BBl 2026 1705
Botschaft über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportanlässe der Jahre 2027–2029 sowie über die Verlängerung der Verpflichtungsfrist für Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung 2022–2027
1 Ausgangslage
1.1 Problemlage und Anlass des Finanzbegehrens, Bedeutung des zu finanzierenden Vorhabens
1.1.1 Internationale Sportanlässe
Die Eidgenössischen Räte haben am 14. Juni 2023 einen Verpflichtungskredit im Umfang von 28,65 Millionen Franken zur Unterstützung der Organisation und Durchführung einmaliger internationaler Sportanlässe, die in den Jahren 2025 bis 2029 in der Schweiz stattfinden, beschlossen1. Darin enthalten ist ein Betrag von jährlich 1 Million Franken zur Unterstützung kleinerer internationaler Sportanlässe. In einem separaten Verpflichtungskredit wurden 18 Millionen Franken zur Ausrichtung von Finanzhilfen an die Kosten von besonderen Sportfördermassnahmen im Zuge von Sportanlässen in den Jahren 2025 bis 2029 bewilligt.
Seither haben sich weitere Sportverbände um die Durchführung von Welt- oder Europameisterschaften in der Schweiz beworben. Die entsprechenden Zuschläge sind teilweise bereits erfolgt oder werden in den kommenden Monaten erwartet. Im Zeitraum zwischen 2027 und 2029 finden voraussichtlich sieben weitere grössere internationale Sportanlässe in der Schweiz statt. Der Bundesrat unterbreitet deshalb dem Parlament mit vorliegender Botschaft einen Antrag für einen Zusatzkredit zu den bestehenden Verpflichtungskrediten zur Unterstützung von internationalen Sportanlässen der Jahre 2027–2029.
In der Schweiz stattfindende internationale Sportanlässe entfalten vielfältige Wirkungen in Sport, Wirtschaft und Gesellschaft. Sie spielen eine bedeutende Rolle für das Image der Schweiz im Ausland und sind eine wichtige Kommunikationsplattform. Athletinnen und Athleten erleben anlässlich von Welt- und Europameisterschaften Höhepunkte in der Karriere vor heimischem Publikum und die Anlässe ermöglichen es den jeweiligen Sportarten und -verbänden, ihre Sportart oder ihre Sportarten auf einen Anlass hin und über diesen hinaus weiterzuentwickeln. So helfen die Anlässe, den Spitzen- und Nachwuchsleistungssport sowie den Breitensport zu entwickeln. Die Anlässe schaffen in der austragenden Region und in deren Bevölkerung Identifikation, können relevante Botschaften transportieren und so als Impulsgeber für gewünschte Entwicklungen in unterschiedlichsten Gesellschaftsbereichen dienen. Aufgrund dieses Potenzials engagieren sich private Akteurinnen und Akteure sowie die öffentliche Hand mit vielfältigen Interessen für die Durchführung von Sportanlässen im eigenen Land. Damit entfalten Sportanlässe nachhaltige Wirkungen gegen innen und aussen. So hat etwa die Fussballeuropameisterschaft der Frauen 2025 exemplarisch aufgezeigt, wie die Schweiz im Ausland gut positioniert werden konnte, einer Sportart Strahlkraft verliehen, wichtige gesellschaftliche Impulse gesetzt und Sportanlässe nachhaltig ausgerichtet werden können.
Die vom Bundesamt für Sport (BASPO) mit dem Dachverband des Schweizer Sports, Swiss Olympic, erarbeitete Strategie Unterstützung Sportgrossanlässe vom 30. August 20212 setzt Anreize und definiert Voraussetzungen für Sportverbände und ihre Partner, internationale Sportanlässe langfristig zu planen und diese verstärkt auf deren längerfristigen Nutzen für den Sport und weitere gesellschaftliche Interessen hin auszurichten. Der betreffende Sportverband hat in einem Konzept aufzuzeigen, wie er den Anlass für die Sportförderung nutzt. Seitens Bund besteht die Möglichkeit, im Kontext von internationalen Sportanlässen besondere Sportfördermassnahmen zu unterstützen.
Darüber hinaus werden in der Strategie folgende Vorgaben in Bezug auf Nachhaltigkeit sowie Ethik und guter Organisation und Verwaltungsführung (Good Governance) festgehalten:
– Vom Bund unterstützte Anlässe haben Anforderungen in Bezug auf die nachhaltige Organisation zu erfüllen. Um dies zu gewährleisten, haben die Veranstalter die Vorgaben und Empfehlungen des Instruments «Eventkit» des Schweizer Verbands für nachhaltige Events (SVNE) zu berücksichtigen. Das Instrument wurde von SVNE unter Mitarbeit von BASPO, Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Raumentwicklung und Bundesamt für Kultur entwickelt. Nach einer Übergangsphase soll es ab 2027 in verschiedenen Kantonen und Gemeinden zum Einsatz kommen. Das BASPO wird das Instrument ab 2027 zur Umsetzung der strategischen Vorgaben bei der Unterstützung von Sportanlässen ebenfalls zur Anwendung bringen.
– Finanzhilfen an Sportorganisationen und an Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen werden nur gewährt, wenn diese die Bestimmungen der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20123 zu Ethik und Good Governance umsetzen.
1.1.2 Nationales Sportanlagenkonzept (NASAK)
Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung werden basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 19964 über das Nationale Sportanlagenkonzept seit dem Jahr 1998 gewährt5. Die Verpflichtungskredite NASAK 1 bis 4 (inklusive «NASAK 4plus») umfassten insgesamt 185 Millionen Franken.
