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Botschaft zur Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg. über das Volumen des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik. (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

BBl 2026 1702 · Bundesblatt

Dated Jun 24, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-1702/de/botschaft-zur-genehmigung-des-notenaustauschs-zwischen-der-schweiz-und-der-eu-betreffend-die-ubernahme-des-durchfuhrungsbeschlusses-k-2025-2696-endg-zur-anderung-des-durchfuhrungsbeschlusses-k-2022-8993-endg-uber-das-volumen-des-instruments-fur-finanzielle-hilfe-im-bereich-grenzverwaltung-und-visumpolitik-weiterentwicklung-des-schengen-besitzstands

Retrieved on Sep 4, 2026

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  3. Federal Gazette
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Parliamentary business: Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Genehmigung (26.048)

BBl 2026 1702

Botschaft zur Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg. über das Volumen des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik. (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

1 Ausgangslage

Die vorliegende Botschaft betrifft die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Der Durchführungsbeschluss wurde am 8. Mai 2025 von der EU-Kommission erlassen und der Schweiz am 29. Oktober 2025 gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 20041 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme des Beschlusses am 26. November 2025 gutgeheissen, vorbehaltlich der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Übernahme durch die Schweiz bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Mit der Verordnung (EU) 2021/11482, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, wurde für den Zeitraum 2021–2027 der Fonds für integrierte Grenzverwaltung, das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds), geschaffen. Er ist das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz seit August 2018 beteiligte und dessen Laufzeit Ende 2020 ausgelaufen ist.

Wie bereits der ISF-Grenze ist auch der BMVI-Fonds als Solidaritätsinstrument ausgestaltet. Er unterstützt insbesondere jene Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und Seeaussengrenzen oder aufgrund bedeutender internationaler Flughäfen erhöhte Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Gleichzeitig soll der Fonds zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik sowie zur Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung beitragen. Ziel ist es, irreguläre Migration zu bekämpfen und gleichzeitig legale Reisen zu erleichtern.

Mit den Mitteln des BMVI-Fonds werden die Schengen-Staaten beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung ihrer Kapazitäten in diesen Bereichen unterstützt. Gefördert werden insbesondere Infrastruktur, technische Ausrüstung, IT-Systeme sowie die operative Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Zudem stärkt der Fonds die Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Darüber hinaus soll der Fonds der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen zu reagieren, die das Funktionieren des Schengen-Systems beeinträchtigen könnten.

Der BMVI-Fonds begründet keine unmittelbaren Verpflichtungen zur Umsetzung bestimmter nationaler Massnahmen, sondern stellt ein Finanzierungsinstrument dar, dessen Mittel projektbezogen und unter Einhaltung der jeweiligen Fördervoraussetzungen eingesetzt werden.

Die ursprüngliche Finanzausstattung des BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 betrug rund 6,24 Milliarden Euro. Die Finanzbeiträge der an Schengen assoziierten Staaten sind darin nicht enthalten und erhöhen die Mittel des Fonds zusätzlich (Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/1148).

Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des Fonds beschloss die EU-Kommission eine Erhöhung der Gesamtmittelausstattung um eine Milliarde Euro. Diese Anpassung wurde im Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. formell festgelegt und führt zu einer Erhöhung der finanziellen Beteiligung der Schweiz am Fonds.

Obwohl es sich bei der Verordnung (EU) 2021/1148 um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt, mussten die an Schengen assoziierten Staaten für ihre Teilnahme am BMVI-Fonds jeweils eine Zusatzvereinbarung3 mit der EU abschliessen. In dieser Vereinbarung sind insbesondere die Berechnungsmethode für die finanziellen Beiträge der Schweiz sowie die Modalitäten ihrer Beteiligung am Fonds geregelt. Die Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU wurde am 28. November 2023 abgeschlossen. Die Schweiz beteiligt sich seit dem 1. August 2024 am BMVI-Fonds.

Die Teilnahme am BMVI-Fonds ermöglicht es der Schweiz, sich an gemeinsamen europäischen Projekten im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik zu beteiligen und für nationale Massnahmen eine Kofinanzierung aus dem BMVI-Fonds zu erhalten.

