BBl 2024 2501
Bundesgesetz über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Präambel
Bundesgesetz
über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20241,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 60a Internationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln abschliessen.
2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20162
Art. 32aInternationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen abschliessen.
3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20003
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
7a. Abschnitt: Internationale Verträge
Art. 34a
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.
Er stellt dabei namentlich sicher, dass:
die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und
sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.
Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Verträge erlassen.
4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20114
Art. 47aInternationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abschliessen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025