeldung für eine Warenverantwortliche vornimmt;
Transportverantwortliche: Person, die den Transport der Ware für eine Warenverantwortliche vornimmt;
Aktivierung: Auslösen eines technischen Vorgangs, mit dem eine elektronische Eingabe eingereicht wird;
Risikoanalyse: automatisierte oder nicht automatisierte Bearbeitung von Daten, einschliesslich Personendaten, um Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung und über deren Ausmass zu gewinnen.
2. Kapitel: Aufgaben des BAZG
Art. 7 Grundsatz
Das BAZG vollzieht dieses Gesetz sowie die völkerrechtlichen Verträge, für deren Vollzug es zuständig ist.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erhebung und Rückerstattung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben;
Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs und der hierfür verwendeten Transportmittel;
Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse, soweit der betreffende Erlass eine Zuständigkeit des BAZG vorsieht;
Unterstützung bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen seiner Aufgaben;
Leistung eines Beitrages zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung im Grenzraum im Rahmen seiner Aufgaben;
Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung als Strafverfolgungsbehörde des Bundes, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.
Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 10 bleibt vorbehalten.
Art. 8 Vom BAZG zu erhebende Abgaben
Das BAZG erhebt die Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben nach den folgenden Erlassen (Abgabeerlasse):
die Einfuhr- und Ausfuhrzölle nach dem ZoG5;
die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096 (MWSTG);
die Steuer auf gebrannten Wassern nach dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19327 (AlkG);
die Biersteuer nach dem Biersteuergesetz vom 6. Oktober 20068 (BStG);
die Tabaksteuer nach dem Tabaksteuergesetz vom 21. März 19699 (TStG);
die Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199610 (MinöStG);
die Automobilsteuer nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199611 (AStG);
die CO2-Abgabe nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201112;
die Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313 (USG);
die Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199714 (SVAG);
die Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201015 (NSAG).
Art. 9 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat
Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
Art. 10 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung schliessen, die das BAZG ermächtigt, polizeiliche Aufgaben der Kantone zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind.
Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben, den Datenschutz, die Staatshaftung und die Übernahme der Kosten.
3. Kapitel: Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum sowie Verkehrswege
Art. 11 Zollgebiet, Zollgrenzen und Grenzraum
Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge zum Zollgebiet gehören.
Zollausschlussgebiete sind die schweizerischen Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden.
Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.
Der Grenzraum ist der Geländestreifen entlang der Zollgrenze, dessen Breite das EFD im Einvernehmen mit den Grenzkantonen festlegt.
Art. 12 Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr vorgeschriebene Verkehrswege und Örtlichkeiten
Das BAZG kann vorschreiben, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr erfolgen muss:
zu Land: über bestimmte öffentliche Strassen, über Bahnlinien, die dem öffentlichen Verkehr dienen, oder über Leitungen, die den Transport von Waren ermöglichen, namentlich elektrische Leitungen und Rohrleitungen;
zu Luft: über bestimmte Flugplätze für ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge;
zu Wasser: über bestimmte Häfen und Landestellen.
Es kann weitere Orte vorschreiben, über die der grenzüberschreitende Warenverkehr erfolgen muss.
Es kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, den grenzüberschreitenden Warenverkehr abweichend von den Verkehrswegen und Örtlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen einer Bewilligung oder einer Vereinbarung nach Artikel 192 Absatz 1 zulassen. In der Bewilligung legt es die Bedingungen und Auflagen hierfür fest.
2. Titel: Veranlagungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung von Waren und Veranlagung
Art. 13 Anmeldepflicht
Es müssen angemeldet werden:
Waren, die ein- oder ausgeführt werden;
Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen.
Es müssen erneut angemeldet werden:
Waren, die bereits einer Warenbestimmung zugeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, sie nach der Veranlagung einer anderen Warenbestimmung zuzuführen;
Waren, die bereits einer der Warenbestimmungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c–g zugeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, nach der Veranlagung von den Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, abzuweichen und die Waren deshalb der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zuzuführen;
Waren, die mit einer Zollbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 ZoG16 und einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 ZoG in den freien Verkehr eingeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen abzuweichen;
Waren, die mit einer Zollerleichterung nach Artikel 9 ZoG in den freien Verkehr eingeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, sie nach der Veranlagung zu einem Zweck, der höheren Zollabgaben unterliegt als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, zu verwenden oder abzugeben;
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der nicht bewirtschafteten Periode in den freien Verkehr eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind.
Das BAZG regelt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht für bestimmte Verkehrsarten und Warenbestimmungen, insbesondere für die direkte Durchfuhr im Luft- und im Rohrleitungsverkehr.
Art. 14 Anmeldepflichtige Personen
Anmeldepflichtig ist:
für Waren, die ein- oder ausgeführt werden, und für Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: die Warenverantwortliche oder gegebenenfalls die Datenverantwortliche;
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b erneut angemeldet werden: die Person, die die erneute Zuführung vornimmt;
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angemeldet werden: die Person, die von den in der Bewilligung genannten Bedingungen abweicht;
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erneut angemeldet werden: die Person, die die Waren zu einem Zweck, der höheren Zollabgaben unterliegt als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, verwendet oder abgibt;
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e erneut angemeldet werden: die Eigentümerin oder der Eigentümer der Erzeugnisse.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b–e gilt die anmeldepflichtige Person als Warenverantwortliche.
Ist eine Ware im Zeitpunkt des Verbringens über die Zollgrenze nicht angemeldet, so gilt die natürliche Person, die die Ware transportiert, als anmeldepflichtig; vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a.
Verlangt ein völkerrechtlicher Vertrag, dass vor dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze eine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vorgenommen werden muss und bezeichnet er die hierfür anmeldepflichtige Person nicht, so gilt als anmeldepflichtig:
für Waren, die eingeführt werden: die Transportverantwortliche;
für Waren, die ausgeführt werden: die nach diesem Gesetz anmeldepflichtige Person.
Art. 15 Form der Warenanmeldung
Die Warenanmeldung muss elektronisch oder in einer anderen vom Bundesrat zugelassenen Form vorgenommen werden.
Für die anderen vom Bundesrat zugelassenen Formen der Warenanmeldung regelt das BAZG die verfahrensrechtlichen Einzelheiten. Es kann für diese Formen der Warenanmeldung eine Bewilligungspflicht vorsehen.
Der Bundesrat kann für bestimmte Waren eine vereinfachte Warenanmeldung vorsehen. Er regelt die Voraussetzungen.
Art. 16 Zeitpunkt der Warenanmeldung
Die Warenanmeldung muss zu folgendem Zeitpunkt vorgenommen werden:
für Waren, die ein- oder ausgeführt werden: zum Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
für Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Periodizität;
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b erneut angemeldet werden: vor der erneuten Zuführung der Ware;
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angemeldet werden: vor der Abweichung von den in der Bewilligung genannten Bedingungen;
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erneut angemeldet werden: vor der Änderung des in der Verwendungsverpflichtung genannten Verwendungszwecks;
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e erneut angemeldet werden: innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist.
Der Bundesrat kann für folgende Fälle einen von Absatz 1 abweichenden Zeitpunkt festlegen:
in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: Vornahme der Warenanmeldung vor oder nach dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze;
in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–e: nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten.
Er kann für die Ausnahmen nach Absatz 2 eine Bewilligungspflicht vorsehen. Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 17 Ort der Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Das BAZG bestimmt die Orte, an denen die Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr:
aktiviert werden muss, wenn sie elektronisch vorgenommen wird;
abgegeben werden muss, wenn sie in einer anderen vom Bundesrat zugelassenen Form vorgenommen wird.
Art. 18 Referenzierung
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr muss in der Warenanmeldung das Identifikationszeichen der Sendung oder des Transportmittels, mit dem die Ware ein- oder ausgeführt werden soll, angegeben werden (Referenzierung). Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen welche Identifikationszeichen zu verwenden sind.
Der Referenzierungspflicht unterliegen die Transportverantwortliche und die Datenverantwortliche oder, wenn es keine solche gibt, die Warenverantwortliche.
Die Referenzierung muss vor der Aktivierung der Warenanmeldung vorgenommen werden.
Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen die Referenzierung von einer anderen Person als der Transport-, Daten- oder Warenverantwortlichen vorgenommen werden kann.
Es regelt die Art und Weise der Referenzierung und bestimmt die Ausnahmen von der Referenzierungspflicht.
Art. 19 Aktivierung der Warenanmeldung
Die elektronische Warenanmeldung muss aktiviert werden.
Aktivierungspflichtig ist der Reihe nach:
die Transportverantwortliche;
die Datenverantwortliche;
die Warenverantwortliche.
Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen die Aktivierung von einer anderen Person als der Transport-, Daten- oder Warenverantwortlichen vorgenommen werden kann.
Kann die Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht aktiviert werden, so ist das BAZG berechtigt, die Aktivierung von Amtes wegen vorzunehmen.
Es regelt die Art und Weise der Aktivierung.
Art. 20 Verbindlichkeit der Warenanmeldung
Die Warenanmeldung ist verbindlich:
im Zeitpunkt ihrer Aktivierung, wenn sie elektronisch vorgenommen wird;
im Zeitpunkt ihrer Annahme durch das BAZG, wenn sie in einer anderen vom Bundesrat zugelassenen Form vorgenommen wird.
Für die anderen vom Bundesrat zugelassenen Formen der Warenanmeldung legt das BAZG die Art und Weise der Annahme fest.
Solange die Warenanmeldung nicht verbindlich ist, kann sie geändert werden.
Bis zur Aktivierung der elektronisch vorgenommenen Warenanmeldung oder bis zur Abgabe der in einer anderen vom Bundesrat zugelassenen Form vorgenommenen Warenanmeldung gilt die Ware als nicht angemeldet.
Art. 21 Prüfung der Warenanmeldung, Feststellung des Sachverhalts und Kontrollen
Das BAZG unterzieht die Warenanmeldungen vor Erlass der Veranlagungsverfügung einer Risikoanalyse. Dies gilt auch für Warenanmeldungen, die noch nicht Verbindlichkeit erlangt haben.
Es stellt den relevanten Sachverhalt fest und führt bei Bedarf Kontrollen nach dem 6. Titel durch.
Art. 22 Veranlagung der Abgaben
Das BAZG veranlagt die Abgaben auf der Grundlage der Warenanmeldung und der Feststellungen aus Kontrollen. Wird die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit einer Warenanmeldung bei der Veranlagung nicht festgestellt, so kann die oder der Betroffene daraus keine Rechte ableiten.
Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
Das BAZG schätzt die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Abgaben nach pflichtgemässem Ermessen, wenn die Ware als nicht angemeldet gilt, die Warenanmeldung unvollständig ist oder Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Das BAZG erlässt eine Veranlagungsverfügung.
Art. 23 Erleichterungen betreffend das Veranlagungsverfahren
Der Bundesrat kann im grenzüberschreitenden Warenverkehr Erleichterungen betreffend das Veranlagungsverfahren vorsehen, namentlich:
das Auslösen der Verbindlichkeit der Warenanmeldung am Domizil der anmeldenden Person im Zollgebiet;
die Vornahme einer reduzierten Warenanmeldung mit nachträglicher Ergänzung.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die verfahrensrechtlichen Einzelheiten. Er kann für die Erleichterungen eine Bewilligungspflicht vorsehen und den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern Aufgaben des BAZG im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren übertragen.
2. Kapitel: Warenbestimmungen
Art. 24 Arten der Warenbestimmungen
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr müssen die Waren einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden:
Einfuhr in den freien Verkehr;
Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
Durchfuhr;
Einfuhr zur aktiven Veredelung;
Ausfuhr zur passiven Veredelung;
Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung;
Verbringen in ein Zolllager;
Verbringen in ein Steuerlager.
Die Warenbestimmung ist in der Warenanmeldung festzulegen.
Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Einzelheiten, namentlich die Formen, Fristen und Meldepflichten. Er kann weitere Warenbestimmungen vorsehen.
Die Warenbestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben c–h bedürfen einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet sie in der Regel.
Art. 25 Einfuhr in den freien Verkehr
Wer Waren in den freien Verkehr überführen will, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a) zuführen.
Art. 26 Ausfuhr aus dem freien Verkehr
Wer Waren dem freien Verkehr entziehen oder einem Steuerlager entnehmen will, um sie aus dem Zollgebiet zu verbringen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b) zuführen.
Art. 27 Durchfuhr
Wer Waren des nicht freien Verkehrs während einer begrenzten Zeit unverändert von Zollgrenze zu Zollgrenze verbringen oder im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördern will, muss sie der Warenbestimmung der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c) zuführen.
Die Identität der Ware muss gesichert werden.
Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Art. 28 Einfuhr zur aktiven Veredelung: allgemeine Voraussetzungen
Wer Waren des nicht freien Verkehrs vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung einführen will, ohne sie in den freien Verkehr zu überführen, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d) zuführen.
Die Identität der Waren muss gesichert sein. Anstelle der zur aktiven Veredelung eingeführten Waren können inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden (Äquivalenzverkehr). Der Bundesrat regelt den Äquivalenzverkehr.
Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung einschränken oder ausschliessen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 29 Einfuhr zur aktiven Veredelung: besondere Bewilligung
Wer Waren der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zuführen will, benötigt zusätzlich zur Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 eine besondere Bewilligung des BAZG. Das BAZG kann die Bewilligung im Einzelfall oder als Generalbewilligung erteilen. Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt das Verfahren. Das BAZG kann die besondere Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe dürfen der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt werden, wenn zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1 eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Gleichartige inländische Erzeugnisse und Grundstoffe sind nicht in genügender Menge verfügbar.
Für die gleichartigen Erzeugnisse und Grundstoffe kann der Rohstoffpreisnachteil durch andere Massnahmen nicht ausgeglichen werden.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BAZG die interessierten Kreise informiert oder konsultiert, bevor es eine Bewilligung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Grundstoffen zur aktiven Veredelung erteilt.
Das BAZG kann die interessierten Kreise über die nach Absatz 1 erteilten Bewilligungen und über die abgelehnten Gesuche informieren.
Art. 30 Ausfuhr zur passiven Veredelung: allgemeine Voraussetzungen
Wer Waren des freien Verkehrs vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ausführen will, ohne sie dem freien Verkehr zu entziehen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e) zuführen.
Die Identität der Waren muss gesichert werden. Anstelle der zur passiven Veredelung ausgeführten Waren können ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse eingeführt werden (Äquivalenzverkehr). Der Bundesrat regelt den Äquivalenzverkehr.
Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung einschränken oder ausschliessen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 31 Ausfuhr zur passiven Veredelung: besondere Bewilligung
Wer Waren der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zuführen will, benötigt zusätzlich zur Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 eine besondere Bewilligung des BAZG. Das BAZG kann die Bewilligung im Einzelfall oder als Generalbewilligung erteilen. Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt das Verfahren. Das BAZG kann die besondere Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 32 Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung
Wer Waren des nicht freien Verkehrs für eine begrenzte Zeit zwecks Verwendung einführen und unverändert wieder ausführen will, ohne sie in den freien Verkehr zu überführen, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f) zuführen.
Wer Waren des freien Verkehrs für eine begrenzte Zeit zwecks Verwendung ausführen und unverändert wieder einführen will, ohne sie dem freien Verkehr zu entziehen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f) zuführen.
Die Identität der Ware muss gesichert werden.
Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen einschränken oder ausschliessen. Dabei bestimmt er, in welchen Fällen das BAZG Ausnahmen bewilligen kann.
Art. 33 Verbringen in ein Zolllager
Wer Waren des nicht freien Verkehrs in ein Zolllager (Art. 64) verbringen will, muss sie der Warenbestimmung des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g) zuführen.
Die Lagerung in einem Zolllager ist unbefristet möglich.
Der Bundesrat regelt, welche Arten der Bewirtschaftung während der Lagerung zulässig sind, die Voraussetzungen für die einzelnen Arten der Bewirtschaftung sowie allfällige Einschränkungen.
Er regelt, unter welchen Voraussetzungen zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr veranlagte Waren in einem Zolllager gelagert werden dürfen.
Die Identität der Ware muss gesichert werden.
Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Art. 34 Verbringen in ein Steuerlager
Wer verzollte und nach dem TStG17, dem MinöStG18 oder dem AlkG19 unversteuerte Waren in ein Steuerlager (Art. 68) verbringen will, muss sie der Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager (Art. 24 Abs. 1 Bst. h) zuführen.
