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Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

BBl 2025 21 · Bundesblatt

Dated Jan 9, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2025-21/de/bundesgesetz-uber-das-verbot-der-hamas-sowie-verwandter-organisationen

Retrieved on Sep 2, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (AS 2025 269)

BBl 2025 21

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

Präambel

Bundesgesetz
über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

vom 20. Dezember 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20242,

beschliesst:

Art. 1 Verbot

Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:

  1. die Hamas;

  2. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.

Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.

Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs3.

Art. 2 Verfolgung und Beurteilung

Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses

Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. b Ziff. 4ter

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

  1. des Bundesrates betreffend:

    1. 4ter. das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20245 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.

Ständerat, 20. Dezember 2024

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 20. Dezember 2024

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 19. April 2025