BBl 2026 1932
Botschaft zum Bundesbeschluss über die Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Nationale Olympische Komitee der Schweiz (Swiss Olympic) und der Verein Olympische und Paralympische Winterspiele Schweiz 2038 (Verein) streben die Austragung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 (OPWS 2038) in der Schweiz an. Sie führen dazu seit 2023 Gespräche mit dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK).
Gemäss dem Konzept des Vereins sollen die Organisation und die Durchführung der OPWS 2038 zu grossen Teilen privat finanziert werden. In verschiedenen Bereichen ist eine Unterstützung des Bundes notwendig. Um die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Bundesunterstützung zu schaffen, unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Planungsbeschluss nach Artikel 28 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG). Dieser legt die Eckwerte der Unterstützung durch den Bund fest.
1.2 Die Olympischen und Paralympischen Winterspiele
Die Olympischen und Paralympischen Winterspiele (OPWS) gehören weltweit zu den bedeutendsten Sportveranstaltungen. Die Organisation der OPWS ist ein nationales Projekt mit grosser internationaler Ausstrahlung. Eine Nation, die sich der Herausforderung stellt, diesen Anlass durchzuführen, steht für längere Zeit im Fokus der Weltöffentlichkeit. Die OPWS sind für das Austragungsland eine grosse Chance, seine geschichtliche Entwicklung, politische Tradition, kulturelle und landschaftliche Vielfalt sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einem Milliardenpublikum in der ganzen Welt näherzubringen. Neben dem Erlebnis eines einzigartigen Anlasses können die OPWS mit einem über die Spiele hinausgehenden, langfristigen Nutzen verbunden sein.
Die Olympischen Winterspiele wurden bisher zwei Mal in der Schweiz durchgeführt, jeweils in St. Moritz. 1928 – zehn Jahre nach dem ersten Weltkrieg – standen die Spiele im Zeichen des Wiederaufbaus des internationalen Sports und der Völkerverständigung. Es waren die ersten eigenständigen Winterspiele, die nicht in Verbindung mit Sommerspielen ausgetragen wurden. 1948 fanden die Winterspiele ein zweites Mal statt. Es waren die ersten Olympischen Winterspiele nach dem zweiten Weltkrieg, sie gelten als die «Spiele der Wiedergeburt» und symbolisieren die Rückkehr zum friedlichen Sport. Seit 1992 finden die Paralympischen Winterspiele am selben Ort wie die Olympischen Winterspiele statt.
Die Dimensionen der OPWS sind in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen. Nahmen beispielsweise 1994 an den OPWS in Lillehammer etwas mehr als 1700 Athletinnen und Athleten an 61 Wettkämpfen in 6 Sportarten und 12 Disziplinen teil, hat sich die Zahl der Teilnehmenden und der Sportwettkämpfe in der Zwischenzeit fast verdoppelt. OPWS umfassen heute rund 16 olympische und 6 paralympische Disziplinen mit über 3000 olympischen Athletinnen und Athleten aus nahezu 100 Ländern sowie ca. 500 bis 600 paralympischen Athletinnen und Athleten aus rund 50 Ländern. Bei den OPWS 2026 in Milano/Cortina wurden olympische Wettbewerbe in den Disziplinen Biathlon, Bob, Curling, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Freestyle-Skiing, Langlauf, nordische Kombination, Rennrodeln, Shorttrack, Skeleton, Ski alpin, Skibergsteigen, Skispringen und Snowboard ausgetragen. Paralympische Disziplinen sind Biathlon, Eishockey, Ski Alpin, Skilanglauf, Snowboard und Curling. An OPWS sind rund 10 000 Medienschaffende und rund 20 000 freiwillige Helferinnen und Helfer im Einsatz. Im Vergleich zu den Sommerspielen sind die Dimensionen der OPWS rund drei Mal kleiner.
Das IOK führt derzeit mit seinen Mitgliederverbänden einen Dialog unter dem Titel «Fit for the Future», aus welchem die Leitlinien für die Festlegung der Sportprogramme an den zukünftigen Olympischen Spielen hervorgehen sollen. Sollten sich daraus neue Anforderungen und Erwartungen an das Programm der OPWS 2038 ergeben, müssten diese in das Austragungskonzept (siehe Ziffer 2) aufgenommen werden. Das definitive Programm für die OPWS 2038 wird im Host-Vertrag (Host-Country-Vertrag, HC-Vertrag) festgelegt. Allfällige spätere Änderungen am Programm werden vollumfänglich vom IOK oder dem betreffenden internationalen Sportverband finanziert.
Die Erwartungen und Anforderungen an die Austragung der OPWS sind in den letzten Jahrzehnten ebenfalls gewachsen, so zum Beispiel was die Übertragungstechnologien, die mediale Inszenierung, aber auch die Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Wettkampfstätten betrifft. 2014 hat das IOK mit der sogenannten Agenda 2020, die im Jahr 2021 zur Agenda 2020+5 erweitert worden war, beschlossen, für die Olympischen und Paralympischen Spiele die Anzahl der Teilnehmenden und Wettkämpfe zu limitieren sowie den Vergabeprozess zu reformieren. Konkret wurden folgende Neuerungen eingeführt:
– Die Ausgestaltung und Bedingungen der Austragung werden im Dialog zwischen den interessierten Austragungsorten und dem IOK ausgehandelt. Die Austragung kann so optimal an die lokalen Möglichkeiten eines Gastgebers angepasst werden. Die Spiele können an eine Stadt, an eine Region oder auch an ein Land vergeben werden.
– Für die Wettkämpfe sollen nach Möglichkeit bestehende Anlagen genutzt werden. Bei Bedarf können diese auch ausserhalb des Austragungslandes liegen.
– Die Unterbringung der Teilnehmenden kann dezentral erfolgen. Es müssen nicht mehr alle Teilnehmenden in einem zentralen Olympischen Dorf untergebracht sein.
– Es sind bei den Wettkampfstätten keine Mindestanforderungen bezüglich Kapazitäten mehr vorgegeben, womit sich die Zuschauerkapazitäten nach den Verhältnissen vor Ort und den Transportkapazitäten richten können.
– Das Dienstleistungsangebot in den Unterbringungsstätten der Athletinnen und Athleten, wie die Verpflegung, die medizinische Versorgung usw., kann ebenfalls den Bedürfnissen und den bestehenden Angeboten vor Ort angepasst werden.
– Die Infrastrukturen für die Medienschaffenden können dezentral und gegebenenfalls in Form temporärer Anlagen zur Verfügung gestellt werden.
Mit diesen Massnahmen sollen die Flexibilität der Organisatoren bei der Ausgestaltung des Austragungskonzepts erhöht und eine massgebliche Kostenreduktion erzielt werden. Entsprechend wurde auch der Vergabeprozess angepasst. Die Festlegung der Austragungsorte und der Austragungskonzepte sind neu Gegenstand eines Dialogs zwischen dem IOK, den interessierten Austragungsorten und dem Nationalen Olympischen Komitee. In diesem werden die gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten ausgelotet. Ziel dieses Vorgehens ist es auch, Kandidaturbemühungen verschiedener Nationen aufeinander abzustimmen, idealerweise zu koordinieren und die Kosten für alle Beteiligten im Kandidaturprozess zu reduzieren.
1.3 Stand Kandidatur- und Vergabeprozess 2038
Im Frühling 2023 hat Swiss Olympic eine Machbarkeitsstudie bezüglich der Austragung von OPWS in den 2030er Jahren in der Schweiz durchgeführt. Basierend auf deren Ergebnissen hat Swiss Olympic im Herbst 2023 gegenüber dem IOK das Interesse bekundet, in einen Dialog über die konkrete Ausgestaltung künftiger OPWS in der Schweiz zu treten.
Das IOK hat am 29. November 2023 entschieden, die Austragung der OPWS 2030 an die Regionen Provence-Alpes-Côte d’Azur und Auvergne-Rhône-Alpes in Frankreich sowie die Austragung 2034 an Salt Lake City in den Vereinigten Staaten von Amerika zu vergeben. Gleichzeitig hat das IOK Swiss Olympic zu einem privilegierten Dialog für die Austragung der OPWS 2038 eingeladen. Einen solchen Dialog gab es bislang nicht. Er bedeutet, dass das IOK bis Ende 2027 ausschliesslich mit Swiss Olympic über eine Austragung der OPWS im Jahr 2038 verhandelt. Finden sich Swiss Olympic und das IOK in Bezug auf Vermächtnisziele, Austragungskonzept, Finanzierung, Garantien und sonstige Leistungen und Gegenleistungen, erfolgt ohne weiteres Konkurrenzverfahren der Zuschlag für die Austragung der OPWS 2038 in der Schweiz und die Unterzeichnung des entsprechenden Vertrags mit dem IOK.
Das Schweizer Sportparlament, bestehend aus den Mitgliederverbänden von Swiss Olympic, hat am 23. Mai 2024 einem Eintritt in den privilegierten Dialog mit dem IOK zugestimmt. Gleichzeitig hat das Sportparlament rund 7 Millionen Franken zur Finanzierung der erforderlichen Planungsarbeiten freigegeben.
Swiss Olympic hat die Federführung für die weitere Planung dem neu gegründeten Verein übertragen. Dem Verein gehören Swiss Olympic, Swiss Paralympic und alle fünf die olympischen Sportarten vertretenden nationalen Wintersportverbände an.
Die Phase des privilegierten Dialogs mit dem IOK dauert bis Ende 2027. Sollte bis dahin noch kein Vertrag mit dem IOK über eine Austragung der OPWS 2038 in der Schweiz unterzeichnet sein, öffnet das IOK das Bewerbungsverfahren für weitere interessierte Austragungsorte oder -länder.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dem Beschluss werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.
2 Das Projekt «Switzerland 2038»
2.1 Vermächtnis
Das geopolitische Umfeld hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Kriegerische Auseinandersetzungen, Handelskonflikte und wachsender Protektionismus stellen die Schweiz vor wirtschaftliche, soziale und ökologische Herausforderungen. Die demografische Entwicklung und die zunehmende Digitalisierung beschleunigen und verstärken die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen. Trägt die Schweiz die OPWS 2038 aus, geht es einerseits darum, einen der weltweit grössten Sportanlässe in vorbildlicher Weise durchzuführen. Andererseits soll die Organisation und Durchführung des Anlasses für die Durchführungsregionen und die Schweiz einen wesentlichen Mehrwert bezüglich Nachhaltigkeit und Innovation bringen. Die Schweiz kann als Nation gemeinsam Grosses leisten, in einer Zeit globaler Veränderungen näher zusammenrücken und einen Beitrag zum internationalen Austausch und der Verständigung leisten.
