BBl 2023 2819
Parlamentarische Initiative. Erhöhung der Anzahl Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 2023. Stellungnahme des Bundesrates
1 Ausgangslage
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) beantragt mit ihrer parlamentarischen Initiative vom 12. Oktober 2023 (23.449 «Erhöhung der Anzahl Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht») eine vorübergehende Erhöhung der Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht von 65 auf 70 Vollzeitstellen. Nach dem 31. Dezember 2029 sollen die Stellen von Richterinnen und Richtern, die altershalber zurücktreten, dann so lange nicht mehr ersetzt werden, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 17. März 20171 über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht soll aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden.
Die parlamentarische Initiative der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist auf ein Schreiben der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) zurückzuführen. Diese wendete sich mit Schreiben vom 10. März 2023 an die Gerichtskommission und Bundesversammlung. Sie beantragte eine dringliche, befristete Erhöhung der Richterstellen von 65 auf 70 Vollzeitstellen. Grund sei insbesondere die starke aktuelle und prognostizierte Zunahme der Beschwerden im Asylbereich.
Die RK-S unterbreitete der Bundesversammlung mit ihrem Bericht vom 12. Oktober 20232 den Entwurf zur neuen Verordnung. Gleichzeitig erhielt der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Die vorgeschlagene vorübergehende Erhöhung um fünf Vollzeitstellen erscheint aus den von der RK-S aufgeführten Gründen vertretbar. Das Bundesgericht und die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat unterstützen das Anliegen des BVGer ebenfalls. Die temporäre Erhöhung auf 70 Vollzeitstellen sollte es dem BVGer ermöglichen, die hohe Arbeitslast zu bewältigen, die insbesondere auf die Zunahme der Beschwerden im Asylbereich zurückzuführen ist.
3 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf.