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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)

BBl 2025 1096 · Bundesblatt

Dated Apr 1, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2025-1096/de/bundesgesetz-uber-schuldbetreibung-und-konkurs-schkg-nichtbekanntgabe-von-betreibungseintragen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (AS 2025 522)

Parliamentary business: Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen (22.400)

BBl 2025 1096

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)

Präambel

Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG)

(Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)

Änderung vom 21. März 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 20242,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 3 Bst. d

Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

  1. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 21. März 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025