Mit dem Bundesbeschluss vom 8. Dezember 20216 über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung 2022–2027 (NASAK 5) hat das Parlament einen Verpflichtungskredit für Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung im Umfang von 79,83 Millionen Franken bewilligt. Mit dem Bundesbeschluss Ia zum Voranschlag 2024 vom 21. Dezember 20237 wurde der Verpflichtungskredit um 20,73 Millionen Franken gekürzt.
Mit dem Verpflichtungskredit NASAK 5 sollten rund 50 Sportanlagenprojekte für zahlreiche Sportarten in der ganzen Schweiz realisiert werden. Der Bund hat dabei eine subsidiäre Rolle inne, er ist an der Planung der Sportanlagen nicht beteiligt. Für Bau und Betrieb der Sportanlagen sind unabhängige Trägerschaften verantwortlich. Das können sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich konstituierte Körperschaften sein. Die Sportverbände selbst sind nur in Ausnahmefällen Träger von Sportanlagen. Der langjährige Schnitt der vom Bund gewährten NASAK-Beiträge beläuft sich gemessen an den anrechenbaren Kosten der Erstellung der Anlagen auf knapp 10 Prozent. Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen ist, dass eine Sportanlage die Kriterien für die nationale Bedeutung erfüllt (Art. 79 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 20128 über Sportförderungsprogramme und -projekte [VSpoFöP]) und dass zwischen der Trägerschaft einer Sportanlage und einem oder mehreren Sportverbänden ein langfristiger Benützungsvertrag unterzeichnet wird (Art. 44 Abs. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20129 [SpoFöV]). Die Trägerschaften müssen zudem darlegen, dass sie den Betrieb der Sportanlage finanziell langfristig sicherstellen können. Angesichts des teilweise hohen Spezialisierungsgrads der Sportinfrastrukturen ist der kostendeckende Betrieb solcher Anlagen schwierig. Der Bund richtet keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen aus (Art. 44 Abs. 6 SpoFöV).
Der Bedarf an (zusätzlichen) Sportanlagen von nationaler Bedeutung muss von den nationalen Sportverbänden nachgewiesen werden. Der Bund stützt sich hierbei auf Sportanlagenkonzepte der Verbände. Diese werden von den Sportverbänden erstellt und durch Swiss Olympic validiert.
Die Auswahl der im Rahmen des Verpflichtungskredits NASAK 5 potenziell unterstützten Sportanlagenprojekte wurde aufgrund einer breit angelegten Bedarfserhebung eingegrenzt. Berücksichtigt wurden Projekte, die ab 2022 und in den Folgejahren realisierungsreif werden würden, respektive denen eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit zugeschrieben werden konnte. In diesem Sinne wurde mit dem Bundesbeschluss über NASAK 5 vorgesehen, dass Verpflichtungen bis Ende 2027 eingegangen werden können.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202410 zur Legislaturplanung 2023–2027 nicht enthalten.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Vorliegend handelt es sich weder um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200511 (VlG) noch um ein Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e VlG, das einzelne oder alle Kantone in erheblichem Mass betrifft oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Ein Vernehmlassungsverfahren ist daher nicht notwendig.
3 Inhalt des Kreditbeschlusses für einmalige internationale Sportanlässe 2027–2029
3.1 Anlass des Finanzbegehrens
Im Rahmen der mit vorliegender Botschaft beantragten Zusatzkredite zu den bestehenden Verpflichtungskrediten sollen Finanzhilfen an verschiedene einmalige internationale Sportanlässe in der Schweiz in den Jahren 2027–2029 ausgerichtet werden können.
CHF | |
Zur Unterstützung der Organisation von Anlässen: | 5,24 Mio. |
Zur Unterstützung von begleitenden Sportfördermassnahmen: | 3 Mio. |
Total | 8,24 Mio. |
3.2 Antrag des Bundesrates
In der vorliegenden Botschaft berücksichtigt sind diejenigen internationalen Sportanlässe, bei welchen der Planungsprozess weit fortgeschritten und deren Realisierung sicher oder sehr wahrscheinlich ist. Die Entscheide der internationalen Sportverbände über die Vergabe für die Durchführung dieser Anlässe sind teilweise bereits erfolgt oder werden in den kommenden Monaten erwartet. Entsprechende Anträge von den nationalen Sportverbänden zur Mitfinanzierung durch den Bund liegen bereits vor oder sind in Aussicht gestellt.
Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung einen Zusatzkredit zum bestehenden Verpflichtungskredit im Umfang von 5,24 Millionen Franken zur Gewährung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von internationalen Sportanlässen, die in den Jahren 2027–2029 in der Schweiz stattfinden (Art. 1). Damit können die in Tabelle 1 genannten Anlässe im selben Masse unterstützt werden, wie die in den letzten Jahren vom Bund unterstützten Anlässe.
Höchstbeiträge Bund an Planung und Durchführung internationaler Sportanlässe 2027–2029
Anlass | Höchstbeitrag für Planung und |
|---|---|
ISU European Championships Figure Skating 2027 Lausanne | 0,525 |
World Rowing Championships 2027 Luzern | 0,825 |
Short Course Swimming European Championships 2027 Basel | 0,5 |
Men’s EHF Handball EURO 2028 Zürich | 1,15 |
IBSF Weltmeisterschaften Bob und Skeleton 2028 St.Moritz | 0,315 |
Judo-Weltmeisterschaften 2028 Lausanne | 1,4 |
FIBA Eurobasket Women 2029 Genf | 0,525 |
Bei den in Tabelle 1 aufgeführten Beiträgen pro Anlass handelt es sich um Höchstbeiträge an die jeweiligen Trägerschaften. Die Höhe der Beiträge an die Organisation und Durchführung dieser Anlässe richtet sich nach Artikel 72 SpoFöV. Das BASPO legt im Rahmen einer Subventionsverfügung die Höhe der Finanzhilfe fest. Die vorgesehenen Höchstwerte pro Anlass belaufen sich auf maximal 15 Prozent des Anlassbudgets. Dies entspricht dem durchschnittlichen Finanzierungsanteil des Bundes bei den mit Bundesbeschluss vom 14. Juni 202312 über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportgrossanlässe der Jahre 2025–2029 bewilligten Beiträgen. Unterstützen Kantone und Gemeinden die Projekte nicht im dafür geforderten Umfang, fällt der maximale Bundesbeitrag entsprechend tiefer aus. Sollten die Subventionsbedingungen zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht erfüllt sein oder erfolgt für einzelne Anlässe kein Zuschlag des internationalen Verbandes, so werden die zur Unterstützung dieser Projekte beantragten Gelder nicht verpflichtet.