Der Verein hat im Austausch mit Akteuren aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft vier übergeordnete Themenkreise identifiziert, in denen im Zuge der OPWS 2038 Entwicklungen unterstützt und neue Impulse gesetzt werden können:
– Gesunde und resiliente Gesellschaft
Die OPWS sollen zur Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung beitragen. Gleichzeitig können Werte vermittelt, die Inklusion vorangetrieben, die soziale Integration gefördert und der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. In besonderer Weise kann im Zuge der Planung und Organisation der Paralympischen Spiele die Auseinandersetzung mit Rechten und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen im Sport und in allen Lebensbereichen thematisiert werden. Anknüpfungspunkte für entsprechende Entwicklungen und Massnahmen finden sich in der Sport- und Bewegungsförderung, im Gesundheits- und Sozialwesen, der Regionalentwicklung oder der Raumplanung.
– Nachhaltige und zukunftsfähige Schweiz
Im Rahmen der OPWS können Standards und Technologien für die effiziente und ressourcenschonende Durchführung von zukünftigen Grossveranstaltungen und -ereignissen entwickelt, erprobt, umgesetzt und sichtbar gemacht werden. Aus einer touristischen Perspektive können sie als Plattform zur Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken der Digitalisierung, des Strukturwandels, der Mobilität und des Klimawandels dienen. Durch das im Austragungskonzept vorgesehene Zusammenspiel zwischen ländlich-alpinen und urbanen Tourismusregionen und -destinationen ergeben sich Chancen zur Entwicklung von neuen Konzepten und Zusammenarbeitsformen mit Blick auf einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Ganzjahrestourismus in der Schweiz.
– Innovations- und Technologielabor
Die Spiele können als Treiber für Innovationen im Bereich der Digitalisierung, der digitalen Transformation, der künstlichen Intelligenz, der Cybersicherheit oder der datenbasierten Kommunikation wirken. Kooperationen mit nationalen und internationalen Forschungs- und Technologiepartnern können neue Entwicklungen anstossen und Geschäftsfelder sichern. Der Weg bis zu den OPWS 2038 kann als «Labor» für praxisnahe Innovationen und skalierbare Lösungen für den Sport und andere Gesellschaftsbereiche dienen.
– Engagement und internationale Vernetzung
Die OPWS ermöglichen freiwilliges und professionelles Engagement für den Sport und die Gesellschaft und fördern den generationenübergreifenden und interkulturellen Austausch. Durch internationale Austauschformate und Partnerschaften können die OPWS zur Stärkung der Position der Schweiz als Gastgeberland und als Plattform für Verhandlung und Vermittlung in Konfliktsituationen beitragen und so die aussenpolitische Arbeit der Schweiz stärken.
Private und öffentliche Akteure können gleichermassen die Chancen und Potenziale der OPWS 2038 nutzen. Insbesondere die über zehnjährige Vorlaufzeit bis zur Austragung des Anlasses macht es möglich, über einen längeren Zeitraum ambitionierte Vermächtnisziele und -massnahmen zu verfolgen.
Im weiteren Verlauf des Projekts sollen die Vermächtnisziele priorisiert und geschärft werden. Dazu soll eine zwischen Privaten, Gemeinden, Kantonen und dem Bund koordinierte Vermächtnisstrategie entwickelt werden. Diese ist mit den Zielen der langfristigen Strategien des Bundes wie beispielsweise der zukünftigen Strategie Sport- und Bewegungsförderung, der Tourismusstrategie, der Energiestrategie 2050, der Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten, dem Landschaftskonzept Schweiz oder der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 abzustimmen.
Im Rahmen der Vermächtnisstrategie können Instrumente zur Unterstützung von Vermächtnismassnahmen entwickelt und etabliert werden. Denkbar ist beispielweise die Schaffung einer von verschiedenen Beteiligten getragenen Stiftung zur Mitfinanzierung von entsprechenden Projekten. Konkrete Absichtserklärungen, Umsetzungskonzepte und entsprechende Finanzierungsansätze von privaten oder öffentlichen Akteuren liegen noch nicht vor.
2.2 Austragungskonzept
2.2.1 Sportstätten und Austragungsorte
In der Schweiz finden regelmässig internationale Sportanlässe wie Europa- und Welt-meisterschaften in verschiedenen Sportarten statt. Vielerorts sind fundiertes Wissen, jahrelange Erfahrung, etablierte Strukturen und Netzwerke vorhanden. Die Schweiz ist in der Lage, OPWS auszutragen. Es bleiben mehr als zehn Jahre, um sich auf den Anlass vorzubereiten.
Das Konzept des Vereins sieht vor, dass die Schweiz zum ersten Gastgeberland in der Geschichte der Olympischen Bewegung wird. Die Spiele sollen dezentral in allen vier Sprachregionen der Schweiz stattfinden.
Die bestehenden Infrastrukturen werden genutzt, es sollen keine neuen, festen Bauten erstellt werden. Hingegen ist davon auszugehen, dass in den Jahren bis 2038 bei verschiedenen Anlagen Instandhaltungs- und gegebenenfalls Modernisierungs-massnahmen notwendig werden, teilweise auch unabhängig von einer Nutzung der Anlage zur Austragung der OPWS 2038.
Die Olympischen Winterspiele sollen voraussichtlich in 14 Gemeinden in 10 Kantonen ausgetragen werden. Die Austragungsorte sind überwiegend drei Clustern zugeteilt. Die geografische Nähe der Austragungsorte in den jeweiligen Clustern gewährleistet, dass ein Gemeinschaftserlebnis für Athletinnen, Athleten und Zuschauende entstehen kann:
– Cluster «West»: Genf (Curling, Speed Skating), Lausanne (Eiskunstlauf, Short Track);
– Cluster «Zentral»: Zürich, Zug (Eishockey), Engelberg (Skilanglauf, Skispringen, nordische Kombination);
– Cluster «Ost»: St. Moritz/Celerina/Silvaplana, Lenzerheide (Freestyle, Snowboard, Biathlon, Bob, Skeleton, Rodeln);
– Einzelstandorte: Crans-Montana (Alpine Skirennen), Lugano (Eishockey).
Auch für die Austragung der Paralympischen Winterspiele sollen bestehende Infra-strukturen genutzt werden. Sie finden rund drei Wochen nach Beendigung der Olympischen Winterspiele statt. Die besonderen Bedürfnisse hinsichtlich Barrierefreiheit und Transport werden berücksichtigt. Aufgrund der geringeren Anzahl an Disziplinen, Teilnehmenden und Wettkampfstätten ist die Bildung von zwei Clustern vorgesehen:
– Cluster «West» (Eissportarten): Genf (Curling), Lausanne (Eishockey);
– Cluster «Ost» (Schneesportarten): Lenzerheide (Biathlon, Langlauf) und St. Moritz (Alpine Ski, Snowboard).
Die Eröffnungsfeier der Olympischen Winterspiele ist in Lausanne, die Schlussfeier in Bern geplant. In Bern sollen auch die Eröffnungs- und die Schlusszeremonie der Paralympischen Winterspiele stattfinden. Damit wird eine Brücke zwischen den Sprachregionen wie auch zwischen den Programmen der Olympischen und der Paralympischen Winterspiele geschlagen.
Der Schwerpunkt der Telekommunikations- und Netzwerkarchitektur für die OPWS ist in Genf im Kongresszentrum Palexpo geplant. Das Internationale Sende- und Übertragungszentrum (International Broadcast Center) und das Pressezentrum (Main Press Center) dienen als Zentrale für die Live-Produktion und Mediendienste.
Der Verein beabsichtigt, bis Ende 2026 Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Sportstättenbetreibern in den Austragungsorten abzuschliessen. Deren grundsätzliche Interessensbekundungen liegen vor. Sollten die Vereinbarungen nicht wie geplant abgeschlossen werden können, sieht der Verein vor, das Austragungskonzept anzupassen und auf alternative Anlagenbetreiber und Austragungsorte zuzugehen. Die Vereinbarungen sind Teil des dem IOK einzureichenden Kandidaturdossiers.
2.2.2 Unterbringung
Die Unterbringung der Athletinnen und Athleten und deren Betreuerinnen und Betreuer erfolgt gemäss Konzept des Vereins ebenfalls dezentral. Anstelle eines Olympischen Dorfs werden Hotels und hotelähnliche Unterkünfte (z. B. Mietwohnungen) in den drei Clustern «West» (Genf/Lausanne), «Zentral» (Luzern) und «Ost» (St. Moritz/Lenzerheide) sowie an den zwei Einzelstandorten (Crans-Montana, Lugano) genutzt. Verpflegungs-, Trainings- und Erholungsangebote werden ergänzend durch temporäre oder bestehende Hospitality-Zentren an den entsprechenden Standorten gewährleistet. Die Mitarbeitenden des Organisationskomitees, freiwillige Mitarbeitende, die Mitarbeitenden und Gäste der internationalen Sportverbände und des IOK sowie Medienschaffende sollen ebenfalls in der Nähe ihrer Einsatzorte untergebracht werden. Die Hotelleriebranche unterstützt den Verein bei der Sicherstellung der erforderlichen Unterkunftskapazitäten. Der Verein geht von einem Bedarf von 24 000 Zimmern für die Olympischen und von 9200 Zimmern für die Paralympischen Winterspiele aus. Zusätzlich werden geeignete Unterkünfte für die Polizeikräfte und weiteres Sicherheitspersonal zur Verfügung stehen müssen.
Die Sicherstellung eines quantitativ und qualitativ bedarfsgerechten Unterbringungsangebots für alle Zielgruppen der OPWS stellt eine Herausforderung im weiteren Verlauf des Projekts dar. Es ist nicht selbstverständlich, dass Hotels in den betreffenden Wintersportdestinationen, die in den Wintermonaten mit ihren angestammten Gästen regelmässig hohe Auslastungen erzielen, Übernachtungskapazitäten zu den im Rahmen der OPWS 2038 finanzierbaren Konditionen bereitstellen können.
Die Koordination der Bedarfsabklärungen und der Zusicherungen der Verfügbarkeiten erfolgt durch lokale Tourismusorganisationen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft Schweiz Tourismus agiert als Koordinatorin auf nationaler Ebene.
2.2.3 Verkehr und Transport
Das Verkehrs- und Transportkonzept des Vereins setzt auf das bestehende, leistungs-fähige öffentliche Verkehrsnetz und die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist vorgesehen, dass Athletinnen und Athleten, Betreuende und die Funktionärinnen und Funktionäre der internationalen Sportverbände und des IOK primär mit emissionsfreien Fahrzeugen transportiert werden, ergänzt durch Transporte mit der Bahn. Zuschauerinnen und Zuschauer sollen möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Der Verein plant, die Tickets für den Besuch von Wettkämpfen und für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur An- und Abreise zu verknüpfen und zu einem attraktiven Preis anzubieten. Für eine entsprechende Planung und Kostenberechnung wurden die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Postauto und die regionalen Transportunternehmen eingebunden. Für den Transport der Mitarbeitenden der Trägerorganisation, freiwillig Helfende und die Medienschaffenden sollen spezifische Transportkapazitäten in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Temporäre Zusatzangebote (z. B. Shuttlebusse, Reservefahrzeuge) werden Spitzenlasten abdecken. Es sollen möglichst keine neuen Verkehrsinfrastrukturen für die Austragung der OPWS erstellt werden müssen. Die Umsetzung dieses Verkehrs- und Transportkonzepts bedingt, dass die Zuschauerkapazitäten an den Wettkampfstätten der Leistungsfähigkeit des Transportsystems angepasst werden können. Diese Flexibilität wird im Rahmen der vom IOK mit der Agenda 2020+5 festgelegten Grundsätze gewährleistet. Negative Auswirkungen auf den regulären Verkehr sollen durch eine sorgfältige Planung und intensive Kommunikation minimiert werden.