Die Lagerung in einem Steuerlager ist unbefristet möglich.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von Steuerlagern fest. Er regelt die Beförderung der Waren zwischen Zollgrenze und Steuerlager sowie zwischen Steuerlagern.
3. Kapitel Besondere Bestimmungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen
Art. 35 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status der oder des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller:
keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer oder seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat;
ein erhöhtes Mass an Kontrolle ihrer oder seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete Kontrollen durch das BAZG ermöglicht, nachweist;
zahlungsfähig ist, was als nachgewiesen gilt, wenn sie oder er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihr oder ihm erlaubt, ihren oder seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen; und
über angemessene Sicherheitsstandards verfügt, die als erfüllt gelten, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er angemessene Massnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung ihrer oder seiner Handelspartner zählen.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren und legt fest, welche Verfahrenserleichterungen den AEO gewährt werden.
Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin oder des Antragstellers und der AEO durchführen.
Art. 36 Anforderungen an Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen
Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit über die erforderliche Eignung verfügen.
Der Bundesrat regelt die Eignungsvoraussetzungen.
Er kann vorschreiben, dass Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben müssen (Sitzpflicht). Davon ausgenommen sind Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum ausserhalb des Zollgebiets haben oder aufgrund eines Staatsvertrages von der Sitzpflicht befreit sind.
Personen, die nach Absatz 3 von der Sitzpflicht befreit sind, müssen über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen und sicherstellen, dass das BAZG vom Zollgebiet aus Zugriff auf die nach Artikel 83 aufzubewahrenden Daten und Dokumente hat. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.
Art. 37 Gegenleistung für die Warenanmeldung
Gewerbsmässig tätige Datenverantwortliche gelten in Bezug auf die Erstellung der Warenanmeldung als marktmächtig im Sinne von Artikel 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG), wenn die Warenanmeldung die Voraussetzungen für eine vereinfachte Warenanmeldung nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt. Der Preis, der den Empfängerinnen und Empfängern der Ware als Gegenleistung für die Erstellung der Warenanmeldung auferlegt wird, gilt nicht als Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 12 PüG.
3. Titel: Erhebung der Abgaben
1. Kapitel: Abgabeschuld
Art. 38 Entstehung der Abgabeschuld
Die Abgabeschuld entsteht:
im grenzüberschreitenden Warenverkehr: im Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung verbindlich wird (Art. 20 Abs. 1);
bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: im Zeitpunkt gemäss dem betreffenden Abgabeerlass.
Der Bundesrat regelt, wann die Abgabeschuld bei unterlassener Warenanmeldung entsteht.
Art. 39 Bedingte Abgabeschuld
Bei Waren, die einer der folgenden Warenbestimmungen zugeführt werden, entsteht die Abgabeschuld bedingt:
Durchfuhr;
Einfuhr zur aktiven Veredelung;
Ausfuhr zur passiven Veredelung;
Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung;
Verbringen in ein Zolllager.
Bei Waren, die der Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager zugeführt werden, entsteht die Schuld für die Abgaben nach dem TStG20, dem MinöStG21 oder dem AlkG22 bedingt.
Die Abgabeschuld fällt ganz dahin oder, sofern dies ein Abgabeerlass vorsieht, teilweise dahin, wenn:
die Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, erfüllt werden; oder
die Waren nach der Veranlagung einer anderen Warenbestimmung oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind.
Art. 40 Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind die folgenden Personen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner:
die Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1;
die Datenverantwortliche;
die Transportverantwortliche.
Die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner haften untereinander solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht23.
Bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen, richtet sich der Kreis der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach dem betreffenden Abgabeerlass.
Art. 41 Haftung im Falle von Nachforderungsverfahren
Im Falle eines Nachforderungsverfahrens nach Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) macht das BAZG die Abgabeschuld vorerst bei den Warenverantwortlichen geltend. Wird die Abgabeschuld nicht genügend sichergestellt oder kann sie durch die Warenverantwortlichen nicht getilgt werden, so haften die anderen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht24.
Art. 42 Haftungsausschluss der Datenverantwortlichen
Die Datenverantwortliche haftet nicht, wenn die Abgabe:
von einer der Warenverantwortlichen bezahlt oder in entsprechender Höhe sichergestellt wird; oder
in Anwendung von Artikel 12 VStrR25 nachgefordert wird und die Datenverantwortliche an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei geringfügigem Verschulden wird der Umfang der Haftung verringert.
Art. 43 Haftungsausschluss der Transportverantwortlichen
Die Transportverantwortliche haftet nicht, wenn:
die Abgabe von einer der Warenverantwortlichen bezahlt oder in entsprechender Höhe sichergestellt wird; oder
sie oder die mit dem Warentransport betraute natürliche Person nicht in der Lage war zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist.
Art. 44 Solidarhaftung bei Tod der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners
Die Abgabeschuld geht auf die Erbinnen und Erben der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Abgabeschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
Art. 45 Solidarhaftung bei Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven
Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die abgabeschuldnerischen Rechte und Pflichten des bisherigen Unternehmens ein. Das bisherige Unternehmen haftet mit dem neuen Unternehmen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Veröffentlichung der Übernahme solidarisch für die Abgabeschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
Art. 46 Verzicht auf die Erhebung von Abgaben
Das BAZG kann auf die Erhebung von Abgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand in Bezug auf den Abgabenertrag unverhältnismässig erscheint.
Art. 47 Fälligkeit der Abgabeschuld und Vollstreckbarkeit
Die Abgabeschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
Eine bedingte Abgabeschuld wird mit Nichteinhaltung der Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, fällig.
Verfügungen über die Abgabeschuld sind sofort vollstreckbar.
Art. 48 Zahlungsweise
Im elektronischen Verfahren ist die Abgabeschuld bargeldlos zu bezahlen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Das EFD legt die Zahlungsfristen und die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen fest.
Art. 49 Zinsen
Wird die Abgabeschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
Das EFD regelt:
bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird;
in welchen Fällen auf die Erhebung des Verzugszinses verzichtet wird.
Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. Kein Vergütungszins wird bei der Rückerstattung von Sicherheitsleistungen entrichtet.
Das EFD legt die Zinssätze fest.
Art. 50 Verjährung der Abgabeschuld
Die Abgabeschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
Sie steht still, solange die Abgabeschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens oder einer Betreibung ist. Sie steht überdies still, solange die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern.
Die Abgabeschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Bei einer bedingt entstandenen Abgabeschuld beginnt die Frist erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist, zu laufen. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR26.
2. Kapitel: Sicherstellung von Forderungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Arten der Sicherstellung
Art. 51 Gegenstand der Sicherstellung
Das BAZG kann zur Deckung folgender Forderungen eine Sicherstellung verlangen:
Abgaben und darauf lastende Zinsen;
Bussen;
Gebühren sowie Verfahrenskosten und andere Kosten.
Art. 52 Voraussetzungen
Das BAZG verlangt die Sicherstellung, wenn:
die Abgabeschuld nur bedingt entstanden ist;
die Tilgung einer Forderung nach Artikel 51 als gefährdet erscheint; oder
eine Forderung nach Artikel 51 infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes entstanden ist.
Die Tilgung erscheint namentlich als gefährdet, wenn:
die Zahlungsfähigkeit der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner mit der Zahlung in Verzug ist; oder
die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
Die Sicherstellung kann auch zur Deckung von Forderungen nach Artikel 51 verlangt werden, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt oder noch nicht fällig sind.
Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine, eine teilweise oder eine pauschale Sicherstellung verlangt wird. Er bestimmt die entsprechenden Pauschalen. Diese können mehrere Arten von Abgaben umfassen.
Art. 53 Sicherstellung in Steuerlagern
Das BAZG kann für Waren, die sich in Steuerlagern befinden, die Sicherstellung zur Deckung noch nicht entstandener Forderungen nach dem TStG27, dem MinöStG28 oder dem AlkG29 verlangen.
Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine, eine teilweise oder eine pauschale Sicherstellung verlangt wird. Er bestimmt die entsprechenden Pauschalen.
Art. 54 Arten der Sicherstellung
Forderungen nach Artikel 51 werden durch eine Sicherheitsleistung sichergestellt. Können sie damit nicht genügend sichergestellt werden, so erlässt das BAZG eine Sicherstellungsverfügung oder macht das Pfandrecht geltend.
2. Abschnitt: Sicherheitsleistung
Art. 55
Die Form der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Vorgaben, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200530 erlässt.
Wird die Sicherheit durch Geldhinterlage geleistet, so ist sie im elektronischen Verfahren bargeldlos zu leisten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung
Art. 56
In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188931 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gestützt auf Artikel 278 SchKG gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
4. Abschnitt: Pfandrecht
Art. 57 Inhalt des Pfandes
Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht:
an Waren, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Inlandabgabe unterliegen;
an Waren und Sachen, die zur Verletzung dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse oder der nichtabgaberechtlichen Erlasse gedient haben.
Deckt das Pfand nicht alle zu sichernden Forderungen, so kann die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner erklären, welche der Forderungen mit dem Erlös getilgt werden sollen. Entscheidet sich die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so werden die Forderungen innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge getilgt.
Das Pfandrecht entsteht gleichzeitig mit der Forderung nach Artikel 51, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Ware beziehungsweise Sache vor.
Art. 58 Pfandrecht durch Beschlagnahme
Das BAZG macht das Pfandrecht durch Beschlagnahme geltend. Es protokolliert und verfügt die Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Ware beziehungsweise der Sache gerichtet wird.
Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich eingeführt worden sind, so sind sie als Pfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
Art. 59 Freigabe beschlagnahmter Waren
Beschlagnahmte Waren und Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherheitsleistung freigegeben werden.
Ohne Sicherheitsleistung werden beschlagnahmte Waren und Sachen an die Eigentümerin oder den Eigentümer freigegeben, wenn diese oder dieser:
für die gesicherte Forderung nicht selber haftet; und
nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Abgabepflicht zu wissen.
3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Abgaben
Art. 60 Nachforderung von Abgaben
Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Abgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
Art. 61 Erlass von Abgaben
Auf Gesuch hin erlässt das BAZG ganz oder teilweise die Abgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück, wenn:
Waren, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Kontrolle nach dem 6. Titel sind, Waren, für die die Abgabeschuld bedingt entstanden ist, oder Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
Waren, die in den freien Verkehr eingeführt worden sind, auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder ausgeführt werden müssen;
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unverschuldet eine Nachforderung nach Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 12 VStrR32 leisten muss, die offensichtlich stossend erscheint; oder
aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
Gesuche sind innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungs- oder Nachforderungsverfügung beim BAZG einzureichen.
4. Kapitel: Vollstreckung von Forderungen
Art. 62 Schuldbetreibung
Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG33 ist einzuleiten, wenn:
eine vollstreckbare Forderung nach Artikel 51 durch kein verwertbares Pfand gesichert ist oder die Pfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und
die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner beziehungsweise der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
Wurde über die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderungen unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Pfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.
Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt.
Art. 63 Pfandverwertung
Ein Pfand kann verwertet werden, wenn:
die dadurch gesicherte Forderung vollstreckbar geworden ist; und
die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner beziehungsweise der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
Es wird durch Versteigerung oder, wenn die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer einverstanden ist, durch Freihandverkauf verwertet.
Das BAZG kann ein kantonales Betreibungsamt oder Dritte mit der Verwertung beauftragen. Erfolgt die Verwertung durch ein kantonales Betreibungsamt, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 122–130 SchKG34.
Das BAZG kann Waren und Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
Der Bundesrat regelt das Verfahren der Versteigerung. Er regelt zudem:
unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
5. Kapitel: Zolllager und Steuerlager sowie Zollfreiläden und Bordbuffetdienste
1. Abschnitt: Zolllager
Art. 64 Begriff
Zolllager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen Waren gelagert werden dürfen, die der Warenbestimmung des Verbringens in ein Zolllager zugeführt worden sind.
Art. 65 Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers
Wer ein Zolllager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG. Dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Als Zolllager können bewilligt werden:
offene Zolllager;
Zollfreilager.
Die Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
das vorliegende Gesetz, die Abgabeerlasse und die nichtabgaberechtlichen Erlasse bisher eingehalten hat;
über ein System zur Führung der Geschäftsbücher und zur Aufbewahrung von Unterlagen verfügt, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermöglicht;
nachweislich zahlungsfähig ist;
über eine Infrastruktur und Sicherheitsstandards verfügt, die für den ordnungsgemässen Betrieb des Zolllagers geeignet sind;
den ordnungsgemässen Betrieb sowie die Einhaltung der Pflichten bezüglich der Aufbewahrung und der Bekanntgabe von Daten gewährleistet; und
sicherstellt, dass das BAZG die Prüfung und die Kontrolle mit verhältnismässigem Verwaltungsaufwand vornehmen kann.
Die Bewilligung für den Betrieb eines Zollfreilagers wird erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 3 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Zollfreilager muss durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet getrennt sein.
Es muss gewährleistet sein, dass Einlagerungen in ein Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter den gleichen Voraussetzungen offenstehen.
Art. 66 Betreiberinnen und Betreiber von Zolllagern
Betreiberin oder Betreiber ist die Person, die ein Zolllager führt.
Sie oder er ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb des Zolllagers. Sie oder er sorgt namentlich dafür, dass:
die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der Überwachung entzogen werden; und
die Pflichten, die sich aus dem Verbringen von Waren in ein Zolllager ergeben, erfüllt werden.
Sie oder er darf nur Personen als Einlagerin oder Einlagerer aufnehmen, die die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 erfüllen.
Sie oder er muss ein Verzeichnis der Einlagerinnen und Einlagerer führen.
Art. 67 Einlagerinnen und Einlagerer
Einlagerin oder Einlagerer ist die Person, die in einem Zolllager über Lagerraum verfügt, in dem sie eigene oder fremde Waren lagert.
Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, die Einlagerinnen und Einlagerer erfüllen müssen.
Die Einlagerin oder der Einlagerer muss:
die Pflichten, die sich aus dem Verbringen von Waren in ein Zolllager ergeben, erfüllen;
über die eingelagerten Waren eine elektronische Lagerbuchhaltung führen; und
die Identität der eingelagerten Waren sichern.
Sie oder er kann die Erfüllung der Pflichten einer Drittperson übertragen, bleibt aber gegenüber dem BAZG für deren Einhaltung verantwortlich.
Der Bundesrat regelt den Inhalt der elektronischen Lagerbuchhaltung. Das BAZG legt weitere Anforderungen an die Lagerbuchhaltung fest.
2. Abschnitt: Steuerlager
Art. 68 Begriff
Steuerlager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen nach dem TStG, dem MinöStG35 oder dem AlkG36 unversteuerte Waren hergestellt, gewonnen, bewirtschaftet und bearbeitet sowie gelagert werden dürfen.
Art. 69 Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers
Wer ein Steuerlager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG. Dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Als Steuerlager können bewilligt werden:
Herstellungsbetriebe;
Steuerfreilager.
Die Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
das vorliegende Gesetz, die Abgabeerlasse und die nichtabgaberechtlichen Erlasse bisher eingehalten hat;
über ein System zur Führung der Geschäftsbücher und zur Aufbewahrung von Unterlagen verfügt, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermöglicht;
nachweislich zahlungsfähig ist;
über eine Infrastruktur und Sicherheitsstandards verfügt, die für den ordnungsgemässen Betrieb des Steuerlagers geeignet sind;
den ordnungsgemässen Betrieb sowie die Einhaltung der Pflichten bezüglich der Aufbewahrung und der Bekanntgabe von Daten gewährleistet; und
sicherstellt, dass das BAZG die Prüfung und die Kontrolle mit verhältnismässigem Verwaltungsaufwand vornehmen kann.
Der Bundesrat kann die Einlagerung ins Steuerlager auf Waren beschränken, die im Eigentum der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung stehen oder von ihr oder ihm selber hergestellt oder gewonnen wurden.
Art. 70 Pflicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 69 ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb des Steuerlagers.
Sie oder er kann den Betrieb eines Steuerlagers einer Drittperson übertragen, bleibt aber gegenüber dem BAZG für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verantwortlich.
3. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste
Art. 71 Bewilligung für den Betrieb von Zollfreiläden
Zollfreiläden sind Ladengeschäfte auf Flugplätzen, in denen bestimmte Waren des nicht freien Verkehrs an ins Ausland abfliegende oder an aus dem Ausland ankommende Reisende verkauft werden dürfen.
