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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

BBl 2025 2039 · Bundesblatt

Dated Jul 1, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2025-2039/de/bundesgesetz-uber-erganzungsleistungen-zur-alters-hinterlassenen-und-invalidenversicherung-elg

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AS 2026 434)

Parliamentary business: Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause). Änderung (24.070)

BBl 2025 2039

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Präambel

Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG)

Änderung vom 20. Juni 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20241,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4, 1bis erster Satz (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz, 1quater–1octies und 2 Bst. a

Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

  1. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

    1. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken, bei mehreren Personen, die Anspruch auf den Zusatzbetrag haben, höchstens das Doppelte,

    2. für Personen mit einem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Artikel 42quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung, die eine Nachtassistenz benötigen und die der Assistenzperson ein Zimmer zur Verfügung stellen: zusätzlich 6000 Franken;

… Die Zusatzbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.

Die Zusatzbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 werden auf die Personen aufgeteilt, die einen Anspruch auf den jeweiligen Zusatzbetrag haben.

Bisheriger Abs. 1quater

Bisheriger Abs. 1quinquies

Bisheriger Abs. 1sexies

Bisheriger Abs. 1septies

Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

  1. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, mit Ausnahme des Monats, in dem die Bezügerin oder der Bezüger stirbt; für diesen können die Kantone beschliessen, den ganzen Monat zu verrechnen, ohne die nicht in Rechnung gestellten Tage abzuziehen; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;

Art. 11 Abs. 1 Bst. i

Aufgehoben

Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h, 2bis und 7

Krankheits- und Behinderungskosten: Grundsatz

Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die folgenden Kosten:

  1. die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse von in der Mobilität eingeschränkten Personen oder einen Zuschlag für die Miete einer entsprechenden Wohnung, sofern weder die Bezügerin oder der Bezüger der jährlichen Ergänzungsleistung noch eine andere im gleichen Haushalt lebende Person Anspruch auf den Zuschlag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 hat.

Der Zuschlag nach Absatz 1 Buchstabe h wird pro Haushalt gewährt und auf die anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.

Aufgehoben

Art. 14a Krankheits- und Behinderungskosten: besondere Bestimmungen für Hilfe und Betreuung zu Hause

Im Rahmen der Leistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b haben Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung für Hilfe und Betreuung zu Hause Anspruch auf die Vergütung der Kosten insbesondere für folgende Leistungen:

  1. ein Notrufsystem;

  2. Hilfe im Haushalt;

  3. Mahlzeitenangebote;

  4. Begleit- und Fahrdienste.

Der Anspruch auf die Vergütung der Leistungen nach Absatz 1 besteht ab dem Monat, in dem diese Vergütung beantragt wird und sofern der Bedarf besteht.

Der Anspruch auf die Vergütung der Leistungen nach Absatz 1 besteht unabhängig vom Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Kanton darf die Hilflosenentschädigung nicht von der Vergütung in Abzug bringen.

Für die Vergütung der Leistungen nach Absatz 1 legt der Kanton Pauschalen fest. Die Summe der Pauschalen darf den Mindestbetrag von 11 160 Franken pro Person und Jahr nicht unterschreiten; vorbehalten bleibt der vom Kanton festgelegte Höchstbetrag nach Artikel 14 Absatz 3.

Der Anspruch auf die Vergütung besteht pro rata, wenn die Person teilweise in einer Institution und teilweise zu Hause wohnt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Vergütung

Für Leistungen nach Artikel 14 Absatz 1 vergüten die Kantone die ausgewiesenen, im laufenden Kalenderjahr entstandenen Kosten, wenn:

  1. die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und

  2. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, in dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllt hat.

Die Kantone können in Rechnung gestellte Krankheits- und Behinderungskosten, die noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

Die Kantone vergüten die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause nach Artikel 14a Absatz 1 monatlich in Form von Pauschalen.

Art. 16 Finanzierung

Die Kantone finanzieren die Leistungen nach diesem Abschnitt.

Art. 19 Anpassung der Leistungen

Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG4 kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1) und der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) sowie die Mindestbeträge nach den Artikeln 14 Absätze 3 und 4 sowie 14a Absatz 4 in angemessener Weise anpassen.

Art. 21 Abs. 3bis und 3ter

Die zuständige Behörde bestätigt Personen, die einen Antrag auf jährliche Ergänzungsleistungen stellen oder einen entsprechenden Anspruch haben, den Eingang der von ihnen eingereichten Dokumente.

Die Kantone stellen sicher, dass Gesuche und Unterlagen elektronisch eingereicht werden können.

Art. 21a Sachüberschrift und Abs. 1

Auszahlung der Ergänzungsleistungen an Dritte

Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d, die für das laufende oder die vier vorausgegangenen Kalenderjahre ausgerichtet werden, sind in Abweichung von Artikel 20 ATSG5 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.

Art. 21b Rückforderung von Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Die Rückforderung von unrechtmässig gewährten Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d, die für das laufende oder die vier vorausgegangenen Kalenderjahre ausgerichtet worden sind, richtet sich in dem Umfang gegen den Krankenversicherer, in dem diesem die Beträge direkt ausgezahlt worden sind. Die Kantone stellen sicher, dass für den gleichen Zeitraum von Amtes wegen rückwirkend der Anspruch auf eine Prämienverbilligung geprüft wird.

Die Rückforderung wird erlassen, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG6 erfüllt.

II

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. bbis

Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:

  • bbis. Rückforderungen von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose;

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 20. Juni 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025