Zur Ausrichtung von Finanzhilfen an die Kosten von besonderen Sportfördermassnahmen (Art. 72a SpoFöV), die im Zusammenhang mit Sportanlässen der Jahre 2027–2029 durch die nationalen Sportverbände getroffen werden, beantragt der Bundesrat einen Zusatzkredit zum bestehenden Verpflichtungskredit im Umfang von 3 Millionen Franken (Art. 2). Die Finanzhilfen des Bundes ermöglichen den Sportverbänden, mit dem Anlass einen substanziellen und nachhaltigen Mehrwert für die betreffende Sportart zu schaffen. Der Bund finanziert maximal 50 Prozent der Kosten für Sportfördermassnahmen im Kontext von internationalen Sportanlässen. Damit werden immer mindestens im Umfang des Bundesengagements zusätzliche Mittel Dritter für besondere Sportfördermassnahmen generiert. Die Höhe der Finanzhilfen wird nach Vorliegen der konkreten Projektanträge und entsprechender Finanzierungskonzepte festgelegt. Das BASPO erlässt zuhanden des zuständigen Verbands eine entsprechende Subventionsverfügung.
Das BASPO berichtet der Bundesversammlung im Rahmen der jährlichen Finanzberichterstattung über die zur Unterstützung von Sportfördermassnahmen im Zusammenhang mit Sportgrossanlässen eingesetzten Mittel (Art. 3).
3.3 Projekte
Nachfolgend werden die Projekte, die im Rahmen der vorliegenden Botschaft unterstützt werden sollen, näher beschrieben. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorliegenden Botschaft sind die konkreten Planungs- und Umsetzungsarbeiten in den einzelnen Projekten unterschiedlich weit fortgeschritten. Alle Anlässe finden zwischen 2027 und 2029 statt.
Gemäss den Planungen der Sportverbände sollen im Zeitraum 2027–2029 weitere kleinere internationale Sportanlässe in der Schweiz stattfinden, die ebenfalls die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch den Bund erfüllen könnten. Diese Anlässe sollen über die bereits bewilligten Kreditmittel unterstützt werden.
3.3.1 ISU European Championships Figure Skating 2027 Lausanne
Der nationale Verband Swiss Ice Skating hat im Oktober 2023 von der International Skating Union (ISU) den Zuschlag zur Durchführung des Anlasses erhalten. Die letzte Europameisterschaft (EM) im Eiskunstlauf in der Schweiz fand im Jahr 2011 in Bern statt.
Organisation und Austragungskonzept
Die Eiskunstlauf-EM findet vom 25.–31. Januar 2027 in der Vaudoise Arena in Lausanne (Prilly/Malley) statt. Für die Organisation und Durchführung wurde die Association Championats d’Europe de patinage artistique Lausanne 2027 (Verein CEPA 2027) gegründet.
Der internationale Verband unterstützt den Anlass durch finanzielle Beiträge. Die Durchführungsvereinbarung wird zwischen ISU und dem Verein CEPA 2027 abgeschlossen.
Nachhaltigkeit, Good Governance und Sportförderung
Die nachhaltige Umsetzung der Eiskunstlauf-EM 2027 ist ein zentrales Anliegen des nationalen Verbandes und ein integraler Bestandteil der gesamten Planung. In Zusammenarbeit mit lokalen und nationalen Partnern wird ein umfassendes Nachhaltigkeitskonzept verfolgt, das ökologische, soziale und ökonomische Aspekte gleichermassen berücksichtigt. Die Strategie orientiert sich an den Nachhaltigkeitsstandards von Swiss Olympic sowie den Empfehlungen des Internationalen Olympischen Komitees.
Im Rahmen der Eiskunstlauf-EM 2027 sind verschiedene Sportfördermassnahmen vorgesehen, die den Nachwuchs, die Spitzensportlerinnen und die Trainerinnen gezielt unterstützen. Die geplanten Massnahmen sind Bestandteil der langfristigen Förderstrategie des Verbandes.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Eiskunstlauf-EM 2027 rechnet Swiss Ice Skating mit Gesamtkosten von 4,7 Millionen Franken. Zugesichert sind Unterstützungsbeiträge der Stadt Lausanne, des Kantons Waadt, des Fonds du Sport Lausanne und der Association pour le Soutien Financier des Manifestations Sportives de la Région Lausannoise in Höhe von insgesamt 1,05 Millionen Franken.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 525 000 Franken unterstützt werden.
3.3.2 World Rowing Championships 2027 Luzern
Der nationale Verband Swiss Rowing hat im November 2024 den Zuschlag des Weltruderverbandes (World Rowing) für die Austragung der Weltmeisterschaft (WM) im Rudern im Jahr 2027 erhalten. Die Austragung 2027 wird als inklusiver Anlass mit Integration der paralympischen Disziplinen durchgeführt und damit die Förderung und Entwicklung des Para-Rudersports gefördert. Die Ruder-WM 2027 ist nach 2001, 1982, 1974 und 1962 die fünfte Ruder-WM in der Schweiz.