1.1.2 Bundesbeschluss zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg.

Der BMVI-Fonds ist eines der zentralen Finanzierungsinstrumente der EU zur Unterstützung der integrierten europäischen Grenzverwaltung sowie der gemeinsamen Visumpolitik (vgl. Ziff. 1.1.1). Er dient der Finanzierung von Massnahmen im Bereich der Grenzinfrastruktur, der technischen Ausrüstung, der IT-Systeme sowie der operativen Zusammenarbeit zwischen den am Schengen-Raum teilnehmenden Staaten im Rahmen des Schengen-Besitzstands.

Im Rahmen der Revision des mehrjährigen Finanzrahmens der EU für den Zeitraum 2021–2027 zeigte sich, dass die bisherige Mittelausstattung des BMVI-Fonds angesichts zusätzlicher politischer Prioritäten und neuer Anforderungen nicht ausreicht. Dies betrifft insbesondere begleitende Massnahmen zur Umsetzung des Migrations- und Asylpakts auf EU-Ebene. Vor diesem Hintergrund beschloss die EU-Kommission, die Mittel der thematischen Fazilität des BMVI-Fonds aufzustocken und das entsprechende Arbeitsprogramm zeitlich bis 2027 zu verlängern.

Diese Anpassungen wurden mit dem Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. formell festgelegt. Der Beschluss ändert den bisherigen Durchführungsbeschluss K(2022) 8993 endg. über die Finanzierung der Komponenten der thematischen Fazilität des BMVI-Fonds. Das Gesamtbudget des BMVI-Fonds wird dabei um eine Milliarde Euro erhöht (siehe Ziff. 1.1.1). Gleichzeitig wird der zeitliche Geltungsbereich des Arbeitsprogramms angepasst. Das Arbeitsprogramm für die Jahre 2023–2025 wird angepasst und für Massnahmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bis 2027 verlängert. Damit wird ein verlässlicher zeitlicher und finanzieller Rahmen geschaffen, um bestehende und neue prioritäre Massnahmen bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 weiterzuführen.

Der Durchführungsbeschluss begründet keine neuen Verpflichtungen im Bereich des Grenz-, Visa- oder Asylrechts, sondern regelt ausschliesslich Fragen der Finanzierung und der Programmlaufzeit.

Die Schweiz ist als an Schengen assoziierter Staat verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zu übernehmen (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA; vgl. Ziff. 1.3). Der vorliegende Durchführungsbeschluss stellt eine solche Weiterentwicklung dar. Seine Übernahme ist Voraussetzung dafür, dass die Schweiz weiterhin vollumfänglich am BMVI-Fonds teilnehmen kann. Gleichzeitig wirkt sich die Erhöhung des Fondsvolumens auf die Berechnungsgrundlagen der finanziellen Beteiligung der Schweiz aus (vgl. Ziff. 6.1).

Die Erhöhung der finanziellen Beteiligung der Schweiz ergibt sich aus ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Ein gut funktionierender Schengen-Raum liegt im sicherheits- und migrationspolitischen Interesse der Schweiz. Ein wirksamer Schutz der Schengen-Aussengrenzen, gemeinsame technische Standards sowie eine koordinierte operative Zusammenarbeit tragen unmittelbar zur inneren Sicherheit der Schweiz und zum Funktionieren des Schengen-Raums bei.

Ziel der vorliegenden Botschaft ist es, die Genehmigung des Notenaustauschs zu ermöglichen, um die fristgerechte Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. sicherzustellen und damit die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA zu erfüllen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Schweiz weiterhin Zugang zu Fördermitteln für Massnahmen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik hat und sich an gemeinsamen europäischen Projekten beteiligen kann. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

1.2 Geprüfte Alternativen

Ein Verzicht auf die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. würde die Teilnahme der Schweiz am BMVI-Fonds gefährden und den Zugang zu den damit verbundenen finanziellen Fördermöglichkeiten im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik wesentlich einschränken. Darüber hinaus würde eine Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands die Teilnahme der Schweiz an der Schengen/Dublin-Zusammenarbeit in Frage stellen, und sie könnte allenfalls Auswirkungen auf die Assoziierung der Schweiz an die Dublin-Zusammenarbeit haben.

1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Gestützt auf Artikel 4 Absätze 1 und 4 SAA ist die Schweiz im Rahmen ihres Mitspracherechts berechtigt, ihre Anliegen einzubringen und Vorschläge zu formulieren. Über ein Stimmrecht verfügt die Schweiz jedoch nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 SAA).