2.3 Sicherheit
2.3.1 Sicherheit im öffentlichen Raum
2.3.1.1 Aufgabenteilung Kantone – Bund
Die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum vor und während den OPWS führt zu einer komplexen Sicherheitsarchitektur, die eine enge Zusammenarbeit aller Partner im Sicherheitsverbund Schweiz erfordert. Dieser konnte im Rahmen verschiedener internationaler Sportanlässe erprobt werden, beispielsweise anlässlich der UEFA Women’s EURO 2025 mit einer dezentralen Austragung in acht Schweizer Städten. Verlässliche Aussagen zur Sicherheitslage im Jahr 2038 sind heute nicht möglich. Dennoch können Grundaussagen zu den zu erwartenden Massnahmen gemacht werden:
– Die ordentliche föderale Aufgabenteilung zwischen Städten, Kantonen und Bund im Bereich Sicherheit soll auch für die OPWS 2038 gewahrt werden. Dies war in den letzten Jahrzehnten bei allen Grossanlässen in der Schweiz der Fall. Es gibt keinen Grund, von dieser bewährten Praxis abzuweichen.
– Die Kantone sind für die Gewährleistung der inneren Sicherheit zuständig. Die Gewährleistung der Sicherheit zugunsten der OPWS 2038 ist nur im Verbund von Bund, Kantonen, Austragungsorten und Privaten möglich. Dabei sind grundsätzlich die kantonalen und städtischen Polizeikräfte für den gesamten polizeilichen Einsatz (Sicherheits-, Verkehrs- und Kriminalpolizei) im öffentlichen Raum verantwortlich.
– Der Bund nimmt seine eigenen Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit wahr, also die Wahrung der Lufthoheit, die Grenzsicherheit, der Staatsschutz, die völkerrechtlichen Schutzpflichten und die Koordinationsaufgaben im internationalen Umfeld.
2.3.1.2 Polizeiliches Dispositiv
Eine Machbarkeitsstudie der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten (KKPKS) vom 14. August 2025 kommt zum Schluss, dass die Sicherheit im öffentlichen Raum während den OPWS 2038 gewährleistet werden kann. Die Studie orientiert sich an den Überlegungen zur UEFA Women’s EURO 2025 und an der Kandidatur OPWS 2026 (Sion). Es wird von einer Gesamteinsatzdauer von ca. 75 Tagen ausgegangen, verteilt über mehrere Phasen. Für die Abdeckung der angedachten polizeilichen Aufgaben in der von der KKPKS umschriebenen Qualität und Quantität müssen die Polizeikorps der Austragungskantone zwingend unterstützt werden.
Die Analyse der KKPKS geht davon aus, dass für die Gewährleistung der Sicherheit der OPWS 2038 aus heutiger Sicht ein polizeilicher Mittelansatz von rund 124 000 Einsatztagen erforderlich ist. Der Bedarf an Polizeileistungen ist je nach Phase unterschiedlich. Am meisten Einsatzkräfte (3600 pro Tag) werden während der Wettkampfphase benötigt, am wenigsten (1500 pro Tag) während den Paralympischen Winterspielen. Zum Vergleich: Während des jährlichen Treffens des Word Economic Forum (WEF) in Davos werden an Spitzentagen jeweils rund 1500 Einsatzkräfte benötigt.
Aus Sicht der Sicherheitsexperten des Bundes erscheinen die Analyseergebnisse plausibel. Aufgrund der Erfahrungen bisheriger Grossanlässe ist bei dieser Prognose davon auszugehen, dass ein interkantonaler Polizeieinsatz (IKAPOL-Einsatz) erforderlich sein wird, ein Armeeeinsatz im Assistenzdienst zu Gunsten der zivilen Behörden in Erwägung zu ziehen ist und der Unterstützungsbedarf durch ausländische Polizeikräfte nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Kosten für den Einsatz der notwendigen Polizeikräfte und der Blaulichtorganisationen werden gemäss den föderalen Zuständigkeiten von den Kantonen getragen. Dies gilt auch für allenfalls zugezogene ausländische Polizeikräfte. Über die Verteilung allfälliger Kosten für IKAPOL-Einsätze entscheiden die Kantone. Dazu gehört auch der Entscheid, ob auf die Verrechnung von Unterstützungseinsätzen im Sinne der IKAPOL-Vereinbarung verzichtet wird.
2.3.1.3 Engagement der Bundesämter und der Transportpolizei (TPO)
Die Armee kann auf Gesuch von zivilen Behörden des Bundes und der Kantone Unterstützung im Rahmen eines Assistenzdienstes leisten, wenn die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und die zivilen Behörden diese in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten. Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Dauert der Einsatz länger als drei Wochen oder werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten, muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen.
Zivile Behörden und Dritte können zudem, gestützt auf die Verordnung vom 21. August 20132 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln unterstützt werden, sofern diese Hilfe unbewaffnet erfolgen kann und mit einem wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Armeeangehörigen verbunden ist.
Die Wahrung der Lufthoheit liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Die Armee (Luftwaffe) ist für die Durchführung entsprechender luftpolizeilicher Massnahmen zuständig. Gestützt auf die Erfahrungen wie die jährlichen Einsätze am WEF oder an anderen Grossanlässen schätzt die Armee die Zusatzkosten für Einsätze der Luftwaffe während OPWS auf mehrere Millionen Franken. Hinzu kommen zusätzliche Kosten für Verbrauchsmaterial, erhöhter Unterhaltsbedarf und Personalaufwand.
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für die Koordination aller Vorkehrungen zur Aufnahme ausländischer Polizeikräfte zuständig, insgesamt mehrere hundert Personen. Diese werden im International Police Cooperation Center (IPCC) zusammengeführt. Zudem stellt jedes Teilnehmerland eine ständige Verbindungsperson als Ansprechpartnerin in allen sicherheitsrelevanten Fragen zur Verfügung. Diese sind frühzeitig in die Arbeiten einzubeziehen.
Der Direktionsbereich Bundessicherheit von fedpol ist für den Schutz von Personen mit völkerrechtlichem Schutzstatus (VIP) zuständig. Er legt die notwendigen Schutzmassnahmen fest und beauftragt die Kantone mit deren Umsetzung. Insbesondere an der Eröffnungs- und an der Schlussfeier ist mit zahlreichen völkerrechtlich geschützten Personen zu rechnen.
Für den Betrieb der internen Einsatzorganisation fedpol vor, während sowie nach dem Anlass und um alle Aufgaben von fedpol in den Bereichen Lage, Operationen, Führungsunterstützung und Medien zu koordinieren, ist mit einem beachtlichen Personalaufwand zu rechnen. Zusätzlich werden für den Betrieb des IPCC (Infrastruktur und Unterbringung) Kosten anfallen. Zum Vergleich: Für den Betrieb des IPCC für die Fussball EURO 2024 in Deutschland wurden mindestens 10 Millionen Euro eingesetzt. Zudem fallen weitere Aufgaben beim fedpol im Bereich des nationalen Nachrichtenverbundes sowie für die Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus an.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstützt unter anderem die Kantone und die anderen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei der Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen, die bei Anlässen auftreten können. Zivilschutzpflichtige können gemäss Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20193 auch für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden. Für die Kandidaturen Graubünden 2022 und Sion 2026 wurden 1200 Angehörige des Zivilschutzes während 25 Tagen veranschlagt. Für die OPWS 2038 müssen die Angaben in den Jahren vor dem Anlass evaluiert werden.
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wird einen Nachrichtenverbund einrichten, der Informationen und Beurteilungen aus nationalen und internationalen Quellen zusammenführt. Der NDB arbeitet dabei eng mit dem Führungsstab der Polizei, den kantonalen Nachrichtendienststellen der Polizeikorps, dem fedpol, der Armee und weiteren Bundesstellen sowie mit ausländischen Partnerdiensten zusammen.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wird mit einem der Lage angepassten Dispositiv die Überwachungs- und Kontrollmassnahmen an den Grenzübergängen verstärken.
Anlässe wie die OPWS können zu verstärkten Cyberangriffen auf die Veranstaltung selbst sowie auf involvierte Partner und kritische Infrastrukturen führen. Die Veranstalter solcher Anlässe müssen ihre Veranstaltung selbst schützen. Das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) unterstützt den Schutz kritischer Infrastrukturen vor Cyberangriffen und strebt eine direkte und enge Zusammenarbeit mit dem Organisator an.
Die TPO wird die jeweils zuständigen kantonalen Polizeikräfte bei der Ereignisbewältigung unterstützen, beispielsweise mit verstärkter Patrouillentätigkeit an Bahnhöfen und auf Zugsverbindungen, Objektschutz oder Schutzhundeeinsätzen. Aufgrund des dezentralen Austragungskonzepts entstehen zusätzliche und längere Verschiebungswege, die je nach Bedarf geschützt werden müssen. Die TPO geht für den Einsatz während der Wettkampftage von einem zusätzlichen Personalbedarf von 4000 Einsatztagen aus.
Für die Einsatzkosten der Armee, des BAZG, den Zivilschutz und die punktuell notwendige Verstärkung der weiteren Sicherheitsorgane des Bundes (fedpol, NDB, BABS, BACS) hat der Bund aufzukommen. Ob und in welcher Höhe die SBB die Kosten für den Einsatz der TPO auf die Trägerorganisation abwälzen kann, wird Gegenstand von Verhandlungen sein.
2.3.2 Sicherheit innerhalb der Austragungsstätten
Innerhalb der noch zu definierenden privaten Sicherheitszonen – insbesondere den umfriedeten Wettkampfstätten und Trainingsorten sowie der Unterkünfte und der Medien- sowie Informatikzentren etc. – ist der Veranstalter verantwortlich. Die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen werden hauptsächlich mit privaten Sicherheitsorganisationen gewährleistet. Dafür sind im Budget des Vereins knapp 100 Millionen Franken eingesetzt. Der Betrag korrespondiert mit den Beträgen, wie sie für die Projekte Graubünden 2022 und Sion 2026 ermittelt wurden. Sie umfassen Aufwendungen für Personal, private Sicherheit, Projektleitung und Koordination, IT-Projektleitung und -Sicherheit, Logistik, Infrastruktur sowie Ausbildung, Medienarbeit und Konferenzen.
