BBl 2022 3207
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen)
Präambel
Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten
von drei EU-Informationssystemen)
Änderung vom 16. Dezember 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e
4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen:
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Art. 108e Abs. 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) und Bst. e3
3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e
3 Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
Art. 110d Abs. 2 Bst. e4
2 Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)