Der Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. wurde von der EU-Kommission erlassen und stellt ausdrücklich eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Für solche Beschlüsse gilt die Vereinbarung vom 22. September 20114 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die EU-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (Komitologievereinbarung). Gestützt darauf nimmt die Schweiz als Beobachterin an den zuständigen Ausschüssen teil, welche die EU-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Die Schweiz kann in diesen Ausschüssen Stellung nehmen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung darlegen und Anregungen einbringen; sie nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil und zieht sich zurück, wenn der Ausschuss zur Abstimmung schreitet.

Im Unterschied zu EU-Rechtsakten, die vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament beschlossen werden, erfolgt die Mitwirkung der Schweiz bei Durchführungsbeschlüssen nicht in den Arbeitsgruppen des Rates oder auf Ebene des Rates, sondern ausschliesslich im Rahmen der genannten Ausschüsse bei der EU-Kommission.

Der Beschluss wird der Schweiz nach Massgabe der Komitologievereinbarung mitgeteilt; die Übernahme durch die Schweiz richtet sich nach Artikel 7 SAA (vgl. Ziff. 1.4).

1.4 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zu übernehmen.

Artikel 7 SAA sieht ein besonderes Verfahren für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Die EU notifiziert der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Schweiz entscheidet, ob sie dessen Inhalt akzeptiert und übernimmt. Der diesbezügliche Beschluss wird der EU innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte notifiziert.

Die Notifizierung eines Rechtsakts durch die EU und die Antwortnote der Schweiz bilden einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Für die Genehmigung dieses Vertrags ist je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsakts der Bundesrat oder die Bundesversammlung zuständig.

Ist die Bundesversammlung zuständig oder sind zur Umsetzung Gesetzesanpassungen erforderlich, so setzt der Bundesrat die EU in seiner Antwortnote darüber in Kenntnis, dass die Übernahme der Weiterentwicklung für die Schweiz erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). In diesem Fall verfügt die Schweiz für die parlamentarische Genehmigung, einschliesslich eines allfälligen Referendums, über eine Frist von höchstens zwei Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU. Sind alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die EU-Kommission unverzüglich in schriftlicher Form darüber. Sofern kein Referendum ergriffen wird, erfolgt diese Mitteilung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Der Notenaustausch betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses tritt mit der Übermittlung dieser Mitteilung in Kraft; sie kommt der Ratifizierung des Notenaustauschs gleich.

Im vorliegenden Fall notifizierte die EU der Schweiz den Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. am 29. Oktober 2025. Der Bundesrat beschloss am 26. November 2025, den Durchführungsbeschluss vorbehaltlich der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu übernehmen, und notifizierte der EU seinen Beschluss am 27. November 2025. Die Zweijahresfrist endet ordnungsgemäss am 29. Oktober 2027.

Da die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zuständig ist (vgl. Ziff. 7.1), hat die Schweiz der EU in ihrer Antwortnote vom 27. November 2025 mitgeteilt, dass die betreffende Weiterentwicklung für sie erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA).

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu den Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20245 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20246 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Es handelt sich um eine Schengen-Weiterentwicklung, die im Rahmen von Ziel Nr. 17 der Botschaft fristgerecht zu übernehmen ist. Gemäss diesem Ziel sorgt die Schweiz für eine stringente Asyl- und Integrationspolitik, nutzt die Chancen der Zuwanderung und setzt sich für eine effiziente europäische und internationale Zusammenarbeit ein.

2 Vernehmlassungsverfahren

Der vorliegende Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. untersteht nicht dem fakultativen Referendum (vgl. Ziff. 7.3 unten). Der Notenaustausch betrifft zudem keine wesentlichen Interessen der Kantone. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20057 besteht daher nicht. Im vorliegenden Fall wurde daher kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Im Übrigen wären von einer Vernehmlassung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die Vorlage betrifft die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, zu deren Übernahme sich die Schweiz im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens grundsätzlich verpflichtet hat. Inhaltlich regelt der Durchführungsbeschluss ausschliesslich Finanzierungs- und Programmfragen. Die grundlegenden Aspekte der Beteiligung der Schweiz am BMVI-Fonds waren bereits Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens zur Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148.

3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen

Eine vorgängige Information oder Konsultation der parlamentarischen Kommissionen nach Artikel 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 (ParlG) fand nicht statt.

