BBl 2025 1107
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) (Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen)
Präambel
Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)
(Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen)
Änderung vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20241,
beschliesst:
I
Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20142 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 6 erster Satz
Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und zu den für ihren Kanton vorgesehenen Prämientarifen gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. …
Art. 18 Modalitäten der Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen
Die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen erfolgt in der Form einer Rückvergütung des Versicherers an diejenigen Personen, die am 31. Dezember des Jahres, dessen Prämien rückerstattet werden, versichert waren.
Ist die Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG3 oder den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gedeckt, so werden die zu hohen Prämieneinnahmen dem Kanton rückerstattet, in dem die versicherte Person am 1. Januar des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz hat.
Die Rückerstattung muss im Kalenderjahr erfolgen, in dem der Antrag nach Artikel 17 Absatz 1 gestellt wurde.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni | Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker |
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025