2.4 Kandidatur- und spätere Trägerorganisation
Der Verein führt den privilegierten Dialog mit dem IOK und trägt die Gesamtverantwortung für die Kandidatur. Werden die OPWS 2038 in die Schweiz vergeben, sind die Führungsstrukturen anzupassen und auf die Erfordernisse der Organisation und Durchführung der OPWS 2038 auszurichten. Es obliegt dem Verein, bereits vor der Vergabe der Spiele die Strukturen einer Trägerorganisation für die Organisations- und Durchführungsphase festzulegen. Die Trägerorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– Umsetzung der Veranstaltung gemäss den mit dem IOK vereinbarten Bedingungen;
– Sicherstellung der Gesamtfinanzierung;
– Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Veranstaltungsstätten;
– Errichtung der erforderlichen temporären Infrastrukturen (insbesondere Fernsehen oder andere Medien);
– Umsetzung von Nachhaltigkeits- und Vermächtnismassnahmen;
– Einbindung privater Finanzgeber und Koordination nationaler Stakeholder.
Der Verein sieht vor, die Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung der Spiele an den jeweiligen Wettkampf- oder Unterbringungsstandorten lokalen, noch zu gründenden Körperschaften zu übertragen (Event Delivery Entities, EDE). Eine EDE kann lokale Akteure (z. B. Sportanlagenbetreiber, Sportverbände, private Partner) einbinden. Ihr kommen nachfolgende Aufgaben zu:
– Planung und Durchführung des ihr zugewiesenen Veranstaltungsteils (z. B. Wettkampfstätte, Zeremonie, Athletenunterbringung);
– Organisation von Betrieb und Personal (Aufbau einer lokalen Organisationsstruktur, Rekrutierung von Freiwilligen etc.);
– Bereitstellung der Infrastruktur und ergänzender Räumlichkeiten für die Wettkämpfe;
– Games Services innerhalb der Veranstaltungsstätten (private Sicherheit, Reinigung, Abfallentsorgung, Verpflegung und Transporte für Volunteers);
– Koordination mit lokalen Behörden für öffentliche Sicherheit, Feuerwehr, Zivilschutz und Schneeräumung;
– Übernahme einer Finanzierungsmitverantwortung für den Aufgabenbereich der EDE.
Für die Übertragung dieser Aufgaben sollen Vereinbarungen zwischen der Trägerorganisation und den EDE abgeschlossen werden. Ziel ist es einerseits, die Durchführungsverantwortung und Risiken teilweise an die lokalen Organisationseinheiten abzugeben. Andererseits soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Austragung der Spiele soweit möglich den jeweiligen Bedingungen und Besonderheiten auf lokaler Ebene anzupassen. Dies erhöht die Anreize für lokale Engagements in Form von Sach- und Finanzhilfen zu Gunsten des Projekts und fördert die langfristige Wirkung in der Region.
Die Austragungskantone und -gemeinden sollen sich an den von den EDE wahrzunehmenden Aufgaben und zu tragenden Kosten beteiligen. Inwieweit die Austragungskantone und -gemeinden selbst Teil der jeweiligen EDE werden oder vertragliche Verpflichtungen mit diesen eingehen, soll im Einzelfall geregelt werden.
Der Bund wird weder in der Kandidatur- noch in der Austragungsphase Teil der Trägerorganisation. Damit wird die Haftung des Bundes bei der Durchführung der OPWS 2038 beschränkt. Nebst Finanz- und Sachleistungen ist seitens Bund eine Organisation aufzubauen, welche die Planung und Durchführungsarbeiten der zukünftigen Trägerorganisation begleiten kann (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 5.2).
2.5 Nachhaltiges Veranstaltungsmanagement
Die Durchführung der OPWS 2038 hat nach aktuellen Nachhaltigkeitsstandards zu erfolgen und die geltenden Umweltvorschriften vorbildlich einzuhalten. Dazu gehören auch die Bemühungen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, um im Einklang mit dem Pariser Klimaübereinkommen zu stehen. Gleichzeitig bieten sich Chancen, Entwicklungen hinsichtlich verschiedener Nachhaltigkeitsstrategien des Bundes voranzutreiben.
Die Trägerorganisation sorgt für eine Planung und Organisation der OPWS 2038 nach anerkannten nationalen und internationalen Standards (z. B. ISO 20121 für nachhaltiges Veranstaltungsmanagement). Im Rahmen der Planungs- und Umsetzungsarbeiten werden zudem die Ziele der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, der Energiestrategie 2050, der langfristigen Klimastrategie 2050 und des Bundesgesetzes vom 30. September 20224 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit des Bundes berücksichtigt. Der Verein nennt in diesem Zusammenhang derzeit folgende Hauptziele:
– CO2-arme und ressourcenschonende Winterspiele durch Nutzung bestehender Infrastruktur, Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und Einsatz erneuerbarer Energien;
– Schutz der Ökosysteme und Förderung eines vorausschauenden Wassermanagements;
– Stärkung der Resilienz gegenüber Klimafolgen und nachhaltige Aufwertung alpiner und urbaner Lebensräume;
– Weiterentwicklung des nachhaltigen Tourismus und Integration von Programmen wie Swisstainable.
Der Verein erarbeitet ein Konzept für das nachhaltige Veranstaltungsmanagement bei der Planung und Durchführung der OPWS 2038. Ab einem definitiven Entscheid über die Durchführung der OPWS 2038 in der Schweiz ist ein regelmässiges Monitoring und Reporting zu den Zielsetzungen, dem Stand der Umsetzung, den Herausforderungen und entsprechenden Massnahmen vorzusehen.
2.6 Kosten und Finanzierung
Bei Olympischen und Paralympischen Spielen wird üblicherweise zwischen dem sogenannten OCOG- und dem Non-OCOG-Budget unterschieden. Das OCOG-Budget wird von der Trägerorganisation (Organising Committee for the Olympic Games, OCOG) verantwortet und beinhaltet sämtliche Aufwände und Erträge in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Anlasses. Unter dem Begriff Non-OCOG werden Aufwände und Erträge zusammengefasst, die ausserhalb der Verantwortung und des Einflussbereichs der Trägerorganisation anfallen, wie beispielsweise Investitionen in permanente Infrastrukturen oder Aufwände für die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum.
2.6.1 Planung und Durchführung der OPWS 2038 (OCOG-Budget)
Bei einer Austragung der OPWS 2038 in der Schweiz soll der Bedarf an öffentlichen Geldern zur Mitfinanzierung der Planungs- und Durchführungskosten im Vergleich zu früheren Kandidaturprojekten (z. B. Graubünden 2022 oder Sion 2026) erheblich reduziert werden. Ein möglichst grosser Teil der Aufwände der Trägerorganisation wird durch private Mittel gedeckt. Mit einem sogenannten built-to-budget-Ansatz soll gewährleistet werden, dass die Kosten für die Planung und Durchführung des Anlasses die tatsächlich realisierbaren Erträge nicht übersteigen. So würde im Falle von unerwarteten Kostensteigerungen oder Ertragseinbussen auf Leistungen verzichtet. Zu denken ist beispielsweise an eine Reduktion der Standards von Dienstleistungen, die nicht direkt im Zusammenhang mit den Wettkämpfen und den Athletinnen und Athleten stehen (vgl. Ziffer 2.6.1.3).
Das vom Verein ermittelte OCOG-Budget der OPWS 2038 beläuft sich derzeit auf 2,2 Milliarden Franken. In diesen Werten ist eine Teuerung von heute bis ins Jahr 2038 im Umfang von jährlich 1 (bis 2029) bis 1,5 (2030–2038) Prozent eingerechnet. Die Werte gewisser Ausgabenpositionen, wie beispielswiese Unterkunft, Verpflegung, Sicherheit und Transport, konnten auf Basis der zu beschaffenden Leistungen (Volumen) und entsprechender Preise rechnerisch ermittelt werden. Die Werte anderer Positionen, wie zum Beispiel für Technologie und Zeremonien, wurden anhand von Erfahrungswerten aus vergangenen und bevorstehenden OPWS abgeleitet. Sämtliche Aufwand- und Ertragspositionen des OCOG-Budgets wurden durch Benchmark-Vergleiche validiert.
Das OCOG-Budget OPWS 2038 wurde durch ein ausgewiesenes Expertenteam mit grosser Erfahrung im Zusammenhang mit der Austragung und Finanzierung von Olympischen und Paralympischen Spielen ermittelt und dokumentiert. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich bei der weiteren Planung und Organisation des Projekts über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren noch wesentliche Veränderungen inner-halb der einzelnen Budgetpositionen ergeben können. Nicht verändern sollen sich die für das Projekt budgetierten Gesamtkosten.
2.6.1.1 Ausgaben
Die Ausgabenseite des OCOG-Budgets setzt sich wie folgt zusammen:
Tabelle 1
Erwartete Ausgaben OCOG-Budget
Ausgaben | in Mio. Fr. (Stand 2038) |
|---|---|
Games Services & Operations | 565 |
Technologie | 393 |
Personalmanagement | 373 |
Infrastruktur Wettkampfstätten | 331 |
Zeremonien/Kultur und Kommunikation | 138 |
Unternehmensverwaltung, Governance & Legacy | 93 |
Übrige Ausgaben | 122 |
Reserve | 200 |
Total | 2215 |
Über die Hälfte der Ausgaben im OCOG-Budget betreffen die operativen Leistungen für Athletinnen und Athleten, Zuschauerinnen und Zuschauer sowie die Austragungs-stätten. Die grösste Ausgabenposition im Durchführungsbudget ist der Bereich Games Services & Operations, der Ausgaben u. a. für die Unterkunft, Verpflegung, Sicherheit innerhalb der Austragungsstätten und Transport beinhaltet. Auch Kosten für medizinische Dienstleistungen (z. B. Anti-Doping) und Logistik sind darin enthalten.
Die Kosten für die Technologie machen mit 393 Millionen Franken die zweitgrösste Ausgabenposition im Budget aus und umfassen die Bereitstellung und Nutzung der Infrastrukturen im Bereich der Informatik, der Telekommunikation und des Internets.
Die Ausgaben für die temporäre Infrastruktur (z. B. temporäre Eisschnelllaufbahn, Tribünen) im Umfang von 267 Millionen Franken basieren auf einer detaillierten Analyse aller vorgesehenen Wettkampfstätten und zusätzlichen Standorten durch externe Fachexperten.
Für die Durchführung des Kulturprogramms, der Zeremonien (inklusive Eröffnungs- und Schlussfeier) sowie Kommunikationsmassnahmen sind 138 Millionen Franken budgetiert.
Unter der Position «Unternehmensverwaltung, Governance und Legacy» sind weitere 93 Millionen Franken eingeplant. Diese dienen der Finanzierung des administrativen Aufwands über mehr als zehn Jahre (z. B. Miet- und Betriebskosten für Büro und Verwaltung, Planung und Projektmanagement etc.), von Massnahmen im Bereich der Emissionsminderungen (CO2-Ausgleich sowie Kosten für Projekte zur Senkung der Gesamtemissionen) und der Ausrichtung der Planung und Organisation auf die mit der Vermächtnisstrategie festgelegten Ziele.
Die Position «übrige Ausgaben» betreffen Lizenzabgaben und Verwaltungsgebühren, u. a. eine Entschädigung an das IOK für die Nutzung der Olympischen Ringe oder die Verwaltung der internationalen Top-Sponsoren.
Die allgemeine Reserve im Budget beträgt 200 Millionen Franken.
2.6.1.2 Einnahmen
Die Einnahmeseite setzt sich wie folgt zusammen:
Tabelle 2
Erwartete Einnahmen OCOG-Budget
Einnahmen | in Mio. Fr. (Stand 2038) |
|---|---|
Globale Medien- und Sponsoringrechte | 678 |
Inländisches Sponsoring | 448 |
Ticketing | 413 |
Lizenzen und Merchandising | 79 |
Beiträge der öffentlichen Hand | 332 |
Lotterien | 60 |
Sonstige Erträge | 205 |
Total | 2215 |
Der grösste Einnahmeposten resultiert aus der Verwertung der Medien- und Sponsoringrechte des IOK. Das IOK als Inhaber der olympischen Markenrechte verwertet diese eigenständig. Es vergibt Nutzungsrechte und weitere kommerzielle Rechte an eine limitierte Anzahl von sogenannten Top-Sponsoren (derzeit u. a. Omega, Alibaba, Allianz, Coca-Cola, Airbnb, Samsung). Die Trägerorganisation partizipiert anteilsmässig an den Einnahmen. Der Verein rechnet mit entsprechenden Einnahmen im Umfang von rund 680 Millionen Franken. Der tatsächliche Anteil der Trägerorganisation an den Erlösen des IOK wird derzeit zwischen dem Verein und dem IOK abgestimmt. Da das IOK über das Jahr 2036 hinaus noch keine Verträge mit Top-Sponsoren abgeschlossen hat, können die Beiträge des IOK zugunsten des Vereins zum heutigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt werden. Als Planungsgrösse im Rahmen des privilegierten Dialogs mit Swiss Olympic und dem Verein garantiert das IOK derzeit einen Mindestbeitrag an das OCOG-Budget von rund 600 Millionen Franken. Die genaue Summe wird im HC-Vertrag festgehalten. Die Beiträge des IOK werden in US-Dollar ausbezahlt. Wechselkurschancen und -risiken liegen bei der Trägerorganisation.
Der zweitgrösste Einnahmeposten betrifft Erträge aus dem nationalen und regionalen Sponsoring im Umfang von rund 450 Millionen Franken. Die Sponsoringpartner erhalten über mehrere Jahre gesamtschweizerische Sichtbarkeit und das Recht zur Nutzung der Olympischen Ringe. Das regionale Sponsoring zielt auf die Einbindung regionaler Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, ab.
Der Verein rechnet mit Erlösen aus dem Verkauf von Tickets für die Wettkämpfe und Zeremonien im Umfang von 413 Millionen Franken. Teilweise ist mit dem Ticketkauf auch der Erwerb von umfassenden Hospitalityleistungen verbunden. Der Verein kalkuliert mit einer Gesamtmenge von 2,6 Millionen Tickets und einer durchschnittlichen Auslastung von 80 Prozent, was in etwa 2,1 Millionen verkaufter Tickets entspricht. Der durchschnittliche Ticketpreis wurde auf Basis von Benchmarks auf 170 Franken geschätzt.
Erträge im Umfang von insgesamt 205 Millionen Franken werden aus Spenden und Anlageerträgen erwartet. Im Rahmen eines neu geschaffenen Anlageinstruments soll sich ein breiter Bevölkerungskreis ab 2028 an der Finanzierung der Spiele beteiligen und diese mittragen können. Die Einlagen werden nach Abschluss der Spiele vollumfänglich an die Anleger zurückerstattet.
2.6.1.3 Mögliche Massnahmen im Falle eines drohenden Defizits
Der Verein strebt an, den built-to-budget-Ansatz vertraglich mit dem IOK im HC-Vertrag zu verankern. Es sollen Leistungsbereiche festgelegt werden, bei denen im Bedarfsfall kostensenkende Massnahmen ergriffen werden. Im Vordergrund stehen Massnahmen in folgenden Bereichen:
– Service-Reduktionen: Anpassung von Qualitätsstandards, Anforderungen, Spezifikationen bei vereinbarten Leistungen (z. B. Art der Transportmittel für bestimmte Gruppen, Standards zur Netzresilienz, technische Ausstattungen etc.);
– Volumen-Reduktionen: Reduktion von Dienstleistungen (z. B. Anzahl Fahrzeuge, Volunteers);
– Recht zum Verzicht auf die Nutzung standardisierter Leistungspakete des IOK oder dessen Partner und zum Ausweichen auf kostengünstigere Alternativen.
Ein konkreter Entwurf des HC-Vertrags für das Jahr 2038 liegt derzeit noch nicht vor. Das IOK hat in den Gesprächen mit dem Verein die Bereitschaft bestätigt, den built-to-budget-Ansatz auch vertraglich zu verankern. Die Bereitschaft zur Redimensionierung im Falle eines finanziellen Ungleichgewichts zwischen Ausgaben und Einnahmen muss auch bei den technischen Vorgaben an die Austragung der Spiele, zu deren Einhaltung sich die Trägerorganisation im Rahmen des HC-Vertrags verpflichtet, zum Ausdruck kommen.
Eine Reduktion von Leistungen zwecks Minderung der finanziellen Aufwände bei der Planung und Durchführung der OPWS 2038 wird nur soweit möglich sein, als diese die OPWS in ihrer traditionellen und von Öffentlichkeit und Sponsoren erwarteten Gesamterscheinung nicht übermässig beeinträchtigt. Hierzu will der Verein zusammen mit dem IOK eine ausgewogene vertragliche Lösung erarbeiten.
2.6.1.4 Private Defizitgarantie
Der Verein sichert die mit dem Projekt OPWS 2038 verbundenen Risiken durch eine von privaten Organisationen und Personen gewährleistete und nicht im Budget enthaltene Defizitgarantie im Umfang von 200 Millionen Franken ab. Dies entspricht einem Anteil von rund 10 % der Kosten für die Organisation und Durchführung des Anlasses. Hierfür ist vorgesehen, dass Persönlichkeiten oder Organisationen aus Wirtschaft, Sport und Gesellschaft einen substanziellen Beitrag zu einer Defizitgarantie leisten. In Zusammenarbeit mit einem Finanzpartner wird ein spezifisches Anlageinstrument entwickelt. Die Einlegenden profitieren von den entsprechenden Anlagerenditen. Soweit die Einlagen nicht zur Deckung allfälliger Defizite aus der Planung und Durchführung der Spiele eingesetzt werden müssen, werden sie nach deren Abschluss an die Anleger zurückerstattet. Die Anleger können nach aussen über längere Zeit als Fahnenträgerin oder Fahnenträger des Projekts auftreten und von verschiedenen Vorteilen in Zusammenhang mit dem Besuch der Spiele profitieren.
Der Verein OPWS 2038 führt derzeit Gespräche mit interessierten Personen und Organisationen. Aufgrund der bisherigen Ergebnisse geht er davon aus, dass bis Ende 2026 verbindliche Zusicherungen im Umfang von 200 Millionen Franken vorliegen werden.
2.6.2 Erwartete finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand
2.6.2.1 Erwartete finanzielle Beiträge des Bundes
Mit Schreiben vom 30. September 2025 und vom 5. Dezember 2025 beantragt der Verein einen finanziellen Beitrag des Bundes zur Mitfinanzierung der Planungs- und Durchführungskosten der OPWS 2038 im Umfang von insgesamt 190 Millionen Franken.
Davon sollen 60 Millionen Franken der Mitfinanzierung der Paralympischen Winterspiele dienen. Der Verein schätzt die Kosten für die Paralympischen Winterspiele auf insgesamt rund 280 Millionen Franken. Dies entspricht rund 14 % der Kosten der Olympischen Winterspiele. Der Wert wird durch die Erfahrungen aus vergangenen Austragungen der Olympischen und Paralympischen Winterspiele bestätigt.
Mit 50 Millionen Franken soll die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Zu-schauerinnen und Zuschauer vergünstigt werden. Die Vergünstigung des öffentlichen Verkehrs hat anlässlich der Fussball-Europameisterschaft der Frauen 2025 in der Schweiz massgeblich dazu beigetragen, dass die meisten Zuschauerinnen und Zuschauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Wettkämpfen gereist sind.
Die restlichen 80 Millionen Franken sollen dem Verein zur Mitfinanzierung der Aufwände in Zusammenhang mit der Bereitstellung der Austragungsstätten in der ganzen Schweiz dienen.
Die Beiträge des Bundes werden über mehrere Jahre hinweg ausgerichtet. Ein massgeblicher Teil des Aufwands der Trägerorganisation und damit der erforderlichen Beitragszahlungen des Bundes fällt in den zwei bis drei Jahren vor dem Anlass an. In diesen Jahren ist demnach die Belastung des Bundeshaushalts am grössten.
2.6.2.2 Erwartete finanzielle Beiträge der Gemeinden und Kantone
Der Verein beantragt bei den Austragungsgemeinden einen finanziellen Beitrag von insgesamt 140 Millionen Franken zur Mitfinanzierung der Planungs- und Durchführungskosten der OPWS 2038. Die Beiträge der einzelnen Gemeinden sind dabei unterschiedlich hoch. Sie erfolgen in Form einer Subvention und richten sich nach den geschätzten Kosten, die gemeinsam mit dem Verein für verschiedene erforderliche Leistungspositionen an allen Standorten ermittelt wurden. Namentlich sind dies die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur (u. a. Miete, temporäre Tribünen), Volunteers (u. a. Unterkunft, Verpflegung), Sicherheit (innerhalb der Wettkampfstätten) sowie Reinigung und Entsorgung. Inwieweit die Gemeinden eine Haftung für die tatsächliche Leistungserbringung am Austragungsort übernehmen, ist derzeit offen.
Die zuständigen Behörden der Austragungsgemeinden haben gegenüber dem Verein per Ende November 2025 bestätigt, den beantragten finanziellen Beitrag zu Gunsten des Projekts OPWS 2038 leisten und die erforderlichen Kreditentscheide auf Gemeindeebene vorantreiben zu wollen.
Offen ist derzeit, inwieweit sich die Austragungskantone an den vom Verein bei den Austragungsgemeinden beantragten Beiträgen an das OCOG-Budget beteiligen.
Der Verein beantragt bei der von den Kantonen getragenen Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) einen Beitrag von 60 Millionen Franken zur Mitfinanzierung der Paralympischen Winterspiele 2038. Die Stiftung verwaltet die aus den Lotterieerträgen (Swisslos, Loterie Romande) zur Förderung des nationalen Sports zur Verfügung stehenden Mittel. Vorgesehen ist eine jährliche Rückstellung von 5 Millionen Franken in den kommenden 12 Jahren. Die zuständigen interkantonalen Gremien haben am 24. November 2025 beschlossen, für die Durchführung der Paralympischen Winterspiele 2038 in den Jahren 2027–2030 jährlich 5 Millionen Franken (insgesamt 20 Millionen Franken) in einen entsprechenden Fonds der SFS einzulegen. Der Betrag wird von allen Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahl getragen. Die Gremien stellen in Aussicht, für die Förderperioden 2031–2034 und 2035–2038 wiederum einen jährlichen Beitrag von 5 Millionen (je zwei Mal 20 Millionen) Franken in den Fonds einzulegen. Es handelt sich um eine Absichtserklärung, der abschliessende Entscheid wird den zuständigen interkantonalen Gremien im Zeitpunkt der Beschlussfassungen für die entsprechenden Förderperioden überlassen. Die Beschlüsse erfolgten unter Vorbehalt, dass sich der Bund ebenfalls mit mindestens 60 Millionen Franken an der Finanzierung der Paralympischen Spiele 2038 beteiligt.
2.7 HC-Vertrag und Garantien gegenüber dem IOK
Nach bisheriger Praxis des IOK schliesst dieses mit dem jeweiligen Nationalen Olympischen Komitee (NOK) und dem Durchführungsort einen HC-Vertrag ab. Darin verpflichten sich das NOK und der Austragungsort u. a. für die Gründung einer Trägerorganisation zu sorgen, die diesem Vertrag ebenfalls beitritt. Diese drei Organisationen stehen in der Folge solidarisch in der Verantwortung, die OPWS gemäss Vertrag zu planen, zu finanzieren und durchzuführen.
Die Verantwortung für die Finanzierung und Durchführung der OPWS 2038 liegt primär bei privatrechtlichen Organisatoren, angeführt von Swiss Olympic und dem Verein. Der Bund unterzeichnet keinen Vertrag, der ihm eine finanzielle Haftung überträgt, die über die im Planungsbeschluss festgelegte Unterstützung hinausgeht. Auch geht der Bund keine vertraglich festgelegte Mitverantwortung für Planung und Durchführung der Spiele in Themen ein, die ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeit liegen.
Im Bewusstsein dieser Vorbehalte erwarten der Verein, Swiss Olympic und das IOK eine Mitunterzeichnung des HC-Vertrags durch den Bund.
Damit der Bund Vertragspartei eines HC-Vertrags für die OPWS 2038 in der Schweiz sein kann, haben das IOK, Swiss Olympic und der Verein sicherzustellen, dass der Vertrag folgende Eckwerte berücksichtigt:
1) Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die dem Bund zufallen, werden unmissverständlich und abschliessend aufgezählt und beschränken sich auf Themen, die in der verfassungsmässigen Zuständigkeit des Bundes liegen.
2) Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die im Zuständigkeitsbereich von Kantonen und Gemeinden oder anderen Trägern hoheitlicher Aufgaben liegen, werden durch diese, die Trägerorganisation oder Swiss Olympic gegenüber dem IOK garantiert.
3) Bei Aufgaben, die in der teilweisen Zuständigkeit des Bundes und weiterer Behörden oder Organisationen liegen, übernimmt der Bund eine koordinierende Rolle im Sinne von Artikel 17 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20115 (SpoFöG).
4) Die Zusprechung der konkreten Finanzhilfe des Bundes ist Gegenstand eines separaten Finanzbeschlusses des Parlaments.
5) Die Modalitäten der Auszahlung der Finanzhilfe ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung zwischen dem Bund und Swiss Olympic oder der Trägerorganisation.
6) Soweit die Durchführung der OPWS 2038 von kommerziellen Interessen einzelner Beteiligter geprägt ist, verhält sich der Bund wettbewerbsneutral.
7) Der HC-Vertrag soll die übliche Stellung des IOK oder anderer Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz, namentlich bezüglich Steuern, Zollbehandlung, ausländischem Personal etc. nicht verändern. Insbesondere bleibt das Abkommen vom 1. November 20006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz unverändert in Kraft und geht dem HC-Vertrag vor.
8) Die Haftungsbeschränkung des Bundes gilt auch für den Fall, dass die Spiele nach einem erfolgten Zuschlag an die Schweiz aus Gründen, die die Parteien nicht zu vertreten haben, namentlich Krieg, Pandemie oder Naturereignisse nicht durchgeführt werden können oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen. Der Bund ist in diesem Fall bereit, seine koordinierende Rolle im Sinne von Artikel 17 SpoFöG wahrzunehmen. Über eine allfällige Beteiligung des Bundes an den bis zu einem Abbruch oder einer Verschiebung aufgelaufenen Vorbereitungskosten entscheiden Bundesrat und Parlament unabhängig und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände.
In Erfüllung des HC-Vertrags und den dazu gehörenden ergänzenden Ausführungsbestimmungen erwarten der Verein, Swiss Olympic und das IOK diverse Garantien der öffentlichen Hand in Bezug auf die Austragung der Spiele. Durch diese sollen die Trägerorganisation sowie das IOK vor Risiken sowie Mitarbeitende und Leistungserbringer vor Verlusten geschützt werden. Weiter soll die Trägerorganisation die bestmöglichen Rahmenbedingungen für die Organisation der OPWS vorfinden.
In föderalen Strukturen sind verschiedene staatliche Ebenen in die Abgabe der geforderten Garantien einzubinden. Der Bund oder die Austragungskantone und -gemeinden haben Garantien beizubringen, welche die Durchführung der OPWS in einem rechtsstaatlichen und von ethischen Grundsätzen geprägten Umfeld gewährleisten. Es sind dies namentlich Garantien in Bezug auf:
– die Respektierung der Olympischen Charta;
– den Schutz der Menschenrechte;
– den Kampf gegen Korruption und Dopingmissbrauch;
– den Grundsatz, dass keine gesetzlichen Grundlagen der Durchführung der Winterspiele im Wege stehen;
– den Schutz der Eigentumsrechte des IOK im Gastgeberland.
Weiter sind Garantieerklärungen in Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung der OPWS im Jahr 2038 beizubringen. Diese fallen teilweise in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Vorgesehen sind namentlich Garantieerklärungen bezüglich die Einreise-voraussetzungen für Mitarbeitende und mandatierte Personen des IOK, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen, Zoll- und Einfuhrbestimmungen, die Besteuerung der im Kontext der OPWS 2038 erzielten Umsätze (Mehrwertsteuer), Einkommen (Quellensteuer) und Gewinne, die Bereitstellung der erforderlichen Lizenzen und Frequenzkapazitäten für den Funkbetrieb rund um den Anlass sowie den Schutz des geistigen Eigentums des IOK.
Aus heutiger Sicht stehen die vom IOK eingeforderten Garantien des Bundes weitgehend nicht im Widerspruch zu den bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Umsätzen, Einkommen und Gewinnen ist offen, ob die Garantieerwartungen des IOK über die aktuellen gesetzlichen Regelungen und die geltenden Vollzugspraxen in der Schweiz hinausgehen. Auf Basis des aktuellen Projektstands konnten hierzu noch keine vertieften Analysen erfolgen. Es ist Aufgabe des Vereins, die Auswirkungen dieser Ausganglage auf das Kandidaturprojekt zu klären. Ansonsten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bundesseitig gesetzliche Rahmenbedingungen oder Vollzugspraxen bestehen, die einer Austragung der OPWS 2038 entscheidend im Wege stehen würden.
Die übrigen Garantien gegenüber dem IOK sind vom Verein respektive von den beteiligten Kantonen und Gemeinden zu erbringen. Diese betreffen namentlich Sportinfrastruktur, Verkehrsinfrastruktur, Transportkapazitäten, Energieversorgung, Telekommunikationsinfrastruktur und -kapazitäten.
Mit Verabschiedung des Planungsbeschlusses sind noch nicht zwingend alle Bedingungen erfüllt, welche das IOK bis zum Abschluss eines Host-Vertrags erwartet. Die Erfüllung dieser Bedingungen, die Beschaffung von weiteren Garantien oder das Führen entsprechender Verhandlungen mit dem IOK sind Sache von Swiss Olympic oder dem Verein.
3 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
3.1 Bisherige Entscheide auf Bundesebene
Die Kommission Wirtschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) verabschiedete am 8. Juni 2021 das Postulat 21.3022 «Mitsprache bei Olympischen Spielen und anderen Mega-Events». Mit dem Postulat 21.3022 wurde der Bundesrat ersucht, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten und notwendige rechtliche Anpassungen vorzuschlagen zur besseren Mitsprache der Bevölkerung und des Parlaments bei der Organisation und Unterstützung von Olympischen Spielen und anderen Mega-Events in der Schweiz. In seinem Bericht kam der Bundesrat zum Schluss, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen und Instrumente vorhanden sind, um den Einbezug der eidgenössischen Räte sowie der Bevölkerung bei der Planung und Organisation von OPWS angemessen sicherzustellen. Bei neuerlichen Initiativen für OPWS in der Schweiz solle aber ein frühzeitiger und breiter Dialog in der Öffentlichkeit erfolgen, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Mega-Event dauerhafte Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft auslösen und bleibende Werte schaffen könne.
Der Bundesrat hat vor dem Hintergrund des privilegierten Dialogs zwischen dem Ver-ein und dem IOK am 27. September 2024 entschieden, den eidgenössischen Räten einen Grundsatz- und Planungsbeschluss gemäss Artikel 28 ParlG zu unterbreiten. Mit diesem sollen die zeitlichen, finanziellen und materiellen Eckwerte der Unterstützung des Projekts OPWS 2038 durch den Bund frühzeitig festgelegt werden. Damit kann im Hinblick auf eine Vergabe der OPWS 2038 Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden, obwohl über zehn Jahre im Voraus viele Informationen zu Austragung, Finanzierung und Vermächtnis des Projekts noch nicht im Detail vorliegen.
Der Verein hat am 5. Dezember 2025 ein Unterstützungsgesuch beim Bund eingereicht.
Am 14. Januar 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einem Grundsatz- und Planungsbeschluss eröffnet, der die Unterstützung des Vorhabens mit einem finanziellen Beitrag von maximal 200 Millionen Franken vorsieht. Der Bund leistet keine darüber hinausgehenden Sicherheiten oder Defizitgarantien. Er erbringt die notwendigen Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum, die ihm aufgrund der föderalen Zuständigkeiten obliegen. Der Planungsbeschluss legt weitere Bedingungen für das Engagement des Bundes fest (siehe Ziffer 5).
3.2 Vernehmlassungsverfahren
Die Vernehmlassung zum vorliegenden Planungsbeschluss dauerte vom 14. Januar bis 14. März 2026.
Eine überwiegende Mehrheit der 120 Vernehmlassungsteilnehmenden steht der Austragung von OPWS im Jahr 2038 in der Schweiz positiv gegenüber. Den mit dem Planungsbeschluss vorgesehenen Eckwerten einer Bundesunterstützung wird mehrheitlich zugestimmt.