4 Grundzüge des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. wird der ursprüngliche Durchführungsbeschluss K(2022) 8993 endg. zur Finanzierung der Komponenten der thematischen Fazilität im Rahmen des BMVI-Fonds geändert. Der Beschluss passt das Arbeitsprogramm für die Jahre 2023–2025 an und verlängert es für Massnahmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bis 2027 (Art. 2). Grundlage dieser Änderung ist die Revision des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027, mit der das Budget der EU im Bereich Migration und Grenzmanagement um zwei Milliarden Euro erhöht wurde.

Als Folge davon wird das Gesamtbudget des BMVI-Fonds für die thematische Fazilität um eine Milliarde Euro erhöht, verteilt auf die Jahre 2025 (plus 150 Mio.), 2026 (plus 100 Mio.) und 2027 (plus 750 Mio.). Diese Mittel sollen den Schengen-Staaten insbesondere für die Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts dienen. Dafür stehen insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung, wovon 500 Millionen Euro zusätzlich aus internen Umschichtungen der thematischen Fazilität des BMVI-Fonds stammen. Aus dieser Erhöhung ergibt sich basierend auf der in der Zusatzvereinbarung festgehaltenen Berechnungsformel auch eine Erhöhung der Schweizer Beiträge an den BMVI-Fonds (siehe dazu Ziff. 6.1).

Die an Schengen assoziierten Staaten können einen Anteil an den aufgestockten Fondsmitteln erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erfüllt sind.

Die effektive Zuteilung dieser Mittel an die assoziierten Staaten erfolgt ab dem Jahr 2026. Die Mittel können somit erst ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der einschlägigen Verfahren konkret zugewiesen und von den betroffenen Schengen-Staaten für die Umsetzung entsprechender Massnahmen eingeplant und verwendet werden.

5 Erläuterungen zum einzigen Artikel des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg.

5.1 Einziger Artikel

Mit dem einzigen Artikel des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. werden der Titel, die Artikel 2 und 3 sowie der Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg. angepasst.

Mit dem Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. erhält der Titel des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg. eine neue Fassung. Diese präzisiert den zeitlichen Geltungsbereich des mehrjährigen Arbeitsprogramms und differenziert diesen nach der Art der Mittelverwaltung.

In der neuen Fassung von Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg. wird die Dauer des mehrjährigen Arbeitsprogramms angepasst. Während das bisherige Arbeitsprogramm die Jahre 2023–2025 umfasste, gilt es neu für die Jahre 2023–2025 für Massnahmen unter direkter und indirekter Mittelverwaltung sowie für die Jahre 2023–2027 für Massnahmen unter geteilter Mittelverwaltung.

Die direkte Mittelverwaltung erfolgt durch die EU-Kommission, die indirekte Mittelverwaltung erfolgt durch die Übertragung von Aufgaben an Dritte (z. B. internationale Organisationen), während bei der geteilten Mittelverwaltung die Umsetzung gemeinsam durch die EU-Kommission und die Schengen-Staaten erfolgt. Der überwiegende Teil der Mittel entfällt dabei auf Massnahmen unter geteilter Mittelverwaltung.

In der neuen Fassung von Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg. wird der maximale Unionsbeitrag für die Umsetzung des Arbeitsprogramms entsprechend der verlängerten Laufzeit erhöht. Gleichzeitig wird die jährliche Mittelbereitstellung neu festgelegt und erstmals auch für die Jahre 2026 und 2027 ausdrücklich ausgewiesen.

Die Durchführung der für die Jahre 2026 und 2027 vorgesehenen Massnahmen steht dabei unter dem Vorbehalt, dass der Gesamthaushaltsplan der EU mit den entsprechenden Mitteln durch die Haushaltsbehörde erlassen wird.

5.2 Anhang

Der bisherige Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8993 endg., der das mehrjährige Arbeitsprogramm der thematischen Fazilität für die Jahre 2023–2025 enthielt, wird vollständig durch den Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. ersetzt.

Der neue Anhang enthält das aktualisierte mehrjährige Arbeitsprogramm der thematischen Fazilität des BMVI-Fonds und legt die für eine Kofinanzierung durch Fondsmittel vorgesehenen Massnahmen sowie die finanzielle Aufteilung der vorhandenen Fondsgelder für die Jahre 2023–2025 und – für Massnahmen unter geteilter Mittelverwaltung – bis 2027 fest (vgl. Anhang, Ziff. 1). Die Massnahmen werden nach der Art der Mittelverwaltung gegliedert in Finanzhilfen (Beiträge an Projekte oder Programme Dritter), Beschaffungsvorhaben (Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen durch die EU-Kommission), Massnahmen unter indirekter Mittelverwaltung, spezifische Massnahmen unter geteilter Mittelverwaltung sowie sonstige Massnahmen und Ausgaben (vgl. Anhang, Ziff. 2–6).