Organisation und Austragungskonzept
Die Ruder-WM findet vom 23.–29. August 2027 auf dem Luzerner Rotsee statt. Zur Organisation und Durchführung des Anlasses wurde ein privater Verein als lokales Organisationskomitee (LOK) gegründet (International Rowing Championships Association Lucerne, IRCHAL).
Der internationale Verband ist Vertragspartner und Hauptansprechpartner für sportliche, technische und kommerzielle Fragen. Es wurde eine Durchführungsvereinbarung zwischen der Lucerne Regatta Association als Mit-Trägerin von IRCHAL, Swiss Rowing und World Rowing unterzeichnet.
Nachhaltigkeit, Good Governance und Sportförderung
Der Anlass findet in einem Naturschutz- und Naherholungsgebiet statt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen hinsichtlich ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit. Um dies zu gewährleisten, baut das LOK auf das bestehende Nachhaltigkeitskonzept der Lucerne Regatta auf.
Ziel des nationalen Verbandes ist es, Fördermassnahmen als Teil der Verbandsstrategie durchzuführen. Die Massnahmen werden im Rahmen der Umsetzung der Förderkonzepte Leistungssport und Breitensport konkretisiert. Die entsprechenden Sportfördermassnahmen sind in Vorbereitung. Ein konkretes Konzept und Budget sollen demnächst vorliegen.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Ruder-WM 2027 rechnet Swiss Rowing mit Gesamtkosten von 5,5 Millionen Franken. Es liegen feste Beitragszusagen über 1,8 Millionen Franken von Stadt und Kanton Luzern vor. Total werden Beiträge im Umfang von 2 Millionen Franken auf Kantons- und Gemeindeebene erwartet.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 825 000 Franken unterstützt werden. Die Ausrichtung eines Beitrags an besondere Sportfördermassnahmen im Zusammenhang mit dem Anlass wird nach Vorliegen konkreter Projektanträge geprüft.
3.3.3 Short Course Swimming European Championships 2027 Basel
Der nationale Verband Swiss Aquatics hat im Dezember 2025 vom europäischen Verband (European Aquatics) die provisorische Zusage zur Austragung der Short Course Swimming European Championships 2027 erhalten. Die formelle Bestätigung erfolgte durch das Bureau von European Aquatics im März 2026. Gleichzeitig sollen die Vertragsverhandlungen mit European Aquatics stattfinden. Bisher wurde in der Schweiz kein vergleichbarer Anlass durchgeführt.
Organisation und Austragungskonzept
Die Schwimm-EM wird vom 7.–12. Dezember 2027 in der St. Jakobshalle in Basel stattfinden. Geplant ist, dass ein privater Verein zur Ausrichtung des Anlasses gegründet wird. Die Durchführungsvereinbarung wird zwischen European Aquatics und Swiss Aquatics unterzeichnet.
Sportförderung
Eine Kostenbeteiligung des Bundes am geplanten Sportförderprojekt wird gemäss dem Verband nicht angestrebt.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Schwimm-EM 2027 rechnet Swiss Aquatics mit Gesamtkosten von 6,8 Millionen Franken. Von Kantonen und Gemeinden werden Beiträge im Umfang von 1 Million Franken erwartet.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 500 000 Franken unterstützt werden.
3.3.4 Men’s EHF Handball EURO 2028 Zürich
Der Schweizerische Handball-Verband (SHV) hat im November 2021 gemeinsam mit Spanien und Portugal den Zuschlag der Europäischen Handball Föderation (EHF) zur Durchführung der trinationalen Men’s EHF Handball EURO 2028 erhalten. Letztmals war die Schweiz 2024 Austragungsland (gemeinsam mit Österreich und Ungarn) der Frauen-EM. Die letzte Männer-EM fand 2006 in der Schweiz statt.
Organisation und Austragungskonzept
Die Handball-EM findet vom 13.–30. Januar 2028 statt, die Spiele in der Schweiz werden zwischen dem 13. und 18. Januar in der Swiss Life Arena in Zürich-Altstetten ausgetragen. Die drei nationalen Verbände sind für die Organisation in ihren Ländern selbst verantwortlich. Wie bei der Frauen EURO 2024 wird die Organisation und Durchführung der Männer EURO 2028 von der Handball Schweiz Event GmbH, die in vollständigem Besitz des SHV ist, übernommen.
Die EHF ist für die Umsetzung des Veranstaltungsvertrages verantwortlich, koordiniert die Vorbereitungen und überwacht die Durchführung vor Ort. Die EHF hat eine einzige Durchführungsvereinbarung mit allen drei nationalen Verbänden abgeschlossen.
Nachhaltigkeit, Good Governance und Sportförderung
Der SHV legt grossen Wert auf die ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit sowie die Good Governance. Es soll ein Nachhaltigkeitskonzept im Einklang mit den Klimazielen des Bundesrats erstellt werden.
Als Grundlage für die Sportfördermassnahmen dient ein Vermächtniskonzept, das in Zusammenarbeit mit der Stadt und dem Kanton Zürich sowie schweizweit vor, während und nach der Handball-EM umgesetzt werden soll. Teil des Konzepts sollen Massnahmen in den Bereichen Nachwuchs und Schule, Trainerausbildung, Schiedsrichter, Inklusion sowie Leistungssport sein.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Handball-EM rechnet der SHV für jenen Teil des Anlasses, der in der Schweiz ausgetragen wird, mit Gesamtkosten von rund 7,6 Millionen Franken. Bestätigt ist die Beitragszusage der Stadt Zürich mit Beschluss des Stadtrates vom 2. Juli 202513 im Umfang von 1,8 Millionen Franken. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat zudem einen Beitrag im Umfang von 950 000 Franken zugesagt.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 1,15 Millionen Franken unterstützt werden. Die Ausrichtung eines Beitrags an besondere Sportfördermassnahmen im Zusammenhang mit dem Anlass wird nach Vorliegen konkreter Projektanträge geprüft.
3.3.5 IBSF Weltmeisterschaften Bob und Skeleton 2028 St. Moritz-Celerina
Der nationale Verband Swiss Sliding hat zusammen mit dem lokalen Ausrichter Olympia Bob Run im Juni 2024 vom internationalen Verband (International Bobsleigh and Skeleton Federation, IBSF) den Zuschlag zur Durchführung des Anlasses erhalten. Die letzte Austragung in der Schweiz fand 2023 statt.
Organisation und Austragungskonzept
Die Bob- und Skeleton-WM findet im Februar 2028 auf dem Olympia Bob Run St. Moritz–Celerina statt. Die Organisation und Durchführung des Anlasses werden von der einfachen Gesellschaft Olympia Bob Run St. Moritz–Celerina als Trägerschaft übernommen.
Der internationale Verband ist Auftraggeber und indirekter Rennorganisator. Die Durchführungsvereinbarung wird zwischen IBSF, Swiss Sliding und Olympia Bob Run abgeschlossen.
Sportförderung
Der Anlass ist Bestandteil der Nachwuchs- und Leistungssportförderung des Verbandes. Für Sportfördermassnahmen wird keine Kostenbeteiligung des Bundes angestrebt.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Bob- und Skeleton-WM 2028 rechnet Swiss Sliding mit Gesamtkosten im Umfang von 2,1 Millionen Franken. Vom Kanton werden Beiträge im Umfang von 250 000 Franken und von den Gemeinden im Umfang von 600 000 Franken erwartet.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 315 000 Franken unterstützt werden.
3.3.6 Judo-Weltmeisterschaften 2028 Lausanne
Die Kandidatur zur Durchführung der Judo-Weltmeisterschaften 2028 hat der Schweizerische Judo & Ju-Jitsu Verband (SJV) beim internationalen Verband (International Judo Federation, IJF) eingereicht. Gemäss Absichtserklärung der IJF soll der Anlass der Schweiz übertragen werden. Letztmals fand 2002 eine Team-WM in der Schweiz statt.
Organisation und Austragungskonzept
Die Judo-WM würde im Mai 2028 in der Vaudoise Arena Lausanne stattfinden. Die Organisation und Durchführung des Anlasses würden durch ein eigenständiges LOK in Rechtsform eines Vereins übernommen.
Der internationale Verband schliesst eine Durchführungsvereinbarung mit dem nationalen Verband ab, ist jedoch als Auftraggeber nicht im Organisationskomitee vertreten.
Nachhaltigkeit, Good Governance und Sportförderung
In Bezug auf Nachhaltigkeit sind konkrete Massnahmen durch den Verband noch zu definieren.
Begleitend zum Anlass sind flankierende Sportfördermassnahmen geplant. Die Inklusion soll mit spezifischen Massnahmen Teil des Anlasses sein und einen sowohl gesellschaftlichen als auch sportlichen Teil umfassen. Noch besteht kein konkretes Konzept. Für die besonderen Sportfördermassnahmen sollen insgesamt 500 000 Franken investiert werden und es wird eine Beteiligung des Bundes im Umfang von 200 000 Franken angestrebt.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Judo-WM 2028 rechnet der SJV mit Gesamtkosten im Umfang von 14 Millionen Franken. Die erwarteten Beiträge des Kantons (7,5 Millionen Franken) und der Gemeinde (2 Millionen Franken) sollen im Verlauf des Jahres 2026 bestätigt werden. Vom Bund wird ein Beitrag im Umfang von 1,65 Millionen Franken erwartet, inklusiv einem Beitrag an die besonderen Sportfördermassnahmen.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 1,4 Millionen Franken unterstützt werden. Die Ausrichtung eines Beitrags an besondere Sportfördermassnahmen im Zusammenhang mit dem Anlass wird nach Vorliegen konkreter Projektanträge geprüft.
3.3.7 FIBA Eurobasket Women 2029 Genf
Im November 2025 hat der nationale Verband Swiss Basketball eine provisorische Kandidatur zur Durchführung der FIBA Eurobasket Women 2029 beim europäischen Verband (Fédération Internationale de Basketball, FIBA Europe) eingereicht. Swiss Basketball geht davon aus, dass ein Entscheid im Frühling 2027 fällt. Bisher fand lediglich die U19-WM der Herren 2025 in der Schweiz statt.
Organisation und Austragungskonzept
Die Basketball-EM der Frauen würde im Juni 2029 voraussichtlich in der Eishalle Les Vernets und dem Sportkomplex Queue d’Arve in Genf stattfinden. Die Organisation und Durchführung des Anlasses würde voraussichtlich durch Swiss Basketball gemeinsam mit einem durch Swiss Basketball spezifisch für die Organisation des Anlasses zu gründenden privaten Verein übernommen.
Der internationale Verband fungiert als Ko-Organisator und schliesst mit dem nationalen Verband eine Durchführungsvereinbarung ab.
Sportförderung
Der nationale Verband plant in Übereinstimmung mit seiner Vision und Strategie verschiedene Begleitmassnahmen durchzuführen. Ein konkretes Konzept mit einem entsprechenden Budget liegt bisher noch nicht vor.
Budget und Finanzierung
Für die Austragung der Basketball-EM der Frauen 2029 rechnet Swiss Basketball mit Gesamtkosten im Umfang von 3,5 Millionen Franken. Der nationale Verband erwartet insgesamt Beiträge von Kantonen und Gemeinden im Umfang von 1,75 Millionen Franken. Für die Mitfinanzierung der besonderen Sportfördermassnahmen wird ein Beitrag des Bundes im Umfang von je 200 000 Franken über drei Jahre (2029–2031) angestrebt.