Als Chancen werden am häufigsten die nachhaltige Weiterentwicklung des Sports, die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und die Stärkung der Inklusion genannt. Das dezentrale Austragungskonzept mit Nutzung bestehender Infrastrukturen wird als sinnvoll erachtet. Als grösste Risiken werden mögliche Kostenüberschreitungen und unklare Finanzierungsverantwortlichkeiten gesehen. Bedenken gibt es darüber hinaus bezüglich der Erfüllung ökologischer und nachhaltigkeitsbezogener Ziele und Standards (Natur-, Landschaft- und Umweltschutz).
Eine Minderheit steht der Vorlage skeptisch gegenüber oder lehnt sie ab. Als Gründe werden insbesondere die fehlende Nachhaltigkeit, die Grösse des Anlasses und dessen Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie die fehlende Unterstützung in der Bevölkerung genannt.
Mehrere Kantone und die Konferenz der Kantonsregierungen lehnen den generellen Ausschluss einer Kostenbeteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten der Kantone ab. Sie erwarten, dass eine Bundesbeteiligung gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 21. März 19977 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vorbehalten bleibt.
Die Grünen, die SP und die SVP, der Kanton Zug sowie der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Naturfreunde Schweiz, ProAlps und Umwelt Graubünden betonen die grosse Tragweite der Bundesunterstützung für OPWS und erachten deshalb eine entsprechende demokratische Legitimation als zentral. Sie fordern, dass der Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum zu unterstellen sei.
4 Würdigung des Projekts aus einer Gesamtoptik
Das Projekt OPWS 2038 ist mit grossen Chancen für den Sport, die Sport- und Tourismuswirtschaft und die Gesellschaft verbunden. Die Schweiz kann ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre kulturelle Vielfalt und ihre politische Tradition international präsentieren und einen Beitrag zum internationalen Austausch und der Völkerverständigung leisten.
Die OPWS können einen Beitrag zur Förderung von Bewegung und Sport leisten, die Inklusion unterstützen und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gesellschaft stärken.
Die Schweiz steht in einem herausfordernden internationalen Wettbewerb und ist in den kommenden Jahren durch wirtschaftliche und politische Entwicklungen stark gefordert. Die Organisation der OPWS würde die Willkommenskultur der Schweiz sowie die Werte der Offenheit und Toleranz hervorheben. Die Innovationskraft generell und speziell in digitalen Fragen namentlich im Zusammenhang mit Verkehr, Sicherheit und Sport könnte vorangetrieben werden. Das Potenzial eines Nation Branding in für die Schweiz wichtigen Kerngebieten darf als gross eingeschätzt werden und die Winterspiele können langfristig die Wahrnehmung der Schweiz als internationales wirtschaftliches und politisches Zentrum beeinflussen.
Das vom Verein verfolgte Austragungskonzept bindet die ganze Schweiz ein. Auch Regionen, in denen keine Wettkämpfe stattfinden, sollen die Chancen nutzen und von den Entwicklungen profitieren können. Allerdings erhöht die dezentrale Umsetzung dieses Grossprojekts auch die Komplexität sowohl in organisatorischer Hinsicht wie auch im Zusammenhang mit der Abstimmung der politischen Entscheidungsprozesse. Zwölf Jahre vor dem Anlass bestehen zwangsläufig viele offene Fragen bezüglich Umsetzung, Haftung, Kosten und auch Finanzierung des Projekts.
Weder der Bund noch die Austragungskantone oder -gemeinden leisten Defizitgarantien gegenüber dem Verein oder dem IOK. Das finanzielle Risiko wird privatisiert. Im Vergleich zu früheren Kandidaturprojekten fällt der Anteil der durch die öffentliche Hand mitfinanzierten Kosten des Durchführungsbudgets wesentlich geringer aus.
Der Bund wird nicht Teil der Trägerorganisation. Er geht generell keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Trägerorganisation oder dem IOK ein, die ihm eine generelle Verantwortung im Zusammenhang mit der Durchführung der OPWS 2038 noch der Übernahme eines allfälligen Defizits übertragen.
Die Hauptverantwortung für die Planung, Durchführung und Finanzierung der OPWS 2038 liegt in jedem Fall beim Verein respektive der nachfolgenden privaten Trägerorganisation. Entscheidend ist, dass adäquate Massnahmen getroffen werden, um Entwicklungen, die sich kostensteigernd oder ertragsmindernd auf das Durchführungsbudget auswirken, frühzeitig erkannt werden, um adäquat darauf reagieren zu können. Die Massnahmen müssen gewährleisten, dass ein ungedecktes Defizit aus der Austragung der Spiele ausgeschlossen werden kann.
Der Verein sieht eine Defizitgarantie von privaten Geldgebern im Umfang von 200 Millionen Franken vor. Diese deckt einen wichtigen Teil des finanziellen Risikos der Trägerorganisation ab. Personen und Organisationen, die durch ihre Finanzanlagen zur Sicherstellung der Defizitgarantie beitragen, werden aufgrund ihres Rückerstattungs- und Renditeinteressens von der Trägerorganisation eine strikte Budgetkontrolle einverlangen und die Entwicklung des Projekts sehr eng begleiten. Sie werden direkt in die Strukturen der Trägerorganisation eingebunden. Dies trägt zur Verminderung des Risikos eines ungedeckten Defizits bei.
Als zentrales Element zur Vermeidung eines ungedeckten Defizits ist die Verankerung des built-to-budget-Ansatzes (vgl. Ziffer 2.6.1) im HC-Vertrag mit dem IOK vorzusehen. Das IOK hat gegenüber dem Verein und dem Bund die Bereitschaft bekundet, im HC-Vertrag Leistungsbereiche zu definieren, bei denen im Bedarfsfall das grundsätzlich geforderte Service- oder Volumenlevel reduziert und damit Kosten eingespart werden können (vgl. Ziffer 2.6.1.3). Dieser Ansatz hat jedoch Grenzen. Das IOK wird auch in den bezeichneten Leistungsbereichen nicht von einem bestimmten minimalen Service- oder Volumenlevel abweichen können, um die Durchführung der OPWS nicht zu gefährden.
Das vom Verein präsentierte Budget bezieht sich auf die Kosten und Erträge in Zusammenhang mit der Durchführung der OPWS 2038. Für allfällige Investitionen zur Erstellung, Sanierung oder Modernisierung von permanenter Wettkampf-, Unterbringungs- oder Verkehrsinfrastruktur (Non-OCOG) sind keine finanziellen Mittel budgetiert.
In den nächsten zwölf Jahren werden zumindest bei einigen der geplanten Austragungsstätten unabhängig von der Durchführung der OPWS 2038 Investitionen notwendig sein. So können die Substanz erhalten, den technischen Anforderungen entsprochen und die Anlagen konkurrenzfähig behalten werden. Bei einigen Anlagen werden die Erwartungen in Zusammenhang mit der Austragung der OPWS 2038 zu einem Investitionsbedarf führen. Die Verantwortung für die Planung, Umsetzung und Finanzierung solcher Projekte liegt bei den Anlagebetreibenden. Soweit die Austragungskantone und -gemeinden Mitträger betreffender Anlagen sind, werden diese in die Verantwortung eingebunden.
Im Rahmen des vorliegenden Planungsbeschlusses sind keine Beiträge des Bundes zur Unterstützung von Bau- oder Sanierungsprojekten im Kontext des Projekts OPWS 2038 vorgesehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Bund über die ordentliche Sportanlagenförderung (Nationales Sportanlagenkonzept, NASAK) an den Kosten für Bau- und Sanierungsprojekte, die auch im Kontext der OPWS 2038 mitgenutzt werden, beteiligt. Das Parlament müsste hierzu die entsprechenden Kreditmittel ausserhalb der mit dem vorliegenden Planungsbeschluss festgelegten Eckwerte zur Unterstützung der OPWS 2038 bewilligen. Die Projekte müssten die spezifischen Bedingungen der Sportanlagenförderung des Bundes erfüllen.
Basierend auf den vorliegenden Informationen kann davon ausgegangen werden, dass die heute absehbaren Risiken mit dem vom Verein vorgelegten Austragungs- und Finanzierungskonzept ausreichend kontrolliert werden können. Die dazu erforderlichen Bedingungen sind heute noch nicht allesamt erfüllt. Projekte dieser Grössenordnung sind unter den Voraussetzungen föderalistischer Entscheidungsstrukturen besonders anspruchsvoll und mit politischen Abstimmungsprozessen unterschiedlicher Dauer verbunden. Den Willen der Beteiligten vorausgesetzt, können die Bedingungen grundsätzlich erfüllt werden.
In welchem rechtlichen Rahmen die Durchführung eines Grossanlasses wie OPWS auch eingebettet ist, tragen nicht nur die Trägerorganisation und die Austragungskantone und -gemeinden, sondern letztlich auch der Bund eine politische Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts. Daran ändert eine konsequente Begrenzung des finanziellen Risikos des Bundes nichts.
5 Planungsbeschluss
5.1 Antrag des Bundesrates und Begründung
Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten einen Entwurf eines Planungsbeschlusses nach Artikel 28 ParlG im Zusammenhang mit einer Schweizer Kandidatur für die Austragung der OPWS 2038. Gemäss Artikel 28 ParlG wirkt die Bundesversammlung bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit unter anderem dadurch mit, indem sie Planungsbeschlüsse fasst. Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind. Planungsbeschlüsse sind grundsätzlich in der Form des einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen. Für Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
Der vorliegende Planungsbeschluss ist im Falle seiner Annahme ein politisch verbindlicher Vorentscheid darüber, ob im Jahr 2038 OPWS in der Schweiz stattfinden sollen. Die eidgenössischen Räte behalten ihre Entscheidungsfreiheit über die konkreten Kreditbeschlüsse.
5.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1
Durch die Beauftragung des Bundesrates mit der Unterstützung der Kandidatur- und Vorbereitungsarbeiten der OPWS 2038 wird gegenüber Swiss Olympic, der Trägerorganisation, dem IOK, den Kantonen und Gemeinden sowie den weiteren Beteiligten ein wichtiges Zeichen im Hinblick auf die Vergabe der OPWS 2038 gesetzt. Der Bundesrat unternimmt im Rahmen seiner Zuständigkeiten, der geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie der mit vorliegendem Planungsbeschluss gesetzten Eckwerte das Mögliche, optimale Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche, nachhaltige und effiziente Vorbereitung und Durchführung der OPWS 2038 zu schaffen. Es wird Planungssicherheit in Bezug auf den Beitrag des Bundes geschaffen.
Art. 2 Bst. a
Der finanzielle Beitrag des Bundes zur Mitfinanzierung der Planungs- und Durchführungskosten (OCOG-Budget) der OPWS 2038 beträgt maximal 200 Millionen Franken. Dieser Betrag entspricht der vom Verein beantragten Subvention von 190 Millionen Franken zuzüglich eines Betrags von 10 Millionen Franken, um allfällige, heute noch nicht absehbare Aufwände zusätzlich mitfinanzieren zu können. Der Betrag versteht sich zu Preisen 2038, wobei gemäss Budget des Vereins eine Jahresteuerung von 1,0 Prozent (2025–2029) und 1,5 Prozent (2030–2038) unterlegt ist. Von den maximal 200 Millionen Franken sind mindestens 60 Millionen Franken der Mitfinanzierung der Kosten für die Austragung der Paralympischen Spiele und mindestens 50 Millionen Franken der Finanzierung von Tariferleichterungen zur Förderung der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch Zuschauerinnen und Zuschauer oder freiwillige Helferinnen und Helfer zweckgebunden.