Inhaltlich sieht der Anhang insbesondere eine neue Unionsmassnahme (von der EU-Kommission zentral gesteuerte und finanzierte Massnahme auf EU-Ebene) zur Überarbeitung des einheitlichen Formats von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige vor. Ziel dieser Massnahme ist es, die Sicherheit der Dokumente zu erhöhen und Fälschungen zu erschweren (vgl. Anhang, Ziff. 2.3). Gleichzeitig werden einzelne ursprünglich geplante Massnahmen mangels ausreichenden Interesses oder aufgrund geänderter Prioritäten gestrichen; die dafür vorgesehenen Mittel werden neu zugewiesen und stehen daher insbesondere für die Überarbeitung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige und für weitere Massnahmen unter geteilter Mittelverwaltung zur Verfügung (vgl. Erwägung 14 und Anhang, Ziff. 2.3).

Ein zentrales Element des Anhangs bildet zudem die spezifische Massnahme zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Pakts für Migration und Asyl (vgl. Anhang, Ziff. 5). Für diese Massnahme ist ein Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro für die Jahre 2025–2027 vorgesehen. Hierzu enthält der Anhang eine indikative Aufschlüsselung der Mittel nach Mitgliedstaaten und Jahren. Diese spezifische Mass-nahme ist eine im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung vorgesehene Fördermassnahme zugunsten der Mitgliedstaaten (vgl. Anhang, Ziff. 5 und Tabelle 1).

Weiter präzisiert der Anhang die unter den sonstigen Massnahmen und Ausgaben finanzierten Leistungen des Gemeinsamen Forschungszentrums der EU-Kommission zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung, insbesondere im Bereich der Standardisierung und Digitalisierung von Reisedokumenten (vgl. Anhang, Ziff. 6.1).

Schliesslich hält der Anhang fest, dass sämtliche Massnahmen, die durch Fondsgelder (mit-)finanziert werden, unter vollständiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Nichtzurückweisung, sowie in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten umzusetzen sind (vgl. Anhang, Ziff. 1).

5.3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Der Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. ist am 8. Mai 2025 erlassen worden und mit seiner Annahme in Kraft getreten. Er ist für alle Schengen-Staaten verbindlich, die am BMVI-Fonds teilnehmen.

Für die an Schengen assoziierten Staaten stellt der Durchführungsbeschluss eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Seine Anwendung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Assoziierungsabkommen sowie der entsprechenden Zusatzvereinbarungen zum Fonds. Für die Schweiz bedeutet dies, dass sie zur Übernahme des Beschlusses verpflichtet ist, um ihre Teilnahme am BMVI-Fonds aufrechtzuerhalten.

Die praktische Zuteilung von Mitteln an die assoziierten Staaten erfolgt im Rahmen der im Durchführungsbeschluss festgelegten Vorgaben und ab dem darin vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. insbesondere erst ab dem Jahr 2026 und nur sofern die in der BMVI-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende Projekte genehmigt werden.

6 Auswirkungen

6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die Schweiz beteiligt sich seit dem 1. August 2024 am BMVI-Fonds. Für die finanzielle Beteiligung der Schweiz am BMVI-Fonds gelangt der in Artikel 11 Absatz 3 des SAA vorgesehene Schengen-Schlüssel zur Anwendung. Für dessen Festlegung wird der Anteil des jährlichen BIP der Schweiz an der Gesamtsumme der BIP aller am Fonds teilnehmenden Staaten bestimmt (beteiligte EU-Mitgliedstaaten plus assoziierte Staaten). Anschliessend wird dieser Index auf die jährliche Referenzsumme angewendet, die der Summe aller Mittel entspricht, die den teilnehmenden Staaten für das betreffende Jahr insgesamt zugewiesen werden.

Bereits in der Botschaft vom 23. August 20239 zur Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 wurde festgehalten, dass die Beteiligung der Schweiz am BMVI-Fonds keine zusätzlichen personellen Auswirkungen auf den Bund zur Folge hat.

