BBl 2026 1769
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
Präambel
Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20251,
beschliesst:
I
Das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20072 wird wie folgt geändert:
Art. 42a Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 zweiter Satz, 4 erster Satz und 6 zweiter Satz
… Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 (VwVG) verweigern.
Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das VwVG unter Vorbehalt der Absätze 3–6 anwendbar. Das VwVG ist nicht anwendbar, wenn diese Informationen die folgenden Personen betreffen:
Beaufsichtigte in der Schweiz oder im Ausland;
Kundinnen und Kunden, deren Transaktionen sich auf den ausländischen Markt beziehen und Gegenstand eines ausländischen Amtshilfeersuchens im Zusammenhang mit einem Insiderdelikt oder einer Marktmanipulation sind.
… In den Fällen nach Absatz 2, in denen das VwVG anwendbar ist, bleibt Artikel 28 VwVG vorbehalten.
In den Fällen nach Absatz 2, in denen das VwVG anwendbar ist, kann die FINMA ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würden. …
… Artikel 22a VwVG findet keine Anwendung. …
Art. 42bbis Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen
Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen teilnehmen und in diesem Rahmen Informationen austauschen.
Bei Anerkennungs- und Prüfverfahren von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme im Einvernehmen mit dem EFD.
Bei einer Teilnahme darf die FINMA nicht öffentlich zugängliche Informationen nur an die zuständigen ausländischen Behörden übermitteln, sofern:
diese Informationen ausschliesslich zur Anerkennung und Prüfung des Schweizer Regulierungsrahmens verwendet werden; und
die Geheimhaltung gewährleistet ist.
Die FINMA kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 ein direktes Gespräch der ausländischen Behörde mit Beaufsichtigten erlauben. Die FINMA kann an diesen Gesprächen teilnehmen.
Die FINMA vereinbart mit den für das Anerkennungs- und Prüfverfahren zuständigen ausländischen Behörden, zu welchem genauen Zweck die nach Absatz 3 übermittelten Informationen und die in den Gesprächen nach Absatz 4 erhaltenen Informationen unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 verwendet und weitergeleitet werden dürfen.
Art. 42c Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte
Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, die einem Finanzmarktaufsichtszweck dienen, sofern:
die Voraussetzungen von Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind;
die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.
Beaufsichtigte dürfen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, ausser die vertrauliche Behandlung und die zweckgebundene Verwendung der übermittelten Informationen sind offensichtlich nicht gewährleistet. Sie weisen die Empfänger darauf hin, dass die übermittelten Informationen nur im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden dürfen.
Darüber hinaus dürfen sie ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, die nicht einem Finanzmarktaufsichtszweck dienen, wenn:
die Übermittlung im Bereich finanzmarktbezogener Regelungen erfolgt;
die Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschäften für Kundinnen und Kunden oder Beaufsichtigte stehen; und
dabei die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.
Eine Informationsübermittlung nach Absatz 1 bedarf der vorgängigen Meldung an die FINMA, soweit diese von wesentlicher Bedeutung gemäss Artikel 29 Absatz 2 ist.
Die FINMA kann bei Informationsübermittlungen nach Absatz 1 den Amtshilfeweg gemäss den Artikeln 42 und 42a vorbehalten.
Sie kann die Übermittlung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis ins Ausland sowie deren Veröffentlichung von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 42d Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken
Die FINMA kann auf Ersuchen einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde die direkte Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken in die Schweiz erlauben, sofern durch den Staat der ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörde Gegenrecht gewährleistet wird; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen mit besonderen Zustellregelungen.
Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen
Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen im Ausland selbst vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.
Sie kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 den folgenden ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihren Beauftragten direkte Prüfungen in der Schweiz bei nachstehenden Personen erlauben:
Behörden, die im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht der geprüften Person zuständig sind: bei Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Instituten sowie bei anderen Unternehmen, soweit deren Tätigkeit in die konsolidierte Aufsicht der ausländischen Behörde einbezogen wird;
Behörden, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der geprüften Person zuständig sind: bei Beaufsichtigten, bei schweizerischen Gruppengesellschaften von Beaufsichtigten, die in eine konsolidierte Aufsicht der FINMA einbezogen sind, sowie bei Verwaltern von Referenzwerten;
Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Instituts mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, das für seine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen durch ein Unternehmen in der Schweiz ausüben lässt: bei diesen Unternehmen in der Schweiz, wobei die Prüfung auf die ausgelagerten Funktionen zu beschränken ist.
Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Informationen eingesehen werden, die für die Aufsichtstätigkeit der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden notwendig sind.
Wollen die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihre Beauftragten bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen, die direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Kundinnen oder Kunden zusammenhängen, so erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Gleiches gilt für Informationen, die direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger kollektiver Kapitalanlagen betreffen. Artikel 42a findet Anwendung.
Die Informationen nach Absatz 4 dürfen von ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihren Beauftragten eingesehen werden, wenn die Übermittlung nach Artikel 42c zulässig ist.
Ist die Übermittlung nach Artikel 42c nicht zulässig, so kann die FINMA der ausländischen für die konsolidierte Aufsicht über die geprüfte Person verantwortlichen Finanzmarktaufsichtsbehörde und ihren Beauftragten für den Zweck nach Absatz 3 erlauben, eine beschränkte Anzahl einzelner Dossiers, die direkt oder indirekt einzelne Kundinnen oder Kunden im Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft oder einzelne Anlegerinnen oder Anleger kollektiver Kapitalanlagen betreffen, einzusehen. Die Auswahl dieser Dossiers muss zufällig anhand von im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.
Für die Übergabe von Dokumenten und Informationen durch Beaufsichtigte anlässlich einer direkten Prüfung gilt Artikel 42c sinngemäss.
Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten begleiten lassen. Die betroffenen geprüften Personen können eine Begleitung verlangen.
Die geprüften Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b müssen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte erteilen und Einsicht in ihre Bücher gewähren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler | Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026
Änderung anderer Erlasse
(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20054
Art. 26 Abs. 3bis
Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz, 3 erster Satz, 3bis, 3ter, 4 erster Satz und 5
… Aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland oder per Fernzugriff von der Schweiz aus selbst vornehmen oder durch beigezogene Drittpersonen nach Artikel 20 vornehmen lassen.
Aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz oder per Fernzugriff aus dem Ausland selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. …
Die Zustimmung zu Prüfungshandlungen per Fernzugriff aus dem Ausland nach Absatz 3 setzt voraus, dass das betroffene Schweizer Revisionsunternehmen Massnahmen treffen kann, damit die Einsichtnahme in Informationen durch die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde im gesetzlichen Rahmen erfolgt. Die Rahmenbedingungen für den Fernzugriff aus dem Ausland werden in einem Staatsvertrag oder in der Zustimmung der Aufsichtsbehörde geregelt.
Das betroffene Schweizer Revisionsunternehmen kann die Vornahme von Prüfungshandlungen vor Ort verlangen, wenn es nachweist, dass die Massnahmen nach Absatz 3bis nur mit einem für das Revisionsunternehmen unverhältnismässigen Aufwand umgesetzt werden können.
Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Drittperson nach Artikel 20 begleiten lassen. …
Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2, 3 und 3bis befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
2. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20035
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz
… Die Nationalbank darf diese Daten ungeachtet der Artikel 16 Absätze 4 und 4bis, 50a, 50b und 50c des vorliegenden Gesetzes sowie von Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 (DSG) nicht weitergeben.
Art. 21 Einleitungssatz, Bst. a sowie b Einleitungssatz und Ziffer 1
Die Nationalbank kann im Rahmen der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen:
zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Informationen ersuchen;
ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden, die für die direkte Beaufsichtigung oder Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen oder von deren Teilnehmern zuständig sind, nicht öffentlich zugängliche Informationen über solche Finanzmarktinfrastrukturen übermitteln, sofern diese Behörden:
die Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwenden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterleiten, und
Art. 50c Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen
Die Nationalbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 an Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen teilnehmen und in diesem Rahmen Informationen austauschen.
Bei Anerkennungs- und Prüfverfahren von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme im Einvernehmen mit dem Departement.
Bei einer Teilnahme darf die Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informationen nur an die zuständigen ausländischen Behörden übermitteln, sofern:
diese Informationen ausschliesslich zur Anerkennung und Prüfung des Schweizer Regulierungsrahmens verwendet werden; und
die Geheimhaltung gewährleistet ist.
Die Nationalbank vereinbart mit den für das Anerkennungs- und Prüfverfahren zuständigen ausländischen Behörden, zu welchem genauen Zweck die übermittelten Informationen unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 verwendet und weitergeleitet werden dürfen.