Der Bund leistet keine weiteren finanziellen Beiträge oder Garantien in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der OPWS 2038, weder an das Organisationskomitee noch an weitere Beteiligte wie die Austragungskantone und -gemeinden oder private Organisationen.
Art. 2 Bst. b und c
Der Bund nimmt die in seiner bundesstaatlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum vor und während den OPWS 2038 wahr. Er kommt für die Einsatzkosten der Armee, des BAZG und bei Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene für die Einsatzkosten des Zivilschutzes sowie für die punktuell notwendige Verstärkung der weiteren Sicherheitsorgane des Bundes (fedpol, NDB, BABS) auf.
Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der dannzumal bestehenden Sicherheits-lage und den Entwicklungen in den kommenden Jahren in Bezug auf neue oder veränderte Sicherheitsrisiken respektive Instrumente und Technologien zu deren Kontrolle und Bewältigung. Entsprechend können die Kosten der Sicherheitsleistungen des Bundes noch nicht genauer beziffert werden. Sie dürften sich jedoch mindestens in einem mittleren zweistelligen Millionenbereich bewegen.
Der Einsatz der Armee wird gemäss Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 im Assistenzdienst erfolgen. Hierfür wird zu gegebener Zeit dem Parlament eine entsprechende Botschaft unterbreitet.
Die Kosten für den Einsatz der notwendigen Polizeikräfte (IKAPOL, evtl. ausländische Polizeikräfte) und der Blaulichtorganisationen werden im Rahmen der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung von den Kantonen getragen. Der Bund beteiligt sich ausschliesslich im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten an den Kosten der Sicherheitsorgane der Kantone. Das bedeutet, er beteiligt sich grundsätzlich nicht an den Kosten der Kantone für den Einsatz der erforderlichen Polizeikräfte. Sollte eine ausserordentliche Sicherheitslage ein massiv höheres polizeiliches Dispositiv als heute angenommen notwendig machen, behalten sich die Kantone vor, dem Bund gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit die Mitfinanzierung der entsprechenden Mehrkosten zu beantragen. Das Parlament hätte in einem separaten Beschluss über eine solche Kostenbeteiligung zu beschliessen.
Art. 2 Bst. d
Der Bund übernimmt in Bezug auf allfällige Defizite aus der Durchführung der OPWS 2038 keine Haftung. Er leistet gegenüber dem IOK keine Defizitgarantie.
Der Bund nimmt in einer allfälligen Durchführungsphase nicht Einsitz in der Trägerorganisation. Er wird die enge Zusammenarbeit mit der Trägerorganisation in geeigneter Form sicherstellen. Mit diesem Vorgehen hat der Bund keine Organstellung in der Trägerorganisation. Damit ist auch sichergestellt, dass er nicht im Rahmen der Organhaftung nach Artikel 55 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs9 zur Verantwortung gezogen werden kann.
Eine Zahlungsverpflichtung kann sich demnach nur aus neuen Kreditbeschlüssen der eidgenössischen Räte und entsprechenden Subventionsverträgen mit der Trägerorganisation ergeben, nicht aber aus Haftungstatbeständen wie der Organhaftung oder der Staatshaftung.
Angesichts der Dimensionen der OPWS, deren weltweiten Ausstrahlung und der Be-deutung des Grossprojekts für die Schweiz trägt der Bund jedoch eine politische Mit-verantwortung für das Gelingen des Projekts und die Vermeidung von ungedeckten Kosten (vgl. auch Ziffer 4).
Art. 2 Bst. e
Die Kantone und Gemeinden haben sich insgesamt in mindestens dem gleichen Umfang an der Finanzierung der Planungs- und Durchführungskosten wie der Bund zu beteiligen. Die von den Austragungsorten geleisteten Finanzhilfen zu Gunsten des Projekts werden dabei mitberücksichtigt. Der Umfang der Beiträge einzelner Austragungskantone und -gemeinden respektive weiterer Kantone und Gemeinden ist dabei unerheblich. Die Kantone tragen darüber hinaus die Kosten im Zusammenhang mit der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum. Angesichts der gleichermassen grossen Bedeutung des Anlasses für die einzelnen Austragungsregionen wie auch für die ganze Schweiz und die gesamte Schweizer Bevölkerung erscheint dieses Verhältnis der Engagements von Kantonen, Gemeinden und Bund ausgewogen.
Art. 2 Bst. f
Der Verein oder eine nachfolgende Trägerorganisation verfügt über eine von Dritten getragene, nicht im Budget integrierte Defizitgarantie im Umfang von mindestens 200 Millionen Franken. Inwieweit sich dabei private Personen, Organisationen, Kantone oder Gemeinden als Garanten gegenüber dem Verein zur Verfügung stellen, ist aus Sicht des Bundes unerheblich. Zusammen mit den im Durchführungsbudget vorgesehenen Reserven und dem zwischen der Trägerorganisation und den IOK zu vereinbarenden Massnahmen im Falle eines drohenden Defizits auf der Grundlage des built-to-budget-Ansatzes liegen verschiedene Ansätze vor, mit denen ein nicht gedecktes Defizit aus der Durchführung der OPWS 2038 vermieden werden soll.
Art. 2 Bst. g
Der Verein strebt in Übereinstimmung mit den Vorgaben des IOK an, durch Einhaltung der Prozesse nach ISO 20121 oder einer vergleichbaren internationalen Norm sowie der Orientierung an den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen vorbildliche Spiele durchzuführen. Das derzeit vom Verein erarbeitete Konzept für das nachhaltige Veranstaltungsmanagement wird vom Bund auf dessen Vollständigkeit, Realisierbarkeit und Konformität mit den nationalen und internationalen Standards überprüft. Zudem wird seitens Bund erwartet, dass innerhalb des Vereins oder einer späteren Trägerorganisation die Strukturen und Prozesse geschaffen werden, um die Einhaltung und Überprüfung der Bedingungen eines nachhaltigen Veranstaltungsmanagements sicher zu stellen und die geltenden Umweltvorschriften vorbildlich einhalten zu können. Ebenso wird erwartet, dass die Trägerorganisation ein Monitoring zu diesen Anforderungen führt und die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Arbeiten, bestehende Herausforderungen und getroffene Massnahmen informiert.
Art. 2 Bst. h
Die OPWS 2038 sollen zum Anstossen oder Beschleunigen von gesellschaftlich angestrebten Entwicklungen genutzt werden und bleibende Werte für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz hinterlassen.
Die vom Verein vorgelegte Auslegeordnung (vgl. Ziffer 2.1) dient als Grundlage. Es sind in einem nächsten Schritt thematische Schwerpunkte zu bilden sowie konkrete Zielsetzungen zu formulieren. Diese sind auf die Ziele der langfristigen Strategien des Bundes auszurichten. Namentlich zu berücksichtigen sind die derzeit laufenden Strategiearbeiten zur Sport- und Bewegungsförderung, die neue Tourismusstrategie des Bundes, die Energiestrategie 2050, die Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten, das Landschaftskonzept Schweiz und die Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrats. Es gilt sicherzustellen, dass die gesamte Schweiz von den Investitionen der öffentlichen Hand profitieren kann. Mit Blick auf die Durchführung der Paralympischen Winterspiele sind die Massnahmen zudem konsequent auf die strategischen Arbeiten des Bundes zur Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention und zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen auszurichten. Die Schweizer Kultur ist im Rahmenprogramm der OPWS 2038, namentlich auch bei der Eröffnungs- und Schlussfeier, angemessen zu berücksichtigen.
Eine Vermächtnisstrategie OPWS 2038, auf die sich möglichst viele öffentliche und private Partner verständigen, ermöglicht eine Konzentration der Kräfte bei der Umsetzung von Massnahmen und erhöht deren Erfolgswahrscheinlichkeit. Die Öffentlichkeit ist regelmässig über die getroffenen Massnahmen und erzielten Ergebnisse und Wirkungen zu informieren. Im Rahmen der Vermächtnisstrategie wird aufgezeigt, in welcher Form ein entsprechendes Monitoring und die Berichterstattung erfolgt. Die Vermächtnisstrategie soll bis Ende 2028 vorliegen.
Art. 3
Im Rahmen der Vermächtnisstrategie soll aufgezeigt werden, mit welchen bestehen-den und allenfalls neuen (Förder-)Instrumenten private und öffentliche Stellen die formulierten Ziele unterstützen können.
Ausgangspunkt für die Erarbeitung der Strategie bilden die vom Verein identifizierten Themenkreise (vgl. Ziffer 2.1). Die Aufgabe der Trägerorganisation ist es, die Planung und Umsetzung der OPWS 2038 in technischer und organisatorischer Hinsicht von Beginn an auf bleibende Mehrwerte und die Vermächtnisziele der beteiligten Akteure hin auszurichten.
Seitens Bund wird es Aufgabe der einzusetzenden Projektorganisation (vgl. Art. 4) sein, zusammen mit dem Verein oder einer nachfolgenden Trägerorganisation, den Kantonen, den Austragungsgemeinden und privaten Akteuren eine Austausch- und Koordinationsplattform sicherzustellen, welche die zielgerichtete und kohärente Umsetzung und Finanzierung von Vermächtnismassnahmen gewährleistet.
Der Bundesrat wird demnach dem Parlament nach einer erfolgreichen Kandidatur bei Bedarf eine entsprechende Botschaft zur Steuerung und Mitfinanzierung der Vermächtnismassnahmen unterbreiten.
Art. 4
Die Erfahrungen anlässlich der Durchführung der UEFA EURO 2008 in der Schweiz und Österreich haben gezeigt, dass ein Anlass in den Dimensionen der OPWS von Seiten der öffentlichen Hand eng begleitet werden muss. Es sind bereits im Laufe der Vorbereitung des Anlasses zahlreiche Schnittstellen zu bearbeiten. Zudem bedingt die geplante schweizweite Durchführung eine enge Kooperation zwischen dem Bund und den Kantonen und Gemeinden, in denen die Wettkämpfe stattfinden oder die in anderweitiger Weise vom Anlass tangiert sind. Die näheren Details der einzusetzenden Organisation sowie deren Zuordnung im Gefüge der Bundesverwaltung werden der Bundesversammlung zu gegebenem Zeitpunkt unterbreitet. Sämtliche operativen Aufgaben werden dabei mit den Austragungskantonen und -gemeinden abgestimmt.
Art. 5
Gemäss Artikel 28 Absatz 3 zweiter Satz ParlG kann für Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
Daraus folgt einerseits, dass die Form des dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