Die in der genannten Botschaft ausgewiesenen Beträge zur finanziellen Beteiligung der Schweiz sowie zu den erwarteten Rückflüssen stellten Schätzungen auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstands sowie des damaligen Wechselkurses dar. Es wurde davon ausgegangen, dass sich der finanzielle Beitrag der Schweiz über die gesamte Laufzeit des Fonds (2021–2027) auf rund 300 Millionen Franken (entsprechend rund 300 Mio. Euro gemäss damaligem Wechselkurs) belaufen und der Schweiz Basiszuweisungen in der Grössenordnung von rund 50 Millionen Franken (entsprechend rund 50 Mio. Euro gemäss damaligem Wechselkurs) zufliessen würden.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. wird auf der Grundlage der erhöhten Finanzausstattung des BMVI-Fonds neu festgelegt, für welche Massnahmen in welchem Umfang und in welchem Jahr Fondsmittel zur Verfügung stehen. Gleichzeitig wird die Laufzeit des entsprechenden Arbeitsprogramms bis 2027 verlängert. Die zusätzlichen Mittel, insbesondere zur Unterstützung der Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts, führen zu einer Erhöhung der jährlichen Referenzsummen, auf die der Schengen-Schlüssel angewendet wird.

Insgesamt dürfte sich der Schweizer Beitrag neu auf rund 323 Millionen Franken (entsprechend rund 350 Mio. Euro) über die siebenjährige Laufzeit des Fonds (2021–2027) belaufen. Das sind etwa 23 Millionen Franken mehr als bisher; zuvor wurde von einem Gesamtbeitrag von rund 300 Millionen Franken über die Laufzeit des BMVI-Fonds ausgegangen. Die Erhöhung betrifft ausschliesslich die finanziellen Auswirkungen der Beteiligung am BMVI-Fonds, zusätzliche personelle Auswirkungen ergeben sich daraus nicht. Die zusätzliche Belastung ergibt sich primär aus der Anpassung der Referenzsumme infolge der Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. sowie aus der Anpassung des Schengen-Schlüssels und Wechselkurseffekten.

Diese zusätzlichen Mittel sind derzeit erst teilweise im Budget sowie im Finanzplan des EJPD (SEM) eingestellt. So ist in den Jahren 2026 und 2027 je rund 8,36 Millionen Franken mehr einzustellen.

Durch die Aufstockung des BMVI-Fonds um eine Milliarde Euro stehen der Schweiz voraussichtlich zusätzliche Mittel von rund 20 Millionen Franken (entsprechend rund 22 Mio. Euro) für die Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts zur Verfügung. Diese Zuweisungen ergänzen die ursprüngliche geschätzte Basiszuweisung der Schweiz von rund 50 Millionen Franken (entsprechend rund 55 Mio. Euro). Die genannten Beträge stellen Schätzwerte dar und hängen von der effektiven Zuteilung durch die EU-Kommission sowie von der Genehmigung entsprechender Projekte ab; sie können daher variieren. Voraussetzung für den Erhalt der Mittel ist, dass die Schweiz entsprechende nationale Projekte, für welche sie eine Kofinanzierung durch den Fonds beantragt, einreicht und deren Umsetzung nachweist. Die Kofinanzierungssätze liegen je nach Art der Massnahme zwischen 75 und 100 Prozent. Die effektive Zuteilung dieser Mittel an die assoziierten Staaten erfolgt ab dem Jahr 2026. Die Mittel können somit erst ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der einschlägigen Verfahren konkret zugewiesen und von den betroffenen Staaten für die Umsetzung entsprechender Massnahmen eingeplant und verwendet werden.

Die erwarteten zusätzlichen Zuweisungen aus der Aufstockung des BMVI-Fonds wurden gestützt auf entsprechende Annahmen anteilsmässig im Voranschlag 2027 sowie im integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) 2028–2030 der beteiligten Verwaltungseinheiten des Bundes (SEM, fedpol und BAZG) berücksichtigt.

Auch wenn der BMVI-Fonds insbesondere Schengen-Staaten mit langen Aussengrenzen oder erhöhtem Migrationsdruck unterstützt, ist die solidarische Lastenteilung für die Schweiz sachlich gerechtfertigt. Die Schweiz profitiert vom Funktionieren des Schengen-Raums, insbesondere vom Wegfall systematischer Grenzkontrollen, von der gemeinsamen Visumpolitik sowie von einer verstärkten operativen Zusammenarbeit.