Wer einen Zollfreiladen betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG.
Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest; er legt zudem fest:
auf welchen Flugplätzen der Betrieb von Zollfreiläden bewilligt werden kann;
welche Waren des nicht freien Verkehrs in Zollfreiläden verkauft werden dürfen.
Das BAZG kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 72 Bewilligung für die Lagerung von Vorräten des nicht freien Verkehrs für Bordbuffetdienste
Das BAZG kann Luftverkehrsunternehmen und anderen Unternehmen auf Gesuch hin bewilligen, auf Flugplätzen oder in deren Nähe Vorräte des nicht freien Verkehrs für Bordbuffetdienste zu lagern und daraus Speisen und Getränke zuzubereiten. Die Vorräte sowie die Speisen und Getränke müssen zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland bestimmt sein.
Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Das BAZG kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen.
4. Titel: Administrative Massnahmen
Art. 73
Das BAZG kann administrative Massnahmen ergreifen, wenn:
die Bewilligungs- oder Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;
Verfahrensbestimmungen, verfügte Bedingungen oder Auflagen oder Vereinbarungen nicht eingehalten werden; oder
schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Erlasse begangen werden, deren Vollzug dem BAZG obliegt.
Das BAZG kann insbesondere folgende administrative Massnahmen ergreifen:
Anordnungen auferlegen, um den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen;
Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder Bewilligungen entziehen;
die Anmeldung von Waren zeitlich beschränkt oder, im Falle von Absatz 1 Buchstabe c, zeitlich unbeschränkt verbieten.
5. Titel: Verfahrensrecht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Verfahrensrecht
Art. 74 Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196837 (VwVG).
Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar auf das Veranlagungsverfahren.
Im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Rechtshilfeverfahrens richtet sich das Verfahren nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz.
Auf die Amtshilfe (Art. 171–181) und auf Ermittlungen (Art. 199) finden die Artikel 75–83 keine Anwendung.
Art. 75 Elektronisches Verfahren
Schriftliche Verfahren werden elektronisch über das Informationssystem des BAZG (Art. 118) geführt.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vom elektronischen Verfahren bestimmen, insbesondere für:
den Reiseverkehr;
Einspracheverfahren (Art. 85) und verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (Art. 87);
Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden.
Das BAZG stellt die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher. Es legt die technischen Vorgaben für das Verfahren fest. Ferner bestimmt es, in welchen Fällen bei Verfahren mit geringem Risiko für eine fehlerhafte Warenanmeldung oder mit geringfügigem Abgabebetrag auf die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers verzichtet werden kann.
Für elektronische Eingaben ist keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 201638 über die elektronische Signatur erforderlich.
Art. 76 Verfahrensrechtliche Modalitäten bei Ausfall oder Nichterreichbarkeit des Systems
Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Modalitäten für den Fall, dass:
das Informationssystem des BAZG ausfällt; oder
das Informationssystem des BAZG aus Gründen, die nicht bei den Benutzerinnen oder Benutzern liegen, nicht erreichbar ist.
Art. 77 Verbindlichkeit und Zurechnung von elektronischen Eingaben
Elektronische Eingaben im Verfahren werden im Zeitpunkt ihrer Aktivierung verbindlich.
Das Erfassen, Lesen, Ändern und Löschen einer elektronischen Eingabe werden der natürlichen Person zugerechnet, deren Zugangsdaten dazu verwendet wurden.
Art. 78 Automatisierte Verfügung
Das BAZG kann automatisiert verfügen, wenn der Sachverhalt klar ist und der anzuwendende Erlass kein Ermessen einräumt.
Art. 79 Eröffnung von Verfügungen
Das BAZG eröffnet schriftliche Verfügungen elektronisch über sein Informationssystem, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
Elektronisch eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Informationssystem abrufbar ist.
Den Verfügungsadressatinnen und -adressaten obliegt es, bei laufenden Verfahren regelmässig im Informationssystem des BAZG zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen.
Art. 80 Fristwahrung bei Ausfall oder Nichterreichbarkeit des Systems
Fällt das Informationssystem des BAZG am Tag, an dem eine Frist abläuft, aus oder ist es aus Gründen, die nicht bei den Benutzerinnen und Benutzern liegen, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist auf den Tag, der dem Tag folgt, an dem der Systemausfall behoben wurde oder das System erstmals wieder erreichbar ist.
Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Person, die sich darauf beruft, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Die Nichterreichbarkeit des Informationssystems ist von der Person, die sich darauf beruft, glaubhaft zu machen, sobald das System wieder erreichbar ist.
Art. 81 Akteneinsicht
Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
Art. 82 Mitwirkungspflicht im Verfahren
Die Parteien müssen an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts so mitwirken, dass das BAZG die Veranlagung der Abgaben und die Prüfung der Warenanmeldung hinsichtlich der nichtabgaberechtlichen Erlasse vollständig und richtig vornehmen kann.
Sie müssen auf Verlangen insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Art. 83 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
Daten und Dokumente, die für die Anwendung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses erforderlich sind, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt zu laufen:
in Veranlagungs- und Rückerstattungsverfahren: mit Abschluss des Verfahrens; der Bundesrat kann eine kürzere Dauer vorsehen;
in den übrigen Fällen: ab dem vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt.
Der Bundesrat bezeichnet die Personen, die der Aufbewahrungspflicht unterliegen, sowie die aufzubewahrenden Daten und Dokumente. Er regelt die Aufbewahrungsform, den Zugriff des BAZG auf die aufzubewahrenden Daten und Dokumente sowie die Voraussetzungen für die Nachforderung von Abgaben im Falle der Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflicht.
2. Kapitel: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 84
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach dem VwVG; dessen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss.
2. Abschnitt: Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen
Art. 85 Grundsatz
Gegen Veranlagungsverfügungen des BAZG kann innerhalb eines Jahres nach deren Eröffnung Einsprache beim BAZG erhoben werden.
Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Abgabeschuld zum Gegenstand hat.
Das Einspracheverfahren wird elektronisch über das Informationssystem des BAZG durchgeführt, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
Art. 86 Prüfung und Bearbeitung der Einsprache
Das BAZG unterzieht Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen einer Risikoanalyse.
Es kann Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen automatisiert bearbeiten, wenn der Sachverhalt klar ist und der anzuwendende Erlass kein Ermessen einräumt.
3. Abschnitt: Verwaltungsinterne Beschwerde
Art. 87
Gegen Einspracheentscheide des BAZG und gegen andere Verfügungen des BAZG als Veranlagungsverfügungen kann innerhalb von 60 Tagen nach deren Eröffnung verwaltungsinterne Beschwerde beim BAZG erhoben werden. Das BAZG stellt sicher, dass die Beschwerde von einer anderen Stelle innerhalb des BAZG als jener, die mit der Einsprache oder der Verfügung befasst war, beurteilt wird.
Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soweit sie die Abgabeschuld oder die Sicherstellung einer Forderung zum Gegenstand hat.
Das Beschwerdeverfahren wird elektronisch über das Informationssystem des BAZG geführt, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
4. Abschnitt: Rechtsweg in Spezialfällen
Art. 88
Bei den folgenden Verfügungen richtet sich der Rechtsweg nach dem dritten Abschnitt des VwVG39:
Feststellungsverfügungen, die das BAZG nach Artikel 25a VwVG erlässt;
Verfügungen, die das BAZG im Rahmen einer Ermittlung (Art. 199) erlässt;
folgende Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erlässt:
Verfügungen über Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR40,
Feststellungsverfügungen betreffend die Grundlagen der Abgabenberechnung oder die Tarifeinreihung,
Sicherstellungsverfügungen (Art. 56) und Verfügungen über die Beschlagnahme von Waren und Sachen als Pfand (Art. 58).
Gegen die übrigen Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens und gestützt auf das VStrR erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach dem VStrR.
Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.
Gegen Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz.
5. Abschnitt: Kosten und Entschädigungen
Art. 89 Veranlagungsverfügungen, Bewilligungen für Warenbestimmungen und Einspracheverfahren
Das Verfahren auf Erlass einer Veranlagungsverfügung, das Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 und das Einspracheverfahren nach dem 2. Abschnitt sind kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Titel: Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln
Art. 90 Kontrollgebiet
An der Zollgrenze und im Grenzraum kann das BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 7–10 Waren, Personen und Transportmittel kontrollieren. Betreffend Kontrollen von Personen bleibt das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200541 (AIG) vorbehalten.
Im gesamten Zollgebiet kann das BAZG die folgenden Kontrollen durchführen:
Kontrollen, ob die Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind;
Kontrollen am Domizil von Personen, die anmeldepflichtig sind oder waren, und von Personen mit einer Bewilligung oder einer Vereinbarung nach diesem Gesetz;
Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln, wenn die Verbindlichkeit der Warenanmeldung im Zollgebiet ausgelöst worden ist;
andere Kontrollen, soweit ein Abgabeerlass, ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Vereinbarung nach Artikel 10 dies vorsieht.
Ausserhalb des Zollgebiets kann es Kontrollen durchführen, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Art. 91 Gegenstand der Kontrolle
Das BAZG kontrolliert:
Waren, die der Anmeldepflicht unterliegen, und Waren, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist;
Personen, die im Verdacht stehen:
Waren nach Buchstabe a mit sich zu führen,
illegal ins Zollgebiet einzureisen, oder
im Zollgebiet Straftaten begangen zu haben oder ins Zollgebiet einzureisen oder aus diesem auszureisen, um Straftaten zu begehen;
Transportmittel, soweit es im Rahmen seiner nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben dafür zuständig ist;
die Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen nach diesem Gesetz, einem Abgabeerlass oder einem nichtabgaberechtlichen Erlass.
Art. 92 Automatisierte Kontrolle
Das BAZG kann die Kontrollen automatisiert durchführen.
Führt eine automatisierte Kontrolle zu einem Verdacht auf Nichteinhaltung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses, so wird eine automatisierte Meldung über den festgestellten Sachverhalt an die zuständige Behörde ausgelöst und ergreift das BAZG namentlich eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:
Es überwacht die betroffenen Waren, Personen und Transportmittel bis zum Abschluss des Abgabeverfahrens oder des nichtabgaberechtlichen Verfahrens oder bis zur Übergabe an die zuständige Stelle.
Es führt eine physische Kontrolle der betroffenen Waren, Personen und Transportmittel durch.
Art. 93 Physische Kontrolle
Das BAZG führt eine physische Kontrolle durch:
bei einem aufgrund einer automatisierten Kontrolle entstandenen Verdacht auf Nichteinhaltung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses;
nach dem Zufallsprinzip; oder
gezielt im Einzelfall.
Am Domizil von anmelde- und abgabepflichtigen Personen kann es physische Kontrollen ohne Vorankündigung durchführen.
Art. 94 Feststellung des Sachverhalts bei Warenkontrollen
Das BAZG kann alle Handlungen an Waren vornehmen, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind. Es ist insbesondere befugt, Proben und Muster zu entnehmen; für die Analyse der Proben und Muster sowie für die Tarifeinreihung kann das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) beigezogen werden.
Art. 95 Teilkontrolle bei Warenkontrollen
Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren kontrolliert, so gilt das Ergebnis dieser Teilkontrolle für alle in der Warenanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Personen, die von einer Teilkontrolle betroffen sind, können eine umfassende Kontrolle verlangen.
Art. 96 Kosten und Entschädigungen bei physischen Warenkontrollen
Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch eine physische Warenkontrolle entstehen, nicht entschädigt.
Datenverantwortliche können für die Kosten, die ihnen durch eine physische Warenkontrolle entstehen, einen Pauschalbetrag zu den Transportkosten und den übrigen Speditionskosten aufrechnen.
Art. 97 Mitwirkungspflicht bei Kontrollen
Personen, die von einer Kontrolle betroffen sind, müssen, soweit zumutbar, in der vom BAZG verlangten Art und Weise an den Kontrollen mitwirken. Sie müssen namentlich:
Angaben zu ihrer Person und den mitgeführten Waren machen;
Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen;
Behältnisse, Waren und Transportmittel öffnen und wieder verschliessen;
mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen;
Zugang zu Räumen und Anlagen, Waren, Transportmitteln, Dokumenten, Geräten, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen gewähren;
Waren und Transportmittel an einen vom BAZG festgelegten Ort verbringen;
Waren aus- und wieder einladen.
Art. 98 Gewichtung der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben
Das BAZG gewichtet die nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben.
Der Bundesrat legt den Rahmen der Gewichtung fest.
Das BAZG nimmt die Kontrollen im Rahmen nichtabgaberechtlicher Vollzugsaufgaben risikobasiert vor.
7. Titel: Befugnisse und Personal des BAZG
1. Kapitel: Befugnisse des BAZG
Art. 99 Grundsatz
Das BAZG ist zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 7–10, insbesondere im Rahmen der Kontrollen nach dem 6. Titel, namentlich befugt:
den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:
deren Identität,
deren Berechtigung zum Grenzübertritt,
deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;
die Identität von Personen festzuhalten;
den Verkehr von Waren zu kontrollieren;
im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden;
den Grenzraum zu überwachen.
Art. 100 Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200842 (ZAG) anwendbar.
Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung sind die jeweiligen strafprozessualen Verfahrensbestimmungen anwendbar. Es ist umgehend die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren, soweit das BAZG nicht selber für die Strafverfolgung zuständig ist und soweit nicht in einer Vereinbarung nach Artikel 10 abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Strafverfolgungsbehörde entscheidet über die weiteren Massnahmen.
Art. 101 Berechtigung zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen
Das BAZG ist berechtigt, polizeilichen Zwang nach Artikel 5 ZAG43 und polizeiliche Massnahmen nach Artikel 6 ZAG gegen Personen und deren Sachen anzuwenden.
In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG darf es polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands anwenden, namentlich:
zur Personenkontrolle;
zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
zur Verhinderung von illegalen Grenzübertritten;
zur Verhinderung der Flucht von Personen;
zur Durchführung des Transports von Personen;
zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;
zum Schutz des BAZG als Behörde sowie von Gebäuden und Einrichtungen des BAZG;
um zu verhindern, dass sich die betroffene Person töten oder verletzen wird.
Der Bundesrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung polizeilicher Massnahmen berechtigt sind. Der Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Waffen nach Artikel 15 ZAG tragen und einsetzen dürfen, richtet sich nach Artikel 113.
Art. 102 Anhalten und Abtasten
Das BAZG darf eine Person zu Kontroll- und Befragungszwecken anhalten, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
Eine Person darf im Rahmen von Artikel 20 ZAG44 abgetastet werden, wenn:
der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
die Voraussetzungen für kurzfristiges Festhalten nach Artikel 106 erfüllt sind.
Die angehaltene Person muss auf Verlangen:
ihre Personalien angeben;
mitgeführte Ausweise vorlegen;
Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
Die angehaltene Person kann an einen anderen für die Kontrolle geeigneten Ort verbracht werden, wenn:
ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann;
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht;
die Abklärungen nach Absatz 1 vor Ort nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können; oder
sie begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, für deren Bearbeitung das BAZG eigenständig oder im Auftrag einer anderen Behörde zuständig ist, verdächtigt wird und Anzeige gegen sie zu erstatten ist.
Art. 103 Durchsuchung und Untersuchung
In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG45 darf das BAZG eine Person durchsuchen oder sie untersuchen lassen, wenn:
der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waren, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen oder die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
die Voraussetzungen für kurzfristiges Festhalten nach Artikel 106 erfüllt sind.
Die Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind in Ergänzung zu Artikel 20 Absatz 3 ZAG gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.
Die Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen werden. Dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 4 ZAG auch für Untersuchungen im Intimbereich.
Durchsuchungen und Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 ZAG dürfen sie in der Öffentlichkeit erfolgen, wenn Gefahr im Verzug ist.
Art. 104 Identifikation einer Person
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die nach Artikel 101 Absatz 3 zur Anwendung polizeilicher Massnahmen berechtigt sind, dürfen die Identität einer Person anhand der in einem Ausweis oder einem anderen anerkannten Dokument beschriebenen oder gespeicherten Merkmale kontrollieren.
