BBl 2026 1767
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Schweizweite Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)
Präambel
Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
(Schweizweite Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1bis
Sie verwenden in den Registern systematisch als Identifikator:
bei natürlichen Personen: die AHV-Nummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
bei anderen Rechtsträgern: die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
Art. 8a Abs. 5
Die Auskunft über Betreibungen richtet sich im Übrigen nach Artikel 8c.
Art. 8b
Zentrales Informationssystem
Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem mit den notwendigen Daten für Auskünfte über Betreibungen.
Er kann diese Aufgabe unter seiner Aufsicht einer Organisation übertragen, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 20235 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben erfüllt.
Die Betreibungsämter übermitteln die notwendigen Daten aus ihren Registern an das zentrale Informationssystem.
Die von den Betreibungsämtern übermittelten Daten können mit den amtlichen Registern abgeglichen werden.
Die Betreibungsämter sind berechtigt, mittels Einzelabfragen auf die Daten zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Bundesrat regelt:
die Ausgestaltung und den Betrieb des zentralen Informationssystems;
das Format der Daten;
die Art und Weise der Übermittlung;
den Datenschutz und die Datensicherheit;
die Anforderungen an die Schnittstellen.
Art. 8c
Auskunft über Betreibungen
Die Auskunft über Betreibungen kann entweder beim Betreibungsamt an einem Betreibungsort der Person, über die Auskunft verlangt wird, oder über das zentrale Informationssystem eingeholt werden.
Das Betreibungsamt identifiziert die Person, über die Auskunft verlangt wird, und prüft bei Auskünften über Drittpersonen das Interesse an der Auskunft. Für die Auskunft über das zentrale Informationssystem sieht der Bundesrat eine automatisierte Identifikation vor.
Die Auskunft aus dem zentralen Informationssystem umfasst sämtliche der betroffenen Person mittels Identifikator zugeordneten Betreibungen.
Der Bundesrat regelt für den Bezug der Auskunft über das zentrale Informationssystem:
die Form der Auskunft;
den Inhalt der Auskunft;
die Gebühren und die aufwandgerechte Aufteilung des Ertrags zwischen Bund und den Kantonen;
die Validierung der Auskunft;
die akzeptierten Identitätsnachweise.
Art. 12 Abs. 3
Pro Betreibungsverfahren können Zahlungen bis zum Betrag von insgesamt 100 000 Franken in bar geleistet werden. Bei höheren Beträgen ist die Zahlung des 100 000 Franken übersteigenden Teils über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19976 abzuwickeln.
Art. 34 Abs. 2 erster Satz
Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide werden elektronisch zugestellt, sofern die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat. …
Art. 67 Abs. 4
Der Bundesrat kann Inhalt und Form der Angaben regeln sowie die Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren beschränken.
Art. 72 Abs. 3 und 4
Ist eine erste Zustellung gemäss Absatz 1 erfolglos geblieben, so kann sie mit Einverständnis des Schuldners elektronisch erfolgen, falls Folgendes gewährleistet ist:
Der Schuldner ist vor der Zustellung sicher identifiziert worden.
Der Schuldner nimmt vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis.
Der Schuldner kann unmittelbar bei der Zustellung elektronisch Rechtsvorschlag erheben.
Der Bundesrat regelt:
die zu verwendende Identifikation und die Signaturen;
das Format und die Darstellung des Zahlungsbefehls sowie seiner Beilagen;
die Art und Weise der Übermittlung und der Erhebung des Rechtsvorschlags sowie die entsprechenden Nachweise;
den Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbefehl als zugestellt und der Rechtsvorschlag als erhoben gilt.
Art. 74 Abs. 1
Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich oder im Falle von Artikel 72 Absatz 3 auch elektronisch zu erklären.
Art. 76 Abs. 2 zweiter Satz
… Für die Zustellung der Ausfertigung ist Artikel 34 Absatz 2 über die elektronische Zustellung anwendbar.
Art. 129a
2a. Versteigerung über Online-Plattform
Der Betreibungsbeamte kann bewegliche Vermögenswerte durch eine Versteigerung über eine allgemein zugängliche Online-Plattform verwerten.
Er ordnet die Online-Versteigerung und ihre Modalitäten durch Verfügung an; die Verfügung wird dem Schuldner, dem Gläubiger sowie den beteiligten Dritten eröffnet.
Vermögenswerte dürfen nur zu einem Preis veräussert werden, der den Betrag allfälliger pfandgesicherter Forderungen, die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehen, übersteigt.
Die Artikel 126 Absatz 2, 127, 128 und 129 Absatz 2 gelten sinngemäss.
Art. 132a Abs. 4
Ist die Verwertung durch Versteigerung über eine Online-Plattform erfolgt, so kann nur die Verfügung über die Wahl und die Modalitäten dieser Verwertungsart angefochten werden. Die Beschwerdefrist richtet sich nach Artikel 17 Absatz 2.
Art. 256 Abs. 1
Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich oder über eine Online-Plattform versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
Art. 259 erster Satz
Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a Absätze 1−3, 134–137 und 143 sinngemäss. ...
Art. 259a
Versteigerung über Online-Plattform
Bei der Versteigerung über eine Online-Plattform gelten die Artikel 128, 129 Absatz 2, 129a Absätze 1 und 2 und 132a Absatz 4 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
Art. 275
E. Arrestvollzug
Die Artikel 89 sowie 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Art. 322 Abs. 1
Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen und durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung oder Online-Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.
II
Koordination mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz
Unabhängig davon, ob die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) oder die Änderung des SchKG im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20248 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (Anhang Ziff. 11) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgend aufgeführte Bestimmung wie folgt:
Art. 34 Abs. 2
Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide werden elektronisch zugestellt, sofern die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat. Sie sind mit einer elektronischen Signatur nach dem ZertES9 zu versehen, sofern sie nicht über eine Plattform nach dem BEKJ10 zugestellt werden.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026