Das SEM setzt zurzeit 391,5 Stellenprozente für die Verwaltung des BMVI-Fonds ein. Damit liegt der Personalaufwand im Rahmen der ursprünglichen Schätzung von insgesamt 370–420 Stellenprozenten.10 Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems prüft das SEM, ob die Verwaltungsaufgaben mit den bestehenden Personalaufwendungen weiterhin gedeckt werden können bzw. ob geeignete und ausreichende personelle Mittel vorhanden sind. Diese können je nach Zuweisung variieren. Bei einem allfälligen Mehrbedarf wird in erster Linie eine SEM-interne Kompensation angestrebt. Die Kosten für die Verwaltung des BMVI-Fonds und den damit verbundenen Personalaufwand können zumindest teilweise im Rahmen der technischen Hilfe mit Fondsgeldern finanziert werden. Gemäss der Verordnung (EU) 2021/1148 bezeichnet technische Hilfe Mittel, die zur Unterstützung der Verwaltung, Umsetzung und Überwachung des Fonds eingesetzt werden. Zusätzliche personelle Auswirkungen auf den Bund ergeben sich daraus nicht.

6.2 Beginn der Schweizer Zahlungen an den Fonds

Die Schweiz konnte sich erst am BMVI-Fonds beteiligen, als das innerstaatliche Genehmigungsverfahren zur Übernahme der Rechtsgrundlagen zum BMVI-Fonds abgeschlossen war. Ab dem 1. August 2024 war eine formelle Beteiligung der Schweiz am Fonds möglich. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Massnahmen im Rahmen des BMVI-Fonds wurden jedoch früher lanciert, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass die Schweiz die ihr zustehenden Fördermittel wegen der verspäteten Teilnahme nicht vollumfänglich abschöpfen kann. Konkret wurden Projekte bereits informell zur Kofinanzierung ausgewählt und begleitet. Der grundlegende Unterschied zur formellen Umsetzung bestand darin, dass vor der formellen Teilnahme keine Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen konnten, da die Mittel noch nicht rechtsverbindlich zugesichert waren.

6.3 Bereits geleistete Zahlungen der Schweiz an den BMVI-Fonds

Die finanzielle Beteiligung der Schweiz erfolgt gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des SAA sowie der Zusatzvereinbarung zur Teilnahme der Schweiz am Fonds.

Seit Beginn ihrer Beteiligung am BMVI-Fonds im August 2024 hat die Schweiz ihre finanziellen Verpflichtungen gemäss den massgebenden jährlichen Referenzsummen erfüllt und die entsprechenden Beiträge unter Anwendung des nach Artikel 11 Absatz 3 SAA berechneten Schengen-Schlüssels geleistet, wobei dieser für den BMVI-Fonds konkret in Artikel 10 in Verbindung mit Anhang 1 der Zusatzvereinbarung festgelegt ist. Die Zahlungen wurden im Rahmen der ordentlichen Finanzierungsmechanismen abgewickelt.

Die Schweiz hat seit Beginn ihrer Beteiligung am BMVI-Fonds im August 2024 insgesamt rund 167 Millionen Euro in zwei Tranchen geleistet. Den geleisteten Zahlungen stehen derzeit Zuweisungen von rund 70 Millionen Franken (entsprechend rund 77 Mio. Euro) gegenüber. Angaben zu zusätzlichen finanziellen Belastungen sind in Ziffer 6.1 enthalten.

6.4 Bevorstehende Zahlungen der Schweiz an den BMVI-Fonds

Die Restzahlungen des Schweizer Beitrags in Höhe von insgesamt 323 Millionen Franken werden in den Jahren 2026 und 2027 geleistet. Die Berechnungsmethode ist in der Zusatzvereinbarung festgelegt; die jährlichen Restzahlungen belaufen sich voraussichtlich auf rund 82,2 Millionen Franken pro Jahr.

6.5 Programmplanung

Im nationalen Programm der Schweiz werden die Massnahmen festgehalten, die über den Fonds kofinanziert werden sollen. Das Programm wurde von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitet und umgesetzt. Für die Festlegung der zu fördernden Massnahmen in der Schweiz wurde nebst den vorgegebenen Zielen des Fonds auch die Strategie der Integrierten Grenzverwaltung 202711 herangezogen. Dazu wurden sämtliche relevanten Stellen der Kantone und des Bundes konsultiert. Das Programm wurde am 3. September 2025 von der EU-Kommission genehmigt.