Die Organisation und Durchführung des Anlasses sollen mit einem Beitrag des Bundes im Umfang von 525 000 Franken unterstützt werden. Die Ausrichtung eines Beitrags an besondere Sportfördermassnahmen im Zusammenhang mit dem Anlass wird nach Vorliegen konkreter Projektanträge geprüft.
3.3.8 Mögliche künftige internationale Sportanlässe
Derzeit sind bei verschiedenen Sportverbänden weitere Projekte in Planung. Dies betrifft insbesondere die Eishockey-WM der Frauen 2028 und die Kunstturn-EM 2029. Die entsprechenden Abklärungs- und Vorbereitungsarbeiten sind unterschiedlich weit fortgeschritten. Sollten diese oder weitere Anlässe vergleichbarer Grösse einen Zuschlag für die Austragung erhalten, sollen sie über die bereits bewilligten Mittel finanziert werden. Der Umfang einer möglichen Finanzhilfe wäre aufgrund der verfügbaren Mittel allerdings vergleichsweise beschränkt.
Gemäss den Sportanlassstrategien der Sportverbände werden weitere Kandidaturen oder Austragungen für internationale Sportanlässe ab dem Jahr 2030 angestrebt oder vorbereitet. Allfällige Kreditanträge zur Unterstützung dieser und weiterer Projekte sollen der Bundesversammlung zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen weiterer Kreditbotschaften unterbreitet werden.
3.4 Teuerungsannahmen
Den Teuerungsannahmen liegt der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2025 von 106,9 Punkten zugrunde, wobei sich dieser Indexstand auf die Indexreihe «Dezember 2020 = 100 Punkte» bezieht.
4 Bundesbeschluss über die Verlängerung der Verpflichtungsfrist für Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung 2022–2027 (NASAK 5)
4.1 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den Zeitraum für Verpflichtungen aus dem Verpflichtungskredit NASAK 5 um zwei Jahre bis Ende 2029 zu verlängern. Dies erlaubt, die konzeptionellen Grundlagen des NASAK zu überarbeiten. Mit der Fristverlängerung können verzögerte Projekte dennoch realisiert werden. Die Bestimmungen von Artikel 11 Ziffer 3 des Bundesbeschlusses Ia über den Voranschlag für das Jahr 2024 vom 21. Dezember 2023 (Reduktion Kredit NASAK 5) bleiben unverändert.
Während dieser Fristerstreckung wird das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die konzeptionelle Grundlage des NASAK überarbeiten. Dabei wird analysiert, wie künftige Finanzhilfen durch den Bund ausgestaltet werden sollen, um eine zukunftsgerichtete und effiziente Sportinfrastrukturförderung gewährleisten zu können.
Die Verlängerung hat keine Mehrbelastung des Bundeshaushalts zur Folge.
4.2 Aktueller Stand
Bis Ende 2025 wurden im Rahmen des NASAK 5 öffentlich-rechtliche Beitragsverträge mit 22 Trägerschaften von NASAK-Anlagen unterzeichnet. Die vereinbarte Fördersumme beläuft sich kumuliert auf rund 22 Millionen Franken. Davon wurden seit dem Jahr 2022 18,5 Millionen Franken ausbezahlt. Somit verbleiben rund 30 Millionen Franken, die bis Ende 2027 verpflichtet werden könnten. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand werden die NASAK-5-Projekte bis zu diesem Zeitpunkt kaum einen Planungsgrad erzielen, der für eine Verpflichtung von Bundesbeiträgen vorausgesetzt ist. Deswegen beabsichtigt das VBS, Verpflichtungen aus dem Kredit NASAK 5 auch nach dem 31. Dezember 2027 eingehen zu können. Der Bedarf der nationalen Sportverbände an diesen Anlagen wurde in einer Befragung zwischen Januar und März 2026 durch das BASPO überprüft und weitgehend bestätigt. Es zeigte sich jedoch, dass im Gegensatz zu den Annahmen in der Botschaft vom 31. März 2021 über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 5)14 vereinzelte Anlagenprojekte nicht, erst später oder in einem anderen Umfang realisiert werden. In erster Linie bedeutet dies, dass die Reduktion des Verpflichtungskredits NASAK 5 vom 21. Dezember 2023 durch Projektabbrüche oder -verschiebungen aufgefangen werden kann.
Die Reduktion des Verpflichtungskredits NASAK 5 im Rahmen des Voranschlags 2024 hat zur Folge, dass neue Sportanlagenprojekte kaum mit Finanzhilfen aus dem Verpflichtungskredit unterstützt werden können. Diese könnten frühestens im Rahmen eines neuen Verpflichtungskredits (z. B. NASAK 6) berücksichtigt werden.
4.3 Überarbeitung des Konzepts
Die konzeptionelle Grundlage des NASAK stammt aus dem Jahr 1996. Seither wurden in fünf Tranchen Verpflichtungskredite bewilligt, um den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung finanziell zu unterstützen. Die Kriterien für die nationale Bedeutung sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung von Bundesbeiträgen sind auf Verordnungsstufe festgelegt. In den einzelnen Kreditbotschaften hat der Bundesrat bezüglich der Sportanlagenförderung des Bundes neue Akzente gesetzt und Weiterentwicklungen angestossen. Formell erfolgte seit 1996 keine konzeptionelle Aktualisierung des NASAK.
Insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit und vor dem Hintergrund der markanten Weiterentwicklung der Sportförderung in den vergangenen 30 Jahren bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen des NASAK. Die Arbeiten richten sich nach den Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung (Art. 17 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200015).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Bei den über mehrere Jahre dauernden Vorbereitungen zur Durchführung der Sportanlässe fallen bereits vor dem Austragungsjahr massgebliche Aufwendungen an. Auch die besonderen Sportfördermassnahmen sollen bereits vor dem Austragungsjahr und allenfalls darüber hinaus mitfinanziert werden können. Dies fördert dauerhafte Entwicklungen. Die Beiträge werden nach Fortschritt der Kostenentwicklung ausbezahlt. Der endgültige Betrag wird aufgrund der Bemessungskriterien nach Artikel 72 SpoFöV erst mit der Schlussabrechnung des Projekts festgelegt und ausgerichtet.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist mit einer jährlichen Belastung des Bundes im folgenden Umfang (Tabelle 2) zu rechnen:
Belastung Bundeshaushalt 2027–2030 (in Mio. Fr.)
Anlass / Jahr | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | Total |
|---|---|---|---|---|---|
ISU European Championships Figure Skating | 0,525 | – | – | – | 0,525 |
World Rowing Championships | 0,825 | – | – | – | 0,825 |
Short Course Swimming European Championships | 0,5 | – | – | – | 0,5 |
Men’s EHF Handball EURO | 0,69 | 0,46 | – | – | 1,15 |
IBSF Weltmeisterschaften Bob und Skeleton | – | 0,315 | – | – | 0,315 |
Judo-Weltmeisterschaften | – | – | 1,4 | – | 1,4 |
FIBA Eurobasket Women | – | 0,105 | 0,42 | – | 0,525 |
Sportfördermassnahmen | 0,5 | 1,0 | 1,0 | 0,5 | 3,0 |
Total | 3,04 | 1,88 | 2,82 | 0,5 | 8,24 |
Ein allfälliges Engagement der Armee und des Zivilschutzes für die Unterstützung der zivilen Behörden kann im Rahmen der Verordnung vom 21. August 201316 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln und im Rahmen der Zivilschutzverordnung vom 11. November 202017 erfolgen. Diesbezügliche Anträge der Durchführungsorganisationen werden im Rahmen der entsprechenden Mehrjahresplanung der Armee und des Zivilschutzes nach Möglichkeit berücksichtigt. Weitere Leistungen des Bundes durch Fachämter sind durch die Veranstalter nach den gesetzlichen Vorgaben abzugelten.
Die Verlängerung der Frist für Verpflichtungen aus dem Verpflichtungskredit NASAK 5 hat keine Mehrbelastungen des Bundeshaushalts zur Folge und die Vorlagen können mit den bestehenden Personalressourcen umgesetzt werden.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kreditvorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Kantone und Gemeinden, in denen die Anlässe stattfinden, entscheiden in eigener Kompetenz über eine Unterstützung der betreffenden Anlässe in Form von Geld- und Sachleistungen. Den betroffenen Kantonen obliegt es zudem, für die öffentliche Sicherheit rund um einen Anlass zu sorgen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Erfolgreich durchgeführte Sportanlässe prägen das Image der austragenden Nation in der Welt. Medien, Athletinnen und Athleten, Sponsoren und Besucherinnen und Besucher sind mitunter wichtige Imageträger mit potenziell nachhaltigen Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Landes, die über den Sport hinausgehen. Die Schweiz kann sich als engagierte, zukunftsgerichtete und zuverlässige Nation präsentieren, was sich positiv auf die Volkswirtschaft auswirken kann. Sportanlässe können als Impulsgeber für gewünschte Entwicklungen im Sport, in der Kultur, im Tourismus, in der Wirtschaft und in Bezug auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt dienen, namentlich auf regionaler und lokaler Ebene. Dies vor allem durch Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Anlass getätigt werden, oder durch die Möglichkeit der Austragungsorte und -regionen, sich im Tourismusmarkt zu präsentieren und zu positionieren. Die langfristigen ökonomischen Wirkungen der einzelnen Anlässe sind nur bedingt quantifizierbar.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Sportanlässe sind für den Sport in der Schweiz und die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung. Sie sind wichtige und prägende Ereignisse nicht nur für die teilnehmenden Athletinnen und Athleten, sondern auch für die sportbegeisterte Bevölkerung und für die austragende Region. Sie haben das Potenzial, Begeisterung und Emotionen in die Gesellschaft zu tragen und können wichtige Impulse für die Sport- und Bewegungsaktivitäten insbesondere von Kindern und Jugendlichen auslösen. So können Sportanlässe Impulse für gewünschte Entwicklungen in Bezug auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt auslösen.
Dasselbe gilt für die besonderen Sportfördermassnahmen. Die Bedeutung der Massnahmen resultiert nebst ihrem sportartspezifischen und sportartenübergreifenden Wirkungspotenzial, aus der Relevanz bei der Unterstützung von allgemeinen, gesellschaftlich relevanten Interessen (z. B. Gleichstellung, Inklusion usw.).
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Gemäss den Zielen der Strategie Unterstützung Sportgrossanlässe vom 30. August 202118 sollen Effizienz und Nachhaltigkeit bei der Planung und der Durchführung von internationalen Sportgrossanlässen in der Schweiz erhöht werden. Die jeweiligen Organisationskomitees haben die nachhaltige Umsetzung des Anlasses sicherzustellen. Aus einer ökologischen Perspektive steht dabei die ressourcenschonende und umweltverträgliche Durchführung des Anlasses im Vordergrund. Sportgrossanlässe sollen im Einklang mit den Klimazielen des Bundesrates umgesetzt werden. Mit ihrer Ausstrahlungskraft können Sportanlässe bezüglich Umweltverträglichkeit einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung der Gesellschaft leisten.