Sie können anlässlich einer Personenkontrolle nach Artikel 91 Buchstabe b biometrische erkennungsdienstliche Daten zur Identifizierung einer Person im Rahmen von Artikel 354 des Strafgesetzbuchs (StGB)46 erheben, wenn die kontrollierte Person sich nicht ausreichend ausweisen kann oder begründete Zweifel an ihrer Identität bestehen.
Art. 105 Fesselung
In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG darf das BAZG eine Person fesseln, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass diese:
Widerstand gegen Anordnungen leistet; oder
flieht oder andere befreit.
Art. 106 Kurzfristiges Festhalten
In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG47 darf das BAZG die angehaltene Person auch dann gemäss Artikel 19 ZAG kurzfristig festhalten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass:
diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
sich einer Kontrolle durch das BAZG durch Flucht entzieht oder andere befreit; oder
andere Personen im Rahmen der Kontrolle beeinflusst oder auf Kontrollergebnisse einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
In Ergänzung zu Artikel 19 Absatz 1 ZAG haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG die Pflicht, der festgehaltenen Person die Möglichkeit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird.
Ist die festgehaltene Person urteilsunfähig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so benachrichtigt das BAZG unverzüglich die Person oder Stelle, welche die elterliche Sorge, die Obhut oder die Beistandschaft innehat.
Ist ein anderes Verfahren gegen die festgehaltene Person einzuleiten, so führt das BAZG diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu.
Art. 107 Durchsuchung von Gegenständen
In Ergänzung zu Artikel 6 Buchstabe c ZAG48 darf das BAZG Transportmittel, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen.
Es darf dies in Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG tun, wenn:
der Verdacht besteht, dass sich Waren darin befinden, die nicht angemeldet worden sind oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist;
dies zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG oder anderen Personen erforderlich ist;
der Verdacht besteht, dass sich zu kontrollierende Personen darin befinden; oder
der Verdacht besteht, dass sich Tiere oder Gegenstände darin befinden, die sicherzustellen sind.
Art. 108 Durchsuchung von Grundstücken und darauf befindlichen Bauten
In Ergänzung zu Artikel 6 Buchstabe c ZAG49 darf das BAZG im Rahmen von Kontrollen im Grenzraum Grundstücke sowie darauf befindliche Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen.
Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR50.
Art. 109 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe, Vernichtung und Einziehung
Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese voraussichtlich:
als Beweismittel gebraucht werden; oder
einzuziehen sind.
Es übermittelt das Sichergestellte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR51 sinngemäss Anwendung.
Kann das Sichergestellte nicht zurückgegeben oder verwertet werden oder ist die Verwertung unverhältnismässig, so darf das BAZG es vernichten.
Es kann eine selbstständige Einziehung nach den Artikeln 69 und 70 StGB52 anordnen, sofern die zuständige Behörde auf eine Übernahme des Sichergestellten verzichtet. Das Verfahren richtet sich nach dem dritten Titel des VStrR.
Art. 110 Vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert
Das BAZG kann Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert vernichten, wenn:
diese gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstossen;
der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass dies vorsieht; und
die berechtigte Person damit einverstanden ist oder sich nicht vernehmen lässt.
Ist eine Ware, die unter Absatz 1 fällt, mengen- oder wertmässig besonders gering oder ist keine berechtigte Person vorhanden, so kann es die Ware ohne Anhörung vernichten.
Der Bundesrat bestimmt, wann eine Ware als eine Ware in kleiner Menge und von unbedeutendem Wert gilt und wann eine solche als mengen- oder wertmässig besonders gering gilt.
Ferner regelt er das Verfahren der vereinfachten Vernichtung, das zur Anwendung gelangt, wenn der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 111 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten
Das BAZG kann an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten und in Räumlichkeiten des BAZG Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräte zu den folgenden Zwecken einsetzen:
zur frühzeitigen Erkennung von unerlaubten Grenzübertritten oder von Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr;
zur Überwachung des ordnungsgemässen grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs;
zur Fahndung nach Personen, Waren und Transportmitteln;
zur Überwachung von Räumen, in denen sich Gegenstände und Vermögenswerte oder zu kontrollierende Personen befinden;
zur automatisierten Fahrzeugfahndung mittels Erfassung von Fahrzeugen und Kontrollschildern im Zollgebiet und deren Abgleich mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern, Fahndungsaufträgen und Fahndungshinweisen;
zur Kontrolle der Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Verkehr mittels Erfassung von Fahrzeugen und Kontrollschildern an der Grenze und deren Abgleich mit Waren- und Transportmittelanmeldungen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 112 Bestellung unter fiktivem Namen
Das BAZG kann unter fiktivem Namen Waren bestellen, wenn:
Hinweise bestehen, dass im Zusammenhang mit der Anmeldung von Waren Vorschriften dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses verletzt werden; und
die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Es informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. Der Rechtsweg richtet sich nach dem VwVG53.
Art. 113 Tragen und Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Artikel 101 Absatz 3 dürfen zur Ausübung der Aufgaben im Bereich der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln sowie der Ermittlung und Strafuntersuchung Waffen nach Artikel 15 ZAG54 und Hilfsmittel nach Artikel 14 ZAG tragen, wenn sie dabei besonderen Bedrohungen ausgesetzt sein können und für den Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln ausgebildet worden sind.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche Waffen nach Artikel 15 Buchstaben a, c und d ZAG tragen, benötigen die schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in Ergänzung zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 ZAG Waffen nach Artikel 15 ZAG und Hilfsmittel nach Artikel 14 ZAG, deren es zur Erfüllung ihres Auftrags bedarf, bei besonderen Bedrohungen einsetzen, namentlich:
in Notwehr und zur Notwehrhilfe;
im Notstand; oder
als letztes Mittel zur Erfüllung ihres Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
Die zum Einsatz von Feuerwaffen nach Artikel 15 Buchstabe c ZAG berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dürfen diese in Ergänzung zu Absatz 3 einsetzen:
wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Anhaltung oder einer bereits vollzogenen kurzfristigen Festhaltung durch Flucht zu entziehen versuchen;
wenn aufgrund von Informationen oder persönlichen Feststellungen angenommen werden darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, oder eines unmittelbar drohenden schweren Angriffs, der für die Allgemeinheit eine besonders grosse Gefahr bildet.
Der Bundesrat kann in Ergänzung zu Artikel 14 ZAG weitere Hilfsmittel zulassen. Er regelt den Einsatz dieser Hilfsmittel im Einzelnen.
Art. 114 Anordnungen
Das BAZG ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, um namentlich:
den geordneten Aufgabenvollzug sicherzustellen;
die Mitwirkungspflichten bei Kontrollen nach Artikel 97 durchzusetzen;
Gefahren für Personen und Sachen abzuwenden.
Die Anordnungen erfolgen mündlich, mit Signalen oder mit Tafeln.
2. Kapitel: Personal des BAZG
Art. 115 Vereidigung
Das BAZG vereidigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden dürfen und denen die Befugnisse nach den Artikeln 101–109 und 113 zustehen, auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin. Anstelle des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.
Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200055 führen.
Art. 116 Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG belegen ihre Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen Dritten gegenüber durch:
das Tragen der Uniform; oder
das Vorweisen des Dienstausweises.
Das BAZG stellt sicher, dass die Identität des eingesetzten Personals auf Anfrage berechtigter Dritter feststellt werden kann.
8. Titel: Datenbearbeitung
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 117 Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen
Das BAZG kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−129 nur bearbeiten, sofern dies notwendig ist für:
den Vollzug dieses Gesetzes;
den Vollzug der Abgabeerlasse;
den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse; oder
die Erfüllung von Aufgaben, die ihm gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind.
Es kann Risikoanalysen, Profilings und Profilings mit hohem Risiko nur durchführen, sofern dies notwendig ist für:
den Vollzug dieses Gesetzes;
den Vollzug der Abgabeerlasse;
den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse; oder
die Erfüllung von Aufgaben, die ihm gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind.
Art. 118 Informationssystem
Das BAZG betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Informationssystem.
2. Kapitel: Datenkategorien und Bearbeitungsrechte
1. Abschnitt: Datenkategorien
Art. 119
Das Informationssystem des BAZG umfasst die folgenden Datenkategorien:
grenzüberschreitender Warenverkehr: Daten des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zur Erhebung und Rückerstattung der Ein- und Ausfuhrabgaben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) und zum Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse (Art. 7 Abs. 2 Bst. c);
Inlandabgaben: Daten betreffend die Inlandabgaben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a);
Kontrollen: Daten der Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs und der hierfür verwendeten Transportmittel (Art. 7 Abs. 2 Bst. b);
Unternehmensprüfung: Daten der Kontrollen im Rahmen von Unternehmensprüfungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b);
Edelmetallkontrolle: Daten des Vollzugs der Edelmetallkontrolle nach dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193356 (EMKG) und dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199757 (GwG);
Administrativmassnahmen: Daten des Vollzugs von administrativen Massnahmen (Art. 73);
Strafverfolgung: Daten der Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 2 Bst. f);
Vollzug von Strafen und Massnahmen: Daten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. f);
Finanzen: Daten des Finanzmanagements des BAZG;
Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräte: Daten von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Art. 111);
Risikoanalyse und Profiling: Daten der Risikoanalysen (Art. 131) sowie des Profilings und des Profilings mit hohem Risiko (Art. 133);
Einsatzplanung und Einsatzleitung: Daten der Einsatzplanung und Einsatzleitung;
administrative Tätigkeiten: Daten betreffend administrative Tätigkeiten des BAZG;
kantonale polizeiliche Aufgaben: Daten betreffend die Erfüllung kantonaler polizeilicher Aufgaben durch das BAZG (Art. 10).
2. Abschnitt Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen
Art. 120 Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr
Das BAZG kann zur Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr folgende Daten bearbeiten:
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Es kann zur Erhebung und Rückerstattung der Ein- und Ausfuhrabgaben besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.
Art. 121 Datenkategorie Inlandabgaben
Das BAZG kann zur Erhebung und Rückerstattung der Inlandabgaben Daten von juristischen Personen über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.
Art. 122 Datenkategorie Kontrollen
Das BAZG kann zur Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln folgende Daten bearbeiten:
Personendaten über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 199758 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit,
die Gesundheit, soweit dies für die Dokumentierung einer Kontrolle und die weitere Bearbeitung des betreffenden Falls unerlässlich ist;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 123 Datenkategorie Unternehmensprüfung
Das BAZG kann zur Planung, Durchführung und Auswertung von Unternehmensprüfungen folgende Daten bearbeiten:
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 124 Datenkategorie Edelmetallkontrolle
Das BAZG kann zum Vollzug der Edelmetallkontrolle folgende Daten bearbeiten:
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 125 Datenkategorie Administrativmassnahmen
Das BAZG kann zum Vollzug von administrativen Massnahmen Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
Art. 126 Datenkategorie Strafverfolgung
Das BAZG kann zur Strafverfolgung folgende Daten bearbeiten:
Personendaten über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten,
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 127 Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen
Das BAZG kann zum Vollzug von Strafen und Massnahmen Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
Art. 128 Datenkategorie Finanzen
Das BAZG kann für das Inkasso, für Betreibungs- und Konkursverfahren und für die Verlustscheinbewirtschaftung Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
Art. 129 Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling
Das BAZG kann zur Durchführung von Risikoanalysen und von Profilings und Profilings mit hohem Risiko folgende Daten bearbeiten:
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 130 Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben
Das BAZG kann im Zusammenhang mit der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
3. Abschnitt: Risikoanalyse
Art. 131 Durchführung von Risikoanalysen
Das BAZG kann Risikoanalysen durchführen, um:
die Plausibilität und Richtigkeit von Warenanmeldungen zu prüfen;
Personen, die bei der Warenanmeldung falsche Angaben machen, zu identifizieren;
nicht angemeldete Waren oder Waren, für die nicht die erforderliche Bewilligung vorliegt, zu erkennen;
Personen, die unrechtmässig von Erleichterungen oder Abgabebefreiungen Gebrauch machen, zu identifizieren;
Widerhandlungen gegen Abgabeerlasse festzustellen;
unerlaubte Grenzübertritte und Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr zu erkennen;
nach Waren, Personen und Transportmitteln zu fahnden;
rechtswidrige Ein- und Ausreisen sowie Aufenthalte zu erkennen;
grenzüberschreitende illegale Handlungen zu erkennen;
die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln zu planen und die entsprechenden Einsätze vorzubereiten;
die Bearbeitung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen (Art. 86) zu unterstützen;
die Wirksamkeit von Empfehlungen und Massnahmen zu beurteilen;
die ihm zugewiesenen Aufsichtspflichten wahrzunehmen.
Art. 132 Bearbeitung von Daten im Rahmen von Risikoanalysen
Das BAZG kann mit den folgenden Daten zu den nachstehenden Zwecken Risikoanalysen durchführen:
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–i, k und m;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–i, k und m,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–e, i, k und m.
Es kann Daten, die mit nach Artikel 111 eingesetzten Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten beschafft oder mit solchen Geräten von anderen Behörden oder Unternehmen erfasst und dem BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–i einer Risikoanalyse unterziehen.
Es kann Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–m einer Risikoanalyse unterziehen.
Es kann Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, für weitere Risikoanalysen verwenden.
Der Bundesrat regelt die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Risikoanalysen.
4. Abschnitt: Profiling
Art. 133 Durchführung von Profilings
Das BAZG kann die wirtschaftliche Lage von Waren- und Datenverantwortlichen und die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Aufgabenbereich des BAZG mit Hilfe eines Profilings oder eines Profilings mit hohem Risiko beurteilen, um Massnahmen zur Abgabensicherung oder zur Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen zu treffen; das Profiling darf nur durchgeführt werden, wenn Waren nicht vorschriftsgemäss angemeldet oder Bewilligungen oder Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind.
Das BAZG kann die Mobilität und das Verhalten einer Person mit Hilfe eines Profilings oder eines Profilings mit hohem Risiko beurteilen, um:
die Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, zu erkennen; das Profiling darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, eine solche Straftat zu begehen;
unabhängig von der Warenbestimmung die Wahrscheinlichkeit des Transports von Waren zu erkennen, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist; das Profiling darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, solche Waren zu transportieren;
die Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen oder Auflagen dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse im Zuständigkeitsbereich des BAZG sicherzustellen; das Profiling darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, die Beschränkungen oder Auflagen nicht einzuhalten.
Art. 134 Bearbeitung von Daten im Rahmen von Profilings
Das BAZG kann mit den folgenden Daten zu den nachstehenden Zwecken Profilings oder Profilings mit hohem Risiko durchführen:
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 133;
Daten von juristischen Personen über:
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 133,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: zu den Zwecken nach Artikel 133 Absätze 1 und 2 Buchstaben b und c.
Es kann Daten, die mit nach Artikel 111 eingesetzten Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten beschafft oder mit solchen Geräten von anderen Behörden oder Unternehmen erfasst und dem BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, zu den Zwecken nach Artikel 133 für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden.
Es kann Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, wiederum für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden.
Es kann Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden.
Der Bundesrat regelt die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Profilings oder Profilings mit hohem Risiko.
3. Kapitel: Zugriffsrechte
Art. 135 Zugriff durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG haben nur auf die Daten im Informationssystem Zugriff, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen ist in Anhang 1 Ziffer 1 geregelt.
Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte in Bezug auf nicht besonders schützenswerte Personendaten und nicht besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen.
Art. 136 Zugriff durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die gestützt auf die Artikel 36 und 38 der Verordnung (EU) 2019/1896 59 Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leisten, verfügen über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, mit denen sie eingesetzt werden.
Der Zugriff darf nur unter der Leitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG erfolgen. Das BAZG stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache die Bestimmungen zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.
Bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme von Drittbehörden gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
4. Kapitel: Datenbekanntgabe
1. Abschnitt Datenbekanntgabe an andere Behörden im Abrufverfahren
Art. 137 Abrufverfahren für das fedpol
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Polizei (fedpol), die Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität wahrnehmen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt, insbesondere wenn es sich um Folgendes handelt:
Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
Geldwäscherei, einschliesslich der entsprechenden Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung.
Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
Datenkategorie Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
Koordination von interkantonalen und internationalen Ermittlungen nach Artikel 2a Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199460 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG);
nationaler und internationaler kriminalpolizeilicher Informationsaustausch nach Artikel 2a Buchstabe d ZentG;
gerichtspolizeiliche Ermittlungen nach Artikel 2a Buchstabe f ZentG;
Suche nach Vermissten sowie Identifikation von Personen im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen nach Artikel 351 StGB61;
Verfügung von Einreiseverboten und Ausweisungen nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG62;
Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 GwG63;
Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 199764, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197765 und des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 202066.