6.6 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. ist für die Kantone weder mit zusätzlichen Ausgaben noch mit personellen Auswirkungen verbunden. Wie der Bund haben jedoch auch die Kantone die Möglichkeit, Mittel aus dem BMVI-Fonds zu erhalten, sofern sie entsprechende Projekte einreichen und deren Umsetzung nachweisen (vgl. Ziff. 6.1). Zudem hat die Übernahme keine Auswirkungen auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

6.7 Auswirkungen in weiteren Bereichen

In den Bereichen Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt sind keine direkten Auswirkungen zu erwarten.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des vorliegenden Durchführungsbeschlusses stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung12 (BV), wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist.

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713; RVOG).

Im vorliegenden Fall verfügt der Bundesrat über keine spezialgesetzliche Abschlusskompetenz. Auch liegt kein völkerrechtlicher Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG vor. Zwar hat der Notenaustausch den Charakter eines Vollzugsvertrags (Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG), legt doch der zu übernehmende Durchführungsbeschluss im Rahmen der Jahresprogramme die Verteilung der vorhandenen Fondsgelder auf die verschiedenen Massnahmen fest (Zuweisungen) und präzisiert damit die Grundsätze, die in der Verordnung (EU) 2021/1148 festgelegt sind. Diese Zuweisungen erfolgen dabei auf der Basis einer erhöhten Fondsausstattung, die von der EU im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und damit während der Laufzeit des Fonds beschlossen wurde.

Die Übernahme des Durchführungsbeschlusses führt – im engen Zusammenspiel mit den in der Zusatzvereinbarung festgelegten, komplexen Berechnungsgrundsätzen – damit im Ergebnis zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen der Schweiz im Umfang von rund 23 Millionen Franken (vgl. Ziff. 6.1). Dieser von der Schweiz zusätzlich zu leistende Betrag liegt über den in Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe c RVOG festgelegten Schwellenwerten (einmalige Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Mio. Franken pro Jahr). Angesichts des Umstandes, dass es sich um einen ausserordentlichen und bisher einmaligen Vorgang handelt, der sich mit Blick auf die Laufzeit des bestehenden Fonds (bis Ende 2027) nicht mehr wiederholen wird, rechtfertigt es sich, im Rahmen einer umsichtigen Auslegung von Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe c RVOG den Notenaustausch der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Übernahme des Durchführungsbeschlusses als Schengen-Weiterentwicklung erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des SAA eingegangen ist. Die Übernahme ist mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

7.3 Erlassform des Bundesbeschlusses

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der vorliegende Notenaustausch betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. kann zu den in den Artikeln 7 und 17 SAA vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden. Die Übernahme des Durchführungsbeschlusses ist zudem nicht mit dem Beitritt zu einer internationalen Organisation verbunden. Schliesslich sind für seine Umsetzung weder Gesetzesanpassungen erforderlich, noch beinhaltet der Durchführungsbeschluss wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Vielmehr hat der Durchführungsbeschluss den Charakter eines Rechtsanwendungsaktes, indem er bestimmt, wie viel Geld aus dem Fonds für welchen Zweck in einem bestimmten Jahr bereitgestellt wird und von den Schengen-Staaten im Rahmen konkreter Projektanträge abgerufen werden kann.

Demzufolge unterliegt die Genehmigung des Notenaustauschs zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die nicht dem fakultativen Referendum unterliegen, in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 24 Abs. 3 Satz 2 ParlG).

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen namentlich Subventionsbestimmungen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte (sog. Ausgabenbremse). Völkerrechtliche Verträge, die Subventionsbestimmungen enthalten, unterliegen jedoch nicht der Ausgabenbremse, da es nicht möglich ist, die Bestimmung über den finanziellen Beitrag der Schweiz herauszubrechen und unabhängig vom Rest zu behandeln, wie dies bei Bundesgesetzen möglich ist. Vorliegend handelt es sich beim Notenaustausch zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2025) 2696 endg. um einen völkerrechtlichen Vertrag, weshalb der Bundesbeschluss demnach nicht der Ausgabenbremse unterliegt.

7.5 Umsetzung ins nationale Recht

Der Durchführungsbeschluss K(2025) 2696 endg. ist ein in der EU direkt anwendbarer Rechtsakt, der weder mit einer Regelung des nationalen Rechts in Widerspruch steht noch den Erlass von Rechtsvorschriften erfordert. Die Übernahme des Durchführungsbeschlusses bedarf daher keiner Umsetzung im nationalen Recht.