6 Rechtliche Aspekte
Der Bund kann gemäss Artikel 17 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201119 (SpoFöG) internationale Sportanlässe mit Beiträgen unterstützen, sofern sich die Kantone angemessen an den Kosten beteiligen. Als Voraussetzung definiert Artikel 72 SpoFöV, dass der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt, es sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung handelt, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird, es sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien handelt, die Durchführung des Sportanlasses aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben wird und im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses besondere Fördermassnahmen nach Artikel 72a Absatz 1 SpoFöV getroffen werden. Alle diese Voraussetzungen sind bei den berücksichtigten Anlässen erfüllt.
Die Sportanlagenförderung des Bundes richtet sich nach Artikel 5 SpoFöG, nach den Artikel 42–44 SpoFöV sowie nach der VSpoFöP, die insbesondere die Kriterien für die nationale Bedeutung einer Sportanlage beschreibt.
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Bewilligung der beantragten Kredite ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung (BV)20. Artikel 68 Absatz 1 BV überträgt dem Bund einen umfassenden Auftrag zur Förderung des Sports.
In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung sieht Artikel 17 SpoFöG vor, dass sich der Bund an den Kosten für internationale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Dabei kann sich der Bund mit einem Beitrag höchstens bis zur Hälfte des anrechenbaren Betrags beteiligen, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten (Art. 72 Abs. 2 SpoFöV). An den Kosten für besondere Sportfördermassnahmen kann sich der Bund höchstens zur Hälfte beteiligen, wenn die Massnahmen auf einem Förderkonzept des zuständigen nationalen Sportverbands basieren und zur Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten beitragen (Art. 72a Abs. 2 SpoFöV).
Die Sportanlagenförderung des Bundes stützt sich auf Artikel 5 SpoFöG. Der Bund führt ein nationales Sportanlagenkonzept (Art. 5 Abs. 1 SpoFöG) und er kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten (Art. 5 Abs. 2 SpoFöG). Die finanzielle Unterstützung des Sportanlagenbaus ist auf höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei der Investition limitiert (Art. 44 Abs. 1 SpoFöV, Art. 81 Abs. 1 VSpoFöP).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage hat keinen direkten Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und ist daher mit diesen vereinbar.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200221 ist für die vorliegenden Fälle ein Erlass in der Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen. Diese unterstehen nicht dem Referendum.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sind Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Ausgabenbremse zu unterstellen.
Mit Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportanlässe der Jahre 2027–2029 wird ein Zusatzkredit in der Höhe von 5,24 Millionen Franken zum bestehenden Verpflichtungskredit gemäss Bundesbeschluss vom 14. Juni 2023 über die Verpflichtungskredite internationaler Sportanlässe der Jahre 2025–2029 beschlossen. Der Verpflichtungskredit beträgt somit insgesamt neu 33,89 Millionen Franken. Da der ursprüngliche Verpflichtungskredit nicht der Ausgabenbremse unterstellt wurde22 und der Gesamtbetrag des aktuellen Verpflichtungskredits (inkl. Zusatzkredit) den Schwellenwert von 20 Millionen Franken überschreitet, ist der Zusatzkredit der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.
In Artikel 2 des Bundesbeschlusses über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportanlässe der Jahre 2027–2029 wird zudem ein Zusatzkredit in der Höhe von 3 Millionen Franken zum bestehenden Verpflichtungskredit gemäss Bundesbeschluss vom 14. Juni 2023 über die Verpflichtungskredite internationaler Sportanlässe der Jahre 2025–2029 beschlossen. Der ursprüngliche Verpflichtungskredit im Umfang von 18 Millionen Franken wurde bereits mit dem Zusatzkredit «Internationale Sportgrossanlässe Fördermassnahmen 2025–2029» um 5 Millionen Franken erhöht.23 Da der Verpflichtungskredit damit insgesamt 23 Millionen Franken betrug und der ursprüngliche Verpflichtungskredit nicht der Ausgabenbremse unterstanden hatte, wurde der Zusatzkredit der Ausgabenbremse unterstellt.24 Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportanlässe der Jahre 2027–2029 wird der Verpflichtungskredit um weitere 3 Millionen Franken erhöht. Da dieser Zusatzkredit den Schwellenwert von 20 Millionen nicht überschreitet, ist er nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.
Mit dem Bundesbeschluss zur Verlängerung der Verpflichtungsfrist für Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung 2022–2027 wird einzig die Geltungsdauer des Verpflichtungskredits verlängert. Es werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Grundsätze des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199025 werden eingehalten.
6.5.1 Materielle und finanzielle Steuerung
Die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite erfolgt durch das BASPO. Dieses erlässt auf Basis von entsprechenden Unterstützungsgesuchen zuhanden der entsprechenden Trägerschaften Subventionsverfügungen. Es berücksichtigt dabei die Bemessungskriterien nach den Artikeln 72 und 72a SpoFöV. Damit wird die geforderte materielle und finanzielle Steuerung der Subvention ermöglicht.
Gleiches gilt in Bezug auf die Verpflichtungskredite NASAK. Die Bundesversammlung benannte im Rahmen von Verpflichtungskrediten die für die Förderung des Sportanlagenbaus verfügbaren Mittel. Die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite erfolgt durch das BASPO. Dieses schliesst mit den subventionsnehmenden Trägerschaften öffentlich-rechtliche Beitragsverträge ab. Es berücksichtigt dabei die Bemessungskriterien nach den Artikeln 80 und 81 VSpoFöP.
6.5.2 Befristung der Subvention
Durch den Antrag auf Bewilligung von Zusatzkrediten zu einem Verpflichtungskredit stellt sich die Frage der Befristung oder der degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfe nicht.