Art. 138 Abrufverfahren für Polizeiverbindungsleute des fedpol
Das BAZG gibt den Polizeiverbindungsleuten des fedpol, die im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten des BAZG wahrnehmen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
Datenkategorie Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
Datenkategorie Strafverfolgung: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
Die Daten dürfen nur zur Unterstützung der Untersuchung von Straffällen abgerufen werden.
Art. 139 Abrufverfahren für den NDB
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) mit folgenden Aufgaben Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt:
Erfassung, Beschaffung und Auswertung relevanter Daten;
Identifikation von Personen.
Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
Datenkategorie Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
Die Daten dürfen nur abgerufen werden, um Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 und 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201567 frühzeitig zu erkennen oder zu verhindern.
Art. 140 Abrufverfahren für das SEM
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsekretariates für Migration (SEM), die für den Vollzug der Gesetze und Abkommen nach Absatz 3 zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
Datenkategorie Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern;
Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern.
Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
Kontrolle der Einreise sowie Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und von Bewilligungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländerinnen und Ausländer nach dem AIG68, dem Abkommen vom 21. Juni 199969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, dem Übereinkommens vom 4. Januar 196070 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der konsolidierten Fassung vom 21. Juni 2001, den Schengen-Assoziierungsabkommen71 oder den Dublin-Assoziierungsabkommen72;
Erteilung oder Verweigerung von Visa nach dem AIG oder den Schengen-Assoziierungsabkommen;
Durchführung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, den Artikeln 66a und 66abis StGB73, den Artikeln 49a und 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192774, dem AIG und dem Asylgesetz vom 26. Juni 199875 (AsylG);
Feststellung der Identität von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Asylsuchenden;
Durchführung von Verfahren betreffend den Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz nach Artikel 6a AsylG;
Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nach dem AsylG;
Erteilung, Verweigerung und Entzug von Reisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer nach den Artikeln 59a Absatz 2, 59b Absatz 3 und 111 Absatz 6 AIG und nach Artikel 119 AsylG.
Art. 141 Abrufverfahren für kantonale Polizeibehörden zur Aufklärung begangener Straftaten
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von kantonalen Polizeibehörden, die für die Aufklärung begangener Straftaten zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
Datenkategorie Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
Die Daten dürfen nur zur Aufklärung begangener Straftaten abgerufen werden.
Art. 142 Abrufverfahren für kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie für Organisationen im Bereich der Nationalstrassenabgabe
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der folgenden Behörden und Organisationen, die für die Feststellung von Widerhandlungen gegen das NSAG76 zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt:
kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden: zur Durchführung von Kontrollen nach dem NSAG sowie zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG;
Organisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen: zur Durchführung von Kontrollen nach dem NSAG.
Der Abruf ist auf Daten über die Entrichtung der Nationalstrassenabgabe in der Datenkategorie Inlandabgaben beschränkt.
Art. 143 Abrufverfahren für das METAS
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des METAS, die für die chemische, physikalische oder sensorische Prüfung von Proben und Mustern zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
Der Abruf ist beschränkt auf Personendaten, Daten von juristischen Personen und Proben und Muster betreffende Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfungen.
Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
Analyse von Proben und Mustern;
Tarifeinreihung von chemischen Produkten der Zolltarifkapitel 28 und 29 nach Anhang 1 ZTG77 anhand von Proben und Mustern.
Art. 144 Abrufverfahren für das BAFU und die kantonalen Ämter
Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantone, welche die Vollzugsbehörden des Bundes bei der Erhebung der VOC-Abgabe unterstützen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
Der Abruf ist beschränkt auf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Daten von juristischen Personen und Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Bereich VOC-Abgabe in den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfungen.
Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
Erhebung der VOC-Abgabe, insbesondere Prüfung von VOC-Bilanzen;
Feststellung und Aufdeckung von Straffällen.
2. Abschnitt Datenbekanntgabe an andere Behörden mittels Datenübermittlung
Art. 145 Datenübermittlung an das BLV und die kantonalen Lebensmittelinspektorate
Das BAZG übermittelt dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und den kantonalen Lebensmittelinspektoraten aus der Datenkategorie Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit Hormonfleisch, soweit dies für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in diesem Bereich notwendig ist.
Art. 146 Datenübermittlungen an das BAFU
Das BAZG übermittelt dem BAFU aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Veranlagung und der Warenanmeldung, soweit dies für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung notwendig ist.
Es übermittelt dem BAFU aus der Datenkategorie Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der CO2-Abgabe, soweit dies für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung notwendig ist.
Art. 147 Datenübermittlung an das BWL und private Trägerschaften
Das BAZG übermittelt dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und den privaten Trägerschaften nach Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Lagerhaltung, soweit dies für die Umsetzung und die Überwachung der Pflichtlagerhaltung notwendig ist.
Art. 148 Datenübermittlung an die Organisationen, die für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen verantwortlich sind
Das BAZG übermittelt den Inkassostellen von Kompensationsgemeinschaften nach Artikel 27 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201178 aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in Zusammenhang mit der Mineralölsteuer, soweit dies für die Erhebung der Gebühren der Kompensationsgemeinschaften notwendig ist.
Art. 149 Datenübermittlung an das METAS
Das BAZG übermittelt dem METAS aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit nach Artikel 94 entnommenen Proben und Mustern oder mit Rezepturen, soweit dies zu den folgenden Zwecken notwendig ist:
Analyse von Proben und Mustern;
Tarifeinreihung von chemischen Produkten der Zolltarifkapitel 28 und 29 nach Anhang 1 ZTG79 anhand von Proben und Mustern.
Das METAS informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG), wenn es bei der Analyse von Proben und Mustern Produkte feststellt, die in den Geltungsbereich von Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor gefährlichen chemischen Stoffen und Zubereitungen, zur Chemikalien-Risikoreduktion oder zu Biozidprodukten fallen.
Muss abgeklärt werden, ob das Produkt im Produkteregister Chemikalien korrekt angemeldet ist, so leitet das METAS dem BAG die vom BAZG empfangenen Daten zur Vervollständigung des Registers weiter.
Art. 150 Datenübermittlung an Dritte zur Überprüfung der Bonität
Das BAZG kann Dritten, die im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen, Daten über die Identität von Personen aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben und Finanzen bekanntgeben.
Die Daten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn die Dritten dem BAZG vertraglich zugesichert haben, dass sie die Daten ausschliesslich zur Überprüfung der Bonität verwenden.
3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland
Art. 151 Bekanntgabe an Behörden anderer Staaten sowie an supranationale und internationale Organisationen
Das BAZG kann Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internationalen Organisationen folgende Daten bekanntgeben, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht:
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−129;
Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen;
Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen.
Art. 152 Bekanntgabe an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Das BAZG gibt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten bekannt:
Personendaten nach den Artikeln 88 Absatz 1, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/189680;
Daten von Personen, die die Aussengrenzen unbefugt überschritten haben;
Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummern;
Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen.
Es gibt die Daten nur bekannt, wenn die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die Daten zu einem der folgenden Zwecke benötigt:
Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen;
Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen;
Durchführung von Pilotprojekten;
Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken;
Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums;
Durchführung von Risikoanalysen;
Überprüfung von Identitätsdokumenten;
Wahrnehmung administrativer Aufgaben.
4. Abschnitt: Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen
Art. 153
Die Behörden und Organisationen nach dem 2. und 3. Abschnitt, die vom BAZG Daten erhalten, sind verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.
5. Abschnitt Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen
Art. 154
Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen.
5. Kapitel: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1. Abschnitt: Aufbewahrung
Art. 155 Grundsatz
Die im Informationssystem des BAZG enthaltenen besonders schützenswerten Personendaten, besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen, Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, und Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der Dauer nach den Artikeln 156−167.
Art. 156 Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Es darf die für die folgenden Zwecke beschafften Daten nach Absatz 1 über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen höchstens so lange wie nachstehend aufgeführt aufbewahren:
Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung oder Vereinbarung;
Verwaltung des Status des AEO: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Status;
Verwaltung von gestützt auf Artikel 32 Absatz 5 erteilten Ausnahmebewilligungen für die Inanspruchnahme der Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung: 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Ausnahmebewilligung.
Es darf die für die folgenden Zwecke beschafften Daten nach Absatz 1 über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse höchstens so lange wie nachstehend aufgeführt aufbewahren:
Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Warenverkehr: 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist;
Tarifdokumentation: 20 Jahre nach Eingang der Daten;
Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung oder Vereinbarung;
Verwaltung des Status des AEO: 5 Jahre nach Ablauf des Status.
Art. 157 Datenkategorie Inlandabgaben
Das BAZG darf besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Inlandabgaben nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 158 Datenkategorie Kontrollen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Kontrollen nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 159 Datenkategorie Strafverfolgung
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Strafverfolgung höchstens so lange wie nachstehend aufgeführt aufbewahren:
bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: 5 Jahre nach Verfahrensabschluss;
bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Franken: 5 Jahre nach Verfahrensabschluss;
bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: 10 Jahre nach Verfahrensabschluss;
bei Strafverfahren, die mit einem Verlustschein enden: bis zum Ablauf der Gültigkeit des Verlustscheins;
bei Amts- und Rechtshilfeverfahren: 5 Jahre nach der Übermittlung der Daten.
Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, kann das BAZG in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die Aufbewahrungsdauer um die im betreffenden Buchstaben von Absatz 1 genannte Dauer verlängern.
Sind beim Abschluss des Strafverfahrens die geschuldeten Abgaben noch nicht vollständig entrichtet, so beginnt die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Abschluss des Nachforderungsverfahrens zu laufen.
Art. 160 Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen nach Verfahrensabschluss höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 161 Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling
Das BAZG darf die Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, und Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, nach der Durchführung der Analyse höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 162 Datenkategorie Finanzen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Finanzen für das Inkasso nach der Beschaffung höchstens 10 Jahre aufbewahren.
Es darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Finanzen für Betreibungs- und Konkursverfahren und die Verlustscheinbewirtschaftung höchstens so lange wie nachstehend aufgeführt aufbewahren:
ohne Verlustschein: 10 Jahre;
mit Verlustschein: 20 Jahre.
Art. 163 Datenkategorie Unternehmensprüfung
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Unternehmensprüfung nach der Beschaffung höchstens 10 Jahre aufbewahren.
Art. 164 Datenkategorie Edelmetallkontrolle
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Edelmetallkontrolle nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 165 Datenkategorie Administrativmassnahmen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Administrativmassnahmen nach Abschluss der administrativen Massnahme höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 166 Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 167 Schulungsunterlagen
Für Schulungszwecke geeignete Unterlagen, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, oder Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, enthalten, sind zu anonymisieren, wenn dies nicht den Schulungszweck verunmöglicht.
Nicht anonymisierte Unterlagen, einschliesslich gefälschter Dokumente oder fehlerhafter Ursprungsnachweise, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, oder Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, enthalten, dürfen so lange aufbewahrt werden, wie sie zu Schulungszwecken zwingend verwendet werden müssen, längstens aber 20 Jahre.
Nicht anonymisierte Unterlagen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu Schulungszwecken verwendet werden.
Art. 168 Nicht besonders schützenswerte Personendaten und nicht besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen
Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer für die nicht besonders schützenswerten Personendaten und die nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen.
2. Abschnitt: Archivierung und Vernichtung
Art. 169
Die Archivierung von im Informationssystem des BAZG enthaltenen Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199881.
Personendaten, die das Bundesarchiv archiviert, sind vom BAZG zu vernichten. Bewertet das Bundesarchiv die angebotenen Daten als nicht archivwürdig, so ist Artikel 38 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202082 (DSG) anwendbar.
6. Kapitel: Qualitätssicherung
Art. 170
Das BAZG überprüft laufend, ob bei der Bearbeitung von Personendaten und Daten von juristischen Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes und des DSG83 sowie die Grundrechte der Bundesverfassung eingehalten werden.
Es überprüft dabei insbesondere:
ob die besonders schützenswerten Personendaten ausschliesslich für die vorgesehenen Zwecke und verhältnismässig bearbeitet werden;
ob die Bestimmungen über den den Zugriff der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG auf Daten im Informationssystem des BAZG vorschriftsgemäss und verhältnismässig umgesetzt werden;
ob die Bestimmungen über die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten im Informationssystem des BAZG eingehalten werden;
ob das Willkür- und Diskriminierungsverbot im Rahmen der Risikoanalyse, des Profilings und des Profilings mit hohem Risiko eingehalten wird;
ob die Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräte ausschliesslich für die vorgesehenen Zwecke und verhältnismässig eingesetzt werden;
den Einsatz künstlicher Intelligenz während der gesamten Anwendungsdauer der Algorithmen.
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des BAZG erstellt jährlich einen Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors des BAZG über die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Artikel.
9. Titel: Amtshilfe und Zusammenarbeit
1. Kapitel: Amtshilfe
1. Abschnitt: Nationale Amtshilfe
Art. 171
Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
Die inländischen Behörden geben dem BAZG auf begründetes Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten bekannt, soweit diese für den Vollzug dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig sind:
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten;
Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen.
Das BAZG gibt auf begründetes Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten an andere inländische Behörden bekannt, soweit diese für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−130;
Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen;
Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen.
Die empfangende Behörde ist verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.
2. Abschnitt: Internationale Amtshilfe
Art. 172 Grundsatz
Das BAZG kann im Rahmen seiner Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zu folgenden Zwecken, leisten, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht:
zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts;
zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht.
Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann es Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.
Art. 173 Zuständigkeit
Das BAZG vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.
Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, für den das BAZG nicht zuständig ist, so übermittelt es das Ersuchen an die zuständige Behörde.
Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht das BAZG die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.
Art. 174 Ersuchen
Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt das BAZG dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
Art. 175 Zulässige Massnahmen
Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im vom BAZG zu vollziehenden Recht angewendet werden können.
Art. 176 Mitwirkungspflicht
Im Rahmen von Artikel 175 kann das BAZG die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.
Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.
Art. 177 Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.
Die Artikel 45–60 VStrR84 sind anwendbar.
Art. 178 Mitwirkungsrecht
Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 176 zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 177 Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.
Art. 179 Vereinfachtes Verfahren
Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so muss sie dies dem BAZG schriftlich mitteilen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Das BAZG schliesst das Verfahren ab, indem es die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.
Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Art. 180 Ordentliches Verfahren
Das BAZG eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt wird.
Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden vom BAZG ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
Art. 181 Rechtsmittel
Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und gegen die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 VwVG85.
2. Kapitel: Zusammenarbeit
1. Abschnitt Massnahmen und Leistungen bei nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben
Art. 182
Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle, dass eine Widerhandlung gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass vorliegt, oder besteht ein entsprechender Verdacht, so ergreift das BAZG für die zuständigen Behörden eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:
Zurückbehalten von Waren;
vorläufige Sicherstellung von Waren (Art. 109);
Entnahme von Proben und Mustern (Art. 94);
Übergabe von Waren an die zuständige Behörde (Art. 109);
Meldung von Waren an die zuständige Behörde;
Zurückweisung widerrechtlicher Waren (Art. 99 Bst. c);
Vernichtung widerrechtlicher Waren (Art. 99 Bst. c);
Überwachung von Waren (Art. 99 Bst. c);
vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert (Art. 110).
Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Massnahmen ergreifen:
Eröffnung der von der zuständigen Behörde erlassenen Verfügungen betreffend eine Ware, die gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstösst;
Erstatten von Strafanzeigen, sofern das BAZG nicht über eigene Strafverfolgungskompetenzen verfügt;
Datenbekanntgabe (Art. 137–150 und 171);
zeitlich befristete Intensivierung der Durchführung bestimmter physischer Kontrollen (Art. 93);
Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Leistungen erbringen:
Verwaltung von Bewilligungen;
Gewährung logistischer Unterstützung;
Erhebung von Gebühren.
Die jeweiligen nichtabgaberechtlichen Erlasse bestimmen, welche Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 das BAZG ergreift und welche Leistungen nach Absatz 3 es erbringt.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Art. 183 Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen
Das BAZG arbeitet für die Erfüllung seiner Aufgaben mit den Behörden und Organen anderer Staaten, mit der Europäischen Union und mit internationalen Organisationen zusammen.
Art. 184 Einsätze im Ausland und Einsatz von Verbindungsleuten im Ausland
Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen an Einsätzen im Ausland mitwirken.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG sind Einsätze im Ausland freiwillig.
Das BAZG kann ausländischen Staaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Personal und Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.
Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Wahrung der Interessen der Schweiz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ausländische Staaten und internationale Organisationen entsenden.
Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den zuständigen Behörden;
Förderung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit im Bereich Zoll.
Es kann im Einvernehmen mit dem fedpol Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute des fedpol delegieren. Soweit die Erfüllung der delegierten Aufgabe einen Zugriff auf das Informationssystem des BAZG und eine Berechtigung zur Datenbearbeitung erfordert, sind die Polizeiverbindungsleute des fedpol den Verbindungsleuten des BAZG gleichgestellt.
Der Bundesrat regelt den Umfang der Aufgaben nach Absatz 5.
Art. 185 Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz
Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu jeweils sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz.
Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone.
Art. 186 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann mit anderen Staaten, mit Zoll- und Wirtschaftsunionen, mit der Europäischen Union und mit internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung des Status des AEO abschliessen.
Er kann mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG in der Agentur (Art. 184 Abs. 3) abschliessen.
Er kann mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG vereinbaren (Art. 184 Abs. 5).
3. Abschnitt: Infrastruktur, Personal und Mitwirkungspflichten Dritter
Art. 187 Infrastruktur Dritter
Das BAZG kann seine Aufgaben auf Begehren Dritter in deren Infrastruktur erfüllen. Diese müssen die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und das BAZG für die Betriebskosten angemessen entschädigen.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 188 Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen
Das Personal von Transportunternehmen und von Infrastrukturbetreiberinnen, insbesondere im Bereich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs, muss das BAZG beim Aufgabenvollzug gemäss seinen Anordnungen unentgeltlich unterstützen.
Art. 189 Pflicht von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen zur Übermittlung von Daten und Dokumenten
Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen müssen dem BAZG für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs unentgeltlich alle notwendigen Daten und Dokumente übermitteln.
Auf Verlangen des BAZG muss die Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.
Art. 190 Beizug Dritter
Das BAZG kann für die Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse Dritte beiziehen.
Das beigezogene Personal ist nicht befugt, polizeilichen Zwang nach Artikel 101 anzuwenden. Es ist befugt, polizeiliche Massnahmen nach den Artikeln 107–111 anzuwenden.
Das BAZG regelt den Beizug in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten
Art. 191 Erhöhung der Effizienz im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Das BAZG kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten, um die Effizienz der ordnungsgemässen Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu erhöhen.
Art. 192 Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens sowie Pilotversuche und Parallelbetriebe
Das BAZG kann mit am Veranlagungsverfahren Beteiligten öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschliessen:
zur Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens;
zur Durchführung von Pilotversuchen;
zur Anwendung neuer technischer Lösungen im Rahmen eines Parallelbetriebs.
In Pilotversuchen kann das BAZG mit ausgewählten Beteiligten das Veranlagungsverfahren oder dessen technische Umsetzung weiterentwickeln. Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so kann vereinbart werden, dass von den Bestimmungen des 2. und 3. Titels und des 1. Kapitels des 5. Titels abgewichen wird:
Die Weiterentwicklung hat folgenden Zweck:
die Erleichterung des Veranlagungsverfahrens oder der Abgabenerhebung für die Verfahrensbeteiligten; oder
die effizientere oder effektivere Erfüllung der Aufgaben des BAZG.
Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgaben und deren Bemessung bleiben unberührt.
Der Pilotversuch ist erforderlich, um Erkenntnisse für die Umsetzung der Weiterentwicklung zu gewinnen.
Er wird auf die Dauer beschränkt, die zur Gewinnung der angestrebten Erkenntnisse erforderlich ist, höchstens jedoch auf 4 Jahre.
Es kann den am Veranlagungsverfahren Beteiligten gleichzeitig die bisherige und eine neue technische Lösung im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren zur Verfügung stellen (Parallelbetrieb). Am Veranlagungsverfahren Beteiligte können den Zeitpunkt, ab dem sie während des Parallelbetriebs die neue technische Lösung anwenden wollen, selber wählen.
Die Vereinbarungen dürfen weder die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigen noch die Erhebung der Abgaben oder den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse gefährden. Sie können in elektronischer Form abgeschlossen werden. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung erlässt das BAZG eine Verfügung.
10. Titel: Strafverfolgung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 193 Anwendbares Recht
Ist das BAZG für die Verfolgung und die Beurteilung einer Straftat zuständig, so richtet sich die Strafverfolgung nach diesem Gesetz und dem VStrR, soweit nicht der betreffende Abgabeerlass oder nichtabgaberechtliche Erlass davon abweicht.
Art. 194 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Art. 195 Konkurrenz
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig die Tatbestände mehrerer durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; sie kann angemessen erhöht werden.
Art. 196 Verzicht auf Strafverfolgung
Von einer Strafverfolgung kann abgesehen werden:
in besonders leichten Fällen; oder
bei Vorliegen besonderer Umstände, wenn entweder die Schuld oder bei Fahrlässigkeit die Tatfolgen besonders geringfügig sind.
Art. 197 Selbstanzeige
Zeigt die Person, die eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben begangen oder daran teilgenommen hat, diese an, bevor sie dem BAZG bekannt wird, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn sie:
das BAZG bei der Festsetzung der geschuldeten oder zurückzuerstattenden Abgaben in zumutbarer Weise unterstützt; und
sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder zurückzuerstattenden Abgaben bemüht.
Art. 198 Strafbescheid
Der Strafbescheid im ordentlichen Verfahren und der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nach den Artikeln 64 und 65 VStrR86 können der beschuldigten Person elektronisch eröffnet werden.
Beträgt die Busse im abgekürzten Verfahren nicht mehr als 300 Franken oder, im Falle einer Kumulation, nicht mehr als 600 Franken, so steht der Strafbescheid auch ohne Unterzeichnung einem rechtskräftigen Urteil gleich, sofern die Busse direkt vor Ort bezahlt wird.
2. Kapitel: Ermittlung
Art. 199
Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Feststellungen kann das BAZG in seinem Zuständigkeitsbereich Ermittlungen vornehmen, um:
strafbare Handlungen zu verhindern; oder
abzuklären, ob strafbare Handlungen begangen worden sind.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem BAZG sämtliche Befugnisse nach dem 7. Titel, die Schutzmassnahmen nach Artikel 201 sowie die besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 202–206 zur Verfügung.
Über den Genehmigungsantrag nach Artikel 204 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Kapitel: Strafuntersuchung
1. Abschnitt: Allgemeine Untersuchungshandlungen
Art. 200 Untersuchungsverfahren
Das BAZG eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den ihm übermittelten Informationen und Berichten, aus einer Strafanzeige oder aus seinen eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Es kann behördliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zurückweisen.
Art. 201 Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten
Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 der Strafprozessordnung (StPO)87 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft das BAZG auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 149 Absätze 2–4 und 150 StPO.
Über den Genehmigungsantrag entscheidet die nach Artikel 22 VStrR88 zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Artikel 26 VStrR angefochten werden.
2. Abschnitt: Besondere Untersuchungsmassnahmen
Art. 202 Observation
Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen Personen, Waren, Transportmittel und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen (observieren), wenn:
der Verdacht besteht, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
die Untersuchung ohne die Observation aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
Hat eine angeordnete Observation 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG.
Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.
Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Art. 203 Einsatz von Ortungsgeräten
Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen Geräte einsetzen, um den Standort von Waren, Personen, Transportmitteln und Sachen festzustellen, wenn:
der Verdacht besteht, dass eine nach Absatz 2 genannte Straftat begangen worden ist;
die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Der Einsatz von Ortungsgeräten kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 VStrR89;
Artikel 26 Absätze 1–3 des Bundesgesetzes vom 16. März 201290 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten;
Artikel 86 Absätze 1–3 und 87 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200091;
Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ZoG92;
Artikel 44 Absätze 1 und 2, 45 Absatz 1, 46, 47 Absatz 1 und 49a Absatz 1 EMKG99.
Transportmittel von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person, gegen die sich der Verdacht richtet, dieses Transportmittel benutzt. Transportmittel einer Drittperson, die einer der in den Artikeln 171–173 StPO100 genannten Berufsgruppen angehören, dürfen nicht überwacht werden.
Art. 204 Genehmigungsverfahren für den Einsatz eines Ortungsgeräts
Das BAZG reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung des Einsatzes eines Ortungsgeräts folgende Unterlagen ein:
die Anordnung;
die Begründung und die für die Genehmigung wesentlicher Verfahrensakten.
Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 274 StPO101.
Über den Genehmigungsantrag entscheidet das nach Artikel 22 VStrR102 zuständige kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Artikel 26 VStrR angefochten werden.
Art. 205 Beendigung des Einsatzes eines Ortungsgeräts und Mitteilung
Auf die Beendigung des Einsatzes eines Ortungsgeräts findet Artikel 275 StPO103 Anwendung.
Das BAZG teilt der Person, gegen die sich der Verdacht richtet, nach Abschluss des Verfahrens innerhalb eines Monats Grund, Art und Dauer des Einsatzes des Ortungsgeräts mit.
Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Die in Artikel 28 Absatz 3 VStrR104 genannte Frist für die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung zu laufen.
Art. 206 Verdeckte Fahndung in virtuellen Räumen
Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen eine verdeckte Fahndung in virtuellen Räumen anordnen und insbesondere Bestellungen unter fiktivem Namen vornehmen, wenn:
der Verdacht besteht, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden; und
die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Hat eine verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG.
Das BAZG teilt den von der verdeckten Fahndung direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Fahndung mit.
Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
die Erkenntnisse der verdeckten Fahndung nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Im Übrigen finden die Bestimmungen nach den Artikeln 298a–298d StPO105 sinngemäss Anwendung. Der Rechtsweg richtet sich nach dem VStrR106.
11. Titel: Ordnungswidrigkeiten
Art. 207
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig verstösst:
gegen eine Ausführungsvorschrift dieses Gesetzes, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird; oder
gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an sie oder ihn gerichtete Verfügung.
Widerhandlungen gegen Anordnungen nach Artikel 114 werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
12. Titel: Gebühren
Art. 208
Das BAZG kann Gebühren erheben für Verfügungen, Dienstleistungen und besondere amtliche Verrichtungen, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben anfallen, namentlich für:
Bewilligungen nach den Artikeln 65, 69 und 71;
die Anordnung von Sicherheitsleistungen;
den Mehraufwand, der dem BAZG durch die Nichtbefolgung einer Anmeldepflicht entsteht, die ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht.
Artikel 89 bleibt vorbehalten.
Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997107.
13. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel Konsultativgremium für den grenzüberschreitenden Warenverkehr
Art. 209
Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der zollrechtlichen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner, der Wirtschaft und der Zollrechtspraxis, einsetzen.
Das Konsultativgremium berät Entwürfe für Anpassungen dieses Gesetzes, des ZoG108 und des dazugehörigen Verordnungsrechts, soweit sie das Verfahren bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs betreffen und Auswirkungen auf die zollrechtlichen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner oder die Volkswirtschaft haben.
Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für Anpassungen abgeben.
2. Kapitel: Änderung anderer Erlasse
Art. 210
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
3. Kapitel Übergangsbestimmungen betreffend die Datenbearbeitung in Informationssystemen nach der bisherigen Zollgesetzgebung
Art. 211
Das BAZG kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationssysteme nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005109 (bisheriges Zollgesetz) und seinen Ausführungsbestimmungen im Rahmen der bisherigen Zwecke weiter betreiben und in diesen Daten bearbeiten, solange für die Erfüllung der betreffenden Aufgaben des BAZG die notwendigen technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118 noch nicht vorhanden sind und die Informationssysteme noch nicht vom Informationssystem nach Artikel 118 abgelöst sind.
Die Datenbearbeitung in den Informationssystemen nach dem bisherigen Zollgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach dem 1. Kapitel des 6. Titels des bisherigen Zollgesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Aufbewahrung der Daten.
In Informationssystemen, deren Betrieb mit Inkrafttreten oder zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden, dürfen keine Daten beschafft, gespeichert und verändert werden. Ausgenommen ist die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Verfahren, die im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs hängig sind.
Der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen in den weiter betriebenen und den eingestellten Informationssystemen ist in Anhang 1 Ziffer 2 geregelt. Der Bundesrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit welchen Funktionen zur Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen in diesen Informationssystemen berechtigt sind.
Die Bezeichnung «Tätigkeit des Grenzwachtkorps» in Artikel 110e Absatz 1 des bisherigen Zollgesetzes entspricht den Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit den Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise» und «Einsatzkoordination».
Das BAZG legt fest, ab wann zur Erfüllung einer Funktion nach Anhang 1 Ziffer 2 besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen nicht mehr in weiter betriebenen Informationssystemen nach den Artikeln 110a–110f des bisherigen Zollgesetzes, sondern im Informationssystem nach Artikel 118 des vorliegenden Gesetzes beschafft, gespeichert und verändert werden.
4. Kapitel Anwendbares Recht für die Abgabenerhebung bis zum Vorhandensein der technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118
Art. 212 Grundsatz
Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Erhebung der Abgaben nach Artikel 8 Buchstaben a–j vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, solange für die Erhebung der Abgabe die notwendigen technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118 noch nicht vorhanden sind. Er legt zu diesem Zweck das für die Erhebung der betreffenden Abgabe anwendbare Recht fest, indem er regelt:
welche Bestimmungen des neuen Rechts nach Artikel 213 noch nicht anwendbar sind; und
welche Bestimmungen des bisherigen Rechts nach Artikel 214 weiterhin anwendbar sind.
Sofern dies aus technischen Gründen notwendig ist oder internationale Abhängigkeiten und Vorgaben dies erfordern, kann er dabei innerhalb einer Abgabe insbesondere für die Erhebung im Inland, für die Erhebung im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder für einzelne Warenbestimmungen unterschiedliche Bestimmungen als noch nicht anwendbar beziehungsweise weiterhin anwendbar erklären.
Er sorgt dafür, dass die Erhebung einer Abgabe, einschliesslich insbesondere der Sicherstellung, der Nachforderung und der Vollstreckung sowie der Durchführung der Steuer- und Zolllagerverfahren, während der Zeit, in der vom vorliegenden Gesetz abweichendes Recht anwendbar ist, gewährleistet ist.
Er legt fest, bis wann für die Erhebung einer Abgabe abweichendes Recht anwendbar ist.
Auf den Zeitpunkt, ab dem für die Erhebung einer Abgabe in allen Bereichen ausschliesslich das neue Recht anwendbar ist, hebt er die betreffende der folgenden Bestimmungen auf:
Artikel 1 Absatz 3 ZoG110;
Artikel 2a Absatz 2 BStG113;
Art. 213 Noch nicht anwendbare Bestimmungen des neuen Rechts
Der Bundesrat legt fest, welche der folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des ZoG120 oder welche Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht anwendbar sind:
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes:
Artikel 6 Buchstaben a–l und 12,
Artikel 13–34,
Artikel 38–45, 47–56, 61 und 64–70,
Artikel 74–82 und 84–89,
Artikel 207,
Artikel 208;
Artikel 4, 5, 9, 10–15, 17 und 18 ZoG.
Er legt fest, welche Änderungen, Aufhebungen und Einfügungen betreffend die folgenden Bestimmungen der Erlasse nach Anhang 2 oder betreffend Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht anwendbar sind:
Artikel 4, 7–9, 13, 20, 23, 25, 29–33 und 41 BStG124;
Artikel 2, 4, 9–11, 16, 19, 20, 21–32, 34–37 und 41 MinöStG126;
Artikel 23 SVAG128;
Art. 214 Weiterhin anwendbare Bestimmungen des bisherigen Rechts
Der Bundesrat legt fest, welche der folgenden Bestimmungen des bisherigen Zollgesetzes131 oder welche Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiterhin anwendbar sind:
Artikel 6, 8, 9, 12–15, 18 und 19;
Artikel 21–29, 32–35, 38–40, 42, 43–45 und 47–67;
Artikel 68–70, 72–76, 81, 86, 89;
Artikel 116;
Artikel 127.
Er legt fest, welche der Bestimmungen, die gemäss Anhang 2 geändert oder aufgehoben werden und die er nach Artikel 213 Absatz 2 als noch nicht anwendbar erklärt, oder welche Teile dieser Bestimmungen in der Fassung des bisherigen Rechts weiterhin anwendbar sind.
Art. 215 Entsprechung von Ausdrücken
Werden in anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Abgabeerlasse Ausdrücke verwendet, die in den gestützt auf Artikel 214 als weiterhin anwendbar erklärten Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht verwendet werden, so gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
Ausdruck gemäss neuem Recht | Ausdruck gemäss bisherigem Recht |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wird in anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Abgabeerlasse der Ausdruck Einfuhr verwendet, so ist die Bedeutung gemäss neuem Recht massgebend.
Der Bundesrat kann weitere Begriffsentsprechungen festlegen oder für weitere Begriffe festlegen, dass die Bedeutung gemäss neuem Recht massgebend ist.
Art. 216 Bestimmungen betreffend den Rechtsschutz
Sieht eine gestützt auf Artikel 214 als weiterhin anwendbar erklärte Bestimmung des bisherigen Rechts für den Rechtsschutz die Zuständigkeit einer Stelle vor, die es nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und des ZoG144 nicht mehr gibt, so ist an deren Stelle zuständig:
Zuständigkeit nach bisherigem Recht | Zuständigkeit in der Zeit, in der vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Art. 217 Pilotversuche und Parallelbetrieb
Das BAZG kann während der Zeit, in der für die Erhebung einer Abgabe gestützt auf Artikel 212 vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, die Erhebung der Abgabe über das Informationssystem nach Artikel 118 in einem Pilotversuch testen.
Es kann während der Zeit, in der für die Erhebung einer Abgabe gestützt auf Artikel 212 vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, das Informationssystem nach Artikel 118 sowie die für die Erhebung der Abgabe weiter betriebenen Informationssysteme nach dem bisherigen Zollgesetz145 und seinen Ausführungsbestimmungen parallel führen (Parallelbetrieb). Der Parallelbetrieb für die Erhebung einer Abgabe im grenzüberschreitenden Warenverkehr dauert mindestens 6 Monate. Am Veranlagungsverfahren Beteiligte können den Zeitpunkt, ab dem sie das Informationssystem nach Artikel 118 nutzen wollen, selber wählen.
Für Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, und für Personen, die sich im Rahmen eines Parallelbetriebs für die Nutzung des Informationssystems nach Artikel 118 entscheiden, ist während des Pilotversuchs beziehungsweise des Parallelbetriebs ausschliesslich das neue Recht anwendbar; die Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 214 für die betreffende Abgabe als weiterhin anwendbar erklärt hat, sind nicht mehr anwendbar. Das BAZG schliesst mit diesen Personen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ab. Für die Vereinbarungen gilt Artikel 192 Absatz 4.
Der Parallelbetrieb endet nach Ablauf der Dauer, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 212 Absatz 4 für die Anwendbarkeit des vom neuen Recht abweichenden Rechts für die Erhebung der betreffenden Abgabe festlegt.
5. Kapitel: Koordination mit anderen Erlassen
Art. 218
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021146 über die Harmonisierung der Strafrahmen lautet Artikel 203 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Artikel 14 Absätze 1–3 VStrR147;
Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021148 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012149 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten lautet Artikel 203 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012150 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten;
6. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 219
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem Zollabgabengesetz vom ...151 in Kraft.
(Art. 135 Abs. 2 und 211 Abs. 4 und 6)
Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
1. Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen im Informationssystem des BAZG nach Artikel 118 (Art. 135 Abs. 2)
|
|
Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr | Datenkategorie Inlandabgaben | Datenkategorie Kontrollen | Datenkategorie Strafverfolgung | Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen | Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling | Datenkategorie Finanzen | Datenkategorie Unternehmensprüfung | Datenkategorie Edelmetallkontrolle | Datenkategorie Administrativmassnahmen | Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG | |||||||||||
Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln | M | M | M | A | A | A | M | M | |||
Kontrollexpertise152 | M | M | M | M | A | A | A | M | M | ||
Einsatzkoordination | M | M | M | A | A | A | M | M | |||
Unternehmensprüfung | A | A | M | M | M | ||||||
Strafverfolgung | A | A | A | M | M | M | A | A | A | M | A |
Risikoanalyse | A | A | A | A | A | M | A | A | A | A | A |
Edelmetallkontrolle | A | A | M | ||||||||
Abgaben | A | M | A | M | M | M | |||||
Finanzverwaltung | A | M | A | ||||||||
Systemadministration | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M |
2. Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen in den weiter betriebenen und eingestellten Informationssystemen des bisherigen Zollgesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen (Art. 211 Abs. 4 und 6)
Informationssystem für Strafsachen (Art. 110a bisheriges Zollgesetz153) | Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen (Art. 110b bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen (Art. 110c bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für die Führungsunterstützung (Art. 110d bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps (Art. 110e bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110f bisheriges Zollgesetz) | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG | ||||||
Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln | X | X | X | X | X | X |
Kontrollexpertise154 | X | X | X | X | X | X |
Einsatzkoordination | X | X | X | X | X | X |
Unternehmensprüfung | X | X | ||||
Strafverfolgung | X | X | X | X | X | X |
Risikoanalyse | X | X | X | X | X | X |
Edelmetallkontrolle | X | |||||
Abgaben | X | X | X | |||
Finanzverwaltung | ||||||
Systemadministration | X | X | X | X | X | X |
(Art. 210)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 1997155 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 13e Abs. 1
1 Die Polizeibehörden und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
Art. 23n Abs. 6
6 Fedpol, das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden können Reisebillette beschlagnahmen. Sie können Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären.
Art. 24a Abs. 7 erster Satz
7 Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol, den kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» über ein Abrufverfahren zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von Sportveranstaltungen zur Verfügung. ...
2. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015156
Art. 20 Abs. 1 Bst. b
1 Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Art. 51 Abs. 4 Bst. e
4 Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit der Funktion «Strafverfolgung» auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Wahrnehmung von Aufgaben des BAZG im Bereich der Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht diese vorsieht, und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG mit der Funktion «Risikoanalyse» auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Überwachung und Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs über die Zollgrenze.
3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005157
Art. 68b Abs. 2158
2 Stellen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen oder die im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine Drittstaatsangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger, die oder der von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschrieben ist, ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.
Art. 102b Abs. 1 Bst. a
1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse»;
Art. 103c Abs. 1 Bst. a und c, 2 und 4 Bst. e
1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226159 online eingeben und bearbeiten:
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle;
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers.
2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a);
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.
4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen:
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
Art. 108e Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und b160 sowie 3 Bst. e
2 Folgende Behörden oder Dritte können die Daten des ETIAS online abfragen:
das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen;
3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
Art. 109a Abs. 2 Bst. a, c und d sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e
2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.
3 Folgende Behörden können im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
Art. 109b Abs. 3 Bst. e161
3 Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.
Art. 109c Bst. a162
Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:
dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
Art. 109h Bst. abis und f
Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:
abis. das ausländische Personal, das einen Einsatz in der Schweiz gemäss der Verordnung (EU) 2019/1896163 leistet, verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Buchstabe a; der Zugriff auf das Informationssystem erfolgt unter der Leitung von schweizerischen Behörden; die zuständige schweizerische Behörde stellt sicher, dass das ausländische Personal die Bestimmungen zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhält;
f. die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n);
Art. 110b Abs. 3 Bst. c164
3 Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
das BAZG im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Art. 110c Abs. 1 Bst. b und c165
1 Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:
das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben an der Schengen-Aussengrenze: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, das die Personendaten nach den Artikeln 16–18 der Verordnung (EU) 2017/2226166 enthält, vorliegt;
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt;
Art. 110d Abs. 2 Bst. e167
2 Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
4. Asylgesetz vom 26. Juni 1998168
Art. 99 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz
2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.
3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.
4 Stellt das fedpol Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM, den betroffenen kantonalen Polizeibehörden sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. ...
5. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003169 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 7a Abs. 3 Bst. e
3 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Einsatzkoordination», «Kontrollexpertise» und «Risikoanalyse»;
Art. 9 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. e
1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;
6. Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001170
Art. 12 Abs. 2 Bst. c
2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
7. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968171
Art. 2 Abs. 1bis | |
1bis Auf Verfahren nach dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...172 (BAZG-VG) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das BAZG-VG oder ein Abgabeerlass nach Artikel 8 BAZG-VG nicht davon abweicht. | |
Art. 3 Bst. e | |
Aufgehoben | |
Einfügen nach der Schlussbestimmung zur Änderung | |
Schlussbestimmung zur Änderung vom … | |
Solange der Bundesrat für eine Abgabe, die das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhebt, Artikel 2 Absatz 1bis gestützt auf die Artikel 212 Absatz 1 und 213 Absatz 2 BAZG-VG173 als noch nicht anwendbar erklärt, bleibt Artikel 3 Buchstabe e anwendbar. |
8. Strafgesetzbuch174
Art. 246 erster Absatz | |
Wer amtliche Zeichen wie Stempel der Fleischschauer oder Marken des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder eine Genehmigung festzustellen, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, | |
Art. 354 Abs. 2 Bst. c | |
2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
|
9. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927175
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 | |
1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
| |
Art. 183 Abs. 2 | |
Aufgehoben | |
Art. 235 Ziff. 2 | |
Aufgehoben | |
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... | |
Angehörige des Grenzwachtkorps, gegen die durch die militärischen Strafbehörden vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ein Verfahren eröffnet worden ist, bleiben für die betreffende strafbare Handlung diesem Gesetz unterstellt. |
10. Militärstrafprozess vom 23. März 1979177
Art. 7 Abs. 2
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt.
Art. 11 Abs. 2 erster Satz
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. ...
Art. 14 Abs. 2 erster Satz
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. ...
Art. 116 Abs. 3 zweiter Satz und 149 Abs. 2 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 220b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
11. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994178 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Art. 5 Abs. 1bis erster Satz
1bis Fedpol kann im Einvernehmen mit dem BAZG Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. ...
12. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008179 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 10 Abs. 4 Bst. e
4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung.
Art. 11 Abs. 5 Bst. e
5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
das BAZG für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung.
Art. 12 Abs. 6 Bst. d
6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
das BAZG für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung.
Art. 15 Abs. 3 Bst. h und 4 Bst. b180
3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung», zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
4 Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Unternehmensprüfung», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»;
Art. 17 Abs. 4 Bst. i
4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»;
13. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008181
Art. 2 Abs. 2
2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit leistet.
14. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011182
Art. 20 Abs. 3 erster Satz
3 Es ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel anlässlich von Kontrollen zurückzubehalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. …
15. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003183
Art. 4a Warenanmeldung
Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, muss es in der Warenanmeldung gegenüber dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) als solches anmelden und muss in der Warenanmeldung die vom Bundesrat festgelegten Angaben machen.
Art. 19 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Das BAZG kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze.
Es ist ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten, vorläufig sicherzustellen und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
Art. 29 Mitteilungspflicht
Das BAZG und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Fachstelle mitzuteilen.
16. Bundesgesetz vom 16. März 2012184 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
Art. 6 Abs. 1
1 Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie in der Warenanmeldung gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als solche anmelden und muss in der Warenanmeldung die vom Bundesrat festgelegten Angaben machen. Bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren, die das Zollausschlussgebiet betreffen, regelt der Bundesrat die Anmeldung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 13a Bestellung unter fiktivem Namen
Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit kann das BLV unter fiktivem Namen Exemplare geschützter Arten bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
Es informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen.
Art. 27 Abs. 1, 1und 2
Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974185 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...186 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom ...187 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009188 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem BAZG-VG und dem VStrR.
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 oder 1bis sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005189, das ZoG, das BAZG-VG, das MWSTG, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014190, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998191, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966192, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986193 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991194 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
17. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005195
Art. 31 Abs. 2 und 3
2 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...196 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom ...197 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009198 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-VG, das ZoG oder das MWSTG vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
18. Militärgesetz vom 3. Februar 1995199
Art. 18 Abs. 1 Bst. g
1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die für die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln unentbehrlich und nach Artikel 113 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom ...200 berechtigt sind, Waffen und Hilfsmittel zu tragen;
Art. 100 Abs. 2 und 3 Bst. d
2 Sie können auf Gesuch hin Spontanhilfe leisten;
den zivilen Polizeiorganen;
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dieses Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt.
3 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt:
bei der Spontanhilfe nach Absatz 2 polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008201 gegenüber Zivilpersonen anzuwenden.
Art. 110 Abs. 4
Aufgehoben
19. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996202
Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Vorbehalten bleiben das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ..., das Zollabgabengesetz vom ...203, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.
Art. 17 Abs. 2
Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in Zolllager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.
Art. 28 Abs. 2
Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die für die Strafverfolgung und Fahndung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.
Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz
... Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG.
Art. 40 Abs. 2
Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
20. Waffengesetz vom 20. Juni 1997204
Art. 2 Abs. 1 erster Satz
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, den Nachrichtendienst des Bundes, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Polizeibehörden. ...
Art. 22c Kontrolle durch das BAZG
Das BAZG überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.
Art. 23 Abs. 1
1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom ...205 anzumelden.
Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizeiorganen oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG vorzuweisen. ...
Art. 32c Abs. 7
7 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei, dem BAZG und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
Art. 36 Abs. 2 und 3
2 Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.
3 Aufgehoben
21. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016206
Art. 55 Abs. 3
Aufgehoben
22. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009207
Art. 3 Bst. a
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 11 Absatz 2 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom ...208 (BAZG-VG);
Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 4
3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
über eine Bewilligung der ESTV verfügt, den Gegenstand im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG209) zuzuführen (Unterstellungserklärung Ausland), und im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nicht auf die Anwendung dieser Unterstellungserklärung verzichtet hat; oder
4 Bei der Lieferung eines Gegenstands ab Lager im Inland gilt der Ort der Lieferung als im Ausland gelegen, wenn:
der Gegenstand aus dem Ausland ins Lager im Inland verbracht wurde;
der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung und das zu entrichtende Entgelt bei der Einfuhr des Gegenstands bereits feststanden; und
sich der Gegenstand im freien Verkehr befindet.
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, 3bis, 5, 6, 7 Bst. b und 11 sowie Abs. 3 erster Satz
2 Von der Steuer sind befreit:
3. die Lieferung von Gegenständen, die sich bereits im Inland, jedoch wegen der Warenbestimmungen der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c BAZG-VG210), der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG), der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g BAZG-VG) oder in direkter Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags nicht im freien Verkehr befanden und für die die Abgabeschuld nach Artikel 39 Absatz 3 BAZG-VG ganz oder teilweise dahingefallen ist; nicht von der Steuer befreit ist die Lieferung solcher Gegenstände hingegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Gegenstände im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) zuzuführen (Unterstellungserklärung Inland), und im Zeitpunkt, in dem bei der Einfuhr in den freien Verkehr die Einfuhrsteuerschuld entstanden ist, nicht auf die Anwendung dieser Unterstellungserklärung verzichtet hat;
3bis. Aufgehoben
5. das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung nach Artikel 20 BAZG-VG verbindlich wird, zu befördern sind;
6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen des freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
b. die im Zusammenhang mit Gegenständen erbracht werden, die sich im Inland nicht im freien Verkehr befinden;
11. die Lieferung von Gegenständen des nicht freien Verkehrs durch Zollfreiläden nach Artikel 71 Absatz 1 BAZG-VG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
3 Direkte Beförderung oder Versendung ins Ausland nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ausgeführt oder in ein Zolllager verbracht wird. ...
Art. 28 Abs. 1 Bst. c
1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die als unbedingte Abgabeschuld veranlagt wurde oder die als bedingte Abgabeschuld veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
Art. 50 Anwendbares Recht
Für die Einfuhrsteuer sind das BAZG-VG211 und das Zollabgabengesetz vom ...212 (ZoG) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Einfuhrsteuer gestützt auf Artikel 212 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG‑VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 212–217 BAZG-VG.
Art. 51 Steuerpflicht
Einfuhrsteuerpflichtig ist, unter Vorbehalt von Absatz 2, die Person, die zu folgenden Zeitpunkten wirtschaftlich über die Gegenstände verfügt:
unmittelbar nach dem Verbringen ins Zollgebiet;
unmittelbar, nachdem Gegenstände, die der Warenbestimmung der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c BAZG-VG213), der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG), der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g BAZG-VG) zugeführt worden waren, neu einer anderen dieser Warenbestimmungen, der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind;
bei Fälligkeit einer bedingten Einfuhrsteuerschuld (Art. 47 Abs. 2 BAZG-VG) bei Gegenständen, die einer Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d, f oder g BAZG-VG zugeführt worden sind oder die sich in direkter Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags im Zollgebiet, jedoch nicht im freien Verkehr, befinden.
Anstelle der Person nach Absatz 1 ist einfuhrsteuerpflichtig:
der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
bei Lieferungen durch Personen, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a die Unterstellungserklärung Ausland anwenden oder nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b aufgrund der Einfuhr von Kleinsendungen im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen sind, und
bei Lieferungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 von Gegenständen, die nicht von der Inlandsteuer befreit sind, weil der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die gelieferten Gegenstände unter Anwendung der Unterstellungserklärung Inland im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) zuführt;
der letzte Empfänger oder die letzte Empfängerin bei Reihengeschäften bei der Einfuhr, ausser bei Lieferungen nach Artikel 7 Absatz 3;
der Empfänger oder die Empfängerin:
bei der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Lager im Inland verbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 4 erfüllt sind,
beim Verbringen ins Zollgebiet von Gegenständen, die im Ausland zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wurden, wenn die Lieferungen nach Artikel 7 als im Ausland erbracht gelten, und
beim Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die einer Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d, f oder g BAZG-VG zugeführt worden waren und neu einer anderen dieser Warenbestimmungen, der Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind; oder
die Person, die die Gegenstände von einer nicht im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person zur Lohnveredelung aus dem Ausland erhält und die veredelten Gegenstände anschliessend direkt ausführt.
Art. 51a Mithaftung für die Einfuhrsteuer
Die Datenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe j BAZG-VG214 haftet mit der einfuhrsteuerpflichtigen Person für die Einfuhrsteuer solidarisch, ausser wenn:
die einfuhrsteuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
das BAZG die Einfuhrsteuer direkt von der einfuhrsteuerpflichtigen Person eingefordert hat; und
die einfuhrsteuerpflichtige Person der Datenverantwortlichen einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
Das BAZG kann von der Datenverantwortlichen den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Der Einfuhrsteuer unterliegen:
die Einfuhr von in Zollfreiläden nach Artikel 71 Absatz 1 BAZG-VG215 steuerfrei erworbenen Gegenständen in den freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f und i–l sowie 1, 1ter und 2
Von der Einfuhrsteuer befreit ist die Einfuhr von:
Gegenständen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d und g–k ZoG216 als zollfrei erklärt;
Gegenständen, die der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG217) zugeführt, veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
Gegenständen, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt werden; Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
Gegenständen, die durch eine Person, die im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist, zur Lohnveredelung eingeführt und der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG) zugeführt worden sind und veranlagt werden;
Gegenständen, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder zur Lohnveredelung ausgeführt und der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten;
Gegenständen, die zur Lohnveredelung der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) zugeführt, veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f bleibt vorbehalten.
Auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen nach Absatz 1 Buchstabe i wird die Einfuhrsteuer erhoben; die Berechnung richtet sich nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d. Keine Einfuhrsteuer wird erhoben, wenn die einfuhrsteuerpflichtige Person:
Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist;
nach der effektiven Methode abrechnet; und
Betriebsmittel zur Erstellung eines Werks oder zur Ausführung eines Auftrags vorübergehend einführt.
Werden Gegenstände der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG) zugeführt und sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe j nicht erfüllt, so erfolgt die Einfuhrsteuerbefreiung durch Rückerstattung. Die Einfuhrsteuer wird nur zurückerstattet, wenn sich die einfuhrsteuerpflichtige Person die Einfuhrsteuerbelastung nicht bei der ESTV oder der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anrechnen lassen kann. Die Rückerstattung erfolgt, nachdem die Gegenstände wieder ausgeführt worden sind.
Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ZoG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, d, e, f und g, Abs. 2, 3 Bst. a sowie 4
Die Einfuhrsteuer wird berechnet:
auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2:
die unter Verwendung von Gegenständen besorgt werden, die der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG218) zugeführt worden sind, und
bei denen die ausführende Person im Inland nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist;
auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind, sofern die Einfuhrsteuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt oder zur Lohnveredelung ausgeführt und der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die zur Lohnveredelung der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) zugeführt und veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was die einfuhrsteuerpflichtige Person auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten oder einer selbstständigen Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
Richtet sich die Berechnung der Einfuhrsteuer nach dem Entgelt, so ist das von der einfuhrsteuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Einfuhrsteuer;
Aufgehoben
Art. 55 Steuersätze
Die Einfuhrsteuer beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Einfuhrsteuer 2,5 Prozent.
Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld
Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Abgabeschuld nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BAZG-VG219.
Artikel 39 BAZG-VG findet keine Anwendung auf die Einfuhrsteuerschuld, wenn Gegenstände der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt und veranlagt werden, aber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Gesetzes nicht erfüllt sind.
Die bedingte Abgabeschuld nach Artikel 39 Absatz 3 BAZG-VG fällt erst dahin, wenn eine nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes geschuldete Einfuhrsteuerschuld entrichtet worden ist.
Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Abgabeschuld nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BAZG-VG. Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Einfuhrsteuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
Art. 57 und 58
Aufgehoben
Art. 59 Abs. 1, 2 und 6
Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene sowie nicht oder nicht mehr geschuldete Einfuhrsteuern, wenn die einfuhrsteuerpflichtige Person im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Einfuhrsteuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Art. 60 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4
Die Einfuhrsteuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und die Gegenstände:
ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Einfuhrsteuer entspricht auf:
dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung, und
den vom BAZG bei der Einfuhr erhobenen, nicht rückerstattbaren Abgaben.
Die Einfuhrsteuer wird nur zurückerstattet, wenn:
die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Einfuhrsteuer erhoben worden ist; und
Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zur Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG220) zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
Art. 61
Aufgehoben
Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren
Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben.
Das BAZG ist befugt, die für die Veranlagung der Einfuhrsteuer wesentlichen Tatsachen zu prüfen. Die Artikel 68–70, 73–75a, 79 und 80 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
Art. 63 Abs. 1
Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende einfuhrsteuerpflichtige Personen können die Einfuhrsteuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
Art. 64 Steuererlass
Zusätzlich zu den in Artikel 61 BAZG-VG aufgeführten Erlassgründen kann die Einfuhrsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Datenverantwortliche (Art. 6 Bst. j BAZG-VG) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit der einfuhrsteuerpflichtigen Person nicht weiterbelasten kann und die einfuhrsteuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit der einfuhrsteuerpflichtigen Person ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint.
Art. 75a Abs. 2
Sie vollzieht die Amtshilfe in Anwendung der Artikel 172–181 BAZG-VG221.
Art. 76b Abs. 2
Die ESTV darf den im BAZG mit der Erhebung und dem Einzug der Einfuhrsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Artikel 76a Absatz 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
Art. 101 Abs. 4
Soweit die Widerhandlungen durch das BAZG verfolgt werden, ist für die Frage der Konkurrenz das BAZG-VG222 anwendbar.
Art. 103 Abs. 1 und 4
Bei der Einfuhrsteuer richtet sich das Verfahren zudem nach dem BAZG-VG223.
In besonders leichten Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen. Für die Einfuhrsteuer gilt das BAZG-VG.
Art. 105 Abs. 2 und 3
Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil, denen rechtskräftige Strafbescheide gleichgestellt werden, ergangen ist.
Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR224 richtet sich:
grundsätzlich nach Artikel 42;
falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14–17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1, 2 und 4; dies gilt gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
23. Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969225
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:
«Oberzolldirektion» durch «BAZG»;
«zugelassenes Steuerlager» durch «Steuerlager»;
«Inland» durch «Zollgebiet».
Art. 1a | |
Ibis. Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes | 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...226 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Tabaksteuer gestützt auf Artikel 212 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG‑VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 212–217 BAZG-VG. 3 Ist im vorliegenden Gesetz von Importeur die Rede, so ist darunter die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG zu verstehen. |
Art. 2 | |
II. Steuerbehörde | 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. 2 Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Tabaksteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. |
Art. 3 | |
Aufgehoben | |
Art. 4 Abs. 4 | |
Aufgehoben | |
Art. 5 Bst. a | |
Von der Steuer sind befreit:
| |
Art. 6 | |
III. Steuerpflichtige | Steuerpflichtig sind:
|
Art. 7 und 8 | |
Aufgehoben | |
Art. 9 Abs. 1 Bst. b | |
1 Die Steuerschuld entsteht:
| |
Art. 11 Abs. 1bis | |
1bis Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Tabaksteuer kann Teil dieser Pauschalansätze sein. | |
Art. 13 Abs. 3 Bst. a | |
3 Die Eintragung setzt voraus:
| |
Art. 15 Abs. 1 | |
1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG229 sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen. Das BAZG legt die Anforderungen an die Kontrolle fest. | |
Art. 16 Abs. 1bis | |
1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt oder in ein Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich. | |
Art. 17 Abs. 1 | |
1 Für die im Zollgebiet hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Produktanmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009230 einzureichen sind, zum Voraus fest. | |
Art. 18–23 | |
Aufgehoben | |
Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b sowie 3 | |
1 Die Steuer auf im Zollgebiet hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:
3 Aufgehoben | |
Art. 25 | |
Aufgehoben | |
5. Abschnitt (Art. 26–26e) | |
Aufgehoben | |
Art. 28 Abs. 4 | |
4 Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern. | |
7. Abschnitt (Art. 30) | |
Aufgehoben | |
8. Abschnitt (Art. 31 und 32) | |
Aufgehoben | |
Art. 34 | |
I. Steuerwiderhandlungen 1. Grundsatz | Als Steuerwiderhandlungen gelten:
|
Art. 35 | |
2. Steuerhinterziehung | 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Liegen erschwerende Umstände vor und hat der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen oder sich unrechtmässige Steuervorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils. 5 Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |
Art. 36 | |
3. Steuergefährdung | 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Steuer gefährdet, indem er vorsätzlich:
2 Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. 4 Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |
Art. 37 | |
4. Steuerhehlerei | Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Tabakfabrikate, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt. |
Art. 37a | |
4bis. Steuerpfandunterschlagung | 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts der Tabakfabrikate wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis im Zollgebiet. |
Art. 39 Randtitel | |
6. Nichteinhaltung von Vorschriften und Weisungen | |
Art. 40 | |
Aufgehoben | |
Art. 42 | |
Aufgehoben | |
Art. 43 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 | |
II. Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung | 1 Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG233 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974234 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. 3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für alle Steuerwiderhandlungen. |
Art. 43a | |
Aufgehoben | |
Einfügen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2012 | |
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … | |
Übergangsbestimmungen | 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom... hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Wo gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 216 BAZG-VG235. 2 Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom ... gültig. |
24. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006236
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1
1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt wird.
Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...237 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Biersteuer gestützt auf Artikel 212 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG‑VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 212–217 BAZG-VG.
Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung für im Zollgebiet hergestelltes Bier entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder im Herstellungsbetrieb konsumiert wird.
Art. 5 Steuerbehörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Bst. b
Steuerpflichtig sind:
für eingeführtes Bier: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG238.
Art. 8 und 9
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Biersteuer kann Teil dieser Pauschalansätze sein.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c
Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabengesetzes vom ...239 (ZoG) zollfrei ist, sowie Bier, das der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt.
Art. 16–19
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Bst. a
Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier:
nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt wird;
Art. 21–27
Aufgehoben
Art. 28 Kontrollmassnahmen
Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen.
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr und Vernichtung
Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:
das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhr in den freien Verkehr nachweislich unverändert wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt wird; und
die Rückerstattung bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr geltend gemacht wird.
Aufgehoben
Art. 31
Aufgehoben
6. Abschnitt (Art. 32 und 33)
Aufgehoben
Art. 34 Bst. a und b
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
die Steuerhinterziehung;
die Steuergefährdung;
Art. 35 Hinterziehung der Steuer
Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen oder sich unrechtmässige Steuervorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils.
Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 35a Steuergefährdung
Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Steuer.
Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 36 Steuerhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Bier, von dem sie oder er weiss oder annehmen muss, dass es unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 37 Steuerpfandunterschlagung
Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts des Bieres wird bestraft, wer vorsätzlich:
vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Bier, das in ihrem oder seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis im Zollgebiet.
Art. 38 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 38a Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 39 und 40
Aufgehoben
Art. 41
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1
Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG240 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974241 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
Art. 43 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 45a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Wo gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 216 BAZG-VG.
25. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996242
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:
«Oberzolldirektion» durch «BAZG»;
«Inland» durch «Zollgebiet».
Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...243 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Automobilsteuer gestützt auf Artikel 212 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG‑VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 212–217 BAZG-VG.
Art. 3 Steuerbehörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Automobilsteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 4–8
Aufgehoben
Art. 9 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind:
für die eingeführten Automobile: die Abgabeschuldner und Abgabeschuldnerinnen nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG244;
für die im Zollgebiet hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.
Als Hersteller oder Herstellerin gilt die Person, die ein Automobil auf eigene Rechnung und Gefahr selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt.
Art. 10 und 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
4. Abschnitt (Art. 14–21)
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 23 Fälligkeit bedingter Automobilsteuerschuld
Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Automobile, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung zugeführt wurden, die bedingt entstandene Automobilsteuer teilweise fällig wird. Er legt die Höhe der Automobilsteuer fest und berücksichtigt dabei den Zweck der Verwendung der Automobile und deren Verweildauer im Zollgebiet.
Die zu bezahlenden Abgaben dürfen nicht höher sein als der Abgabebetrag, der zu leisten gewesen wäre, wenn das Automobil zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren betreffend die Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung eröffnet worden ist, stattdessen in den freien Verkehr eingeführt worden wäre.
Art. 24 Abs. 1, 3 und 5
Die Steuer wird erhoben:
auf dem von der Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG245 entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts in den freien Verkehr eingeführt wird;
auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten oder einer selbständigen Lieferantin im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten.
Aufgehoben
Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhöhen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958246 erlassen werden, notwendig sind.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 24a Nachträgliche Änderung des Entgelts
Ist die Steuer auf dem Entgelt erhoben worden und ändert dieses nach der Veranlagung, so wird der zu niedrig festgesetzte Steuerbetrag nachgefordert oder der zu hoch festgesetzte Steuerbetrag auf Gesuch hin rückerstattet.
Führt die Änderung des Entgelts zu einer Nachforderung der Steuer, so muss die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i BAZG-VG247 der Steuerbehörde für innerhalb eines Geschäftsjahres veräusserte oder in Eigengebrauch genommene Automobile spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Warenanmeldung einreichen.
Führt die Änderung des Entgelts zu einer Rückerstattung der Steuer, so kann die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i BAZG-VG der Steuerbehörde für innerhalb eines Geschäftsjahres veräusserte oder in Eigengebrauch genommene Automobile bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Gesuch um Rückerstattung einreichen. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.
Art. 25 Abs. 2 und 3
Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile.
Aufgehoben
Art. 29 Sachüberschrift sowie Abs. 2
Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht
Von der Registrierungs- und Meldepflicht ausgenommen ist, wer:
Automobile nicht gewerbsmässig herstellt; oder
pro Kalenderjahr nicht mehr als zehn Automobile herstellt.
Art. 30 Abs. 7
Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhöhen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958248 erlassen werden, notwendig sind.
Art. 31–35
Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 35a Steuerwiderhandlungen
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
die Steuerhinterziehung;
die Steuergefährdung;
die Steuerhehlerei;
die Steuerpfandunterschlagung.
Art. 36 Steuerhinterziehung
Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer der des unrechtmässigen Steuervorteils.
Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 37 Steuerhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 37a Steuerpfandunterschlagung
Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwertes wird bestraft, wer vorsätzlich:
ein vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Automobil, das in seinem oder ihrem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis des Automobils im Zollgebiet.
Art. 37b Versuch
Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
Art. 37c Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 38 Verletzung der Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Registrierungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Artikel 29 nicht nachkommt, die dort vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 39
Aufgehoben
Art. 40 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG249 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974250 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.
Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
Art. 41a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Wo gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 216 BAZG-VG251.
Für Automobile, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... aus einem Zollausschlussgebiet ins Zollgebiet verbracht werden, entsteht keine Steuerpflicht, sofern die Steuer beim Verbringen ins Zollausschlussgebiet bereits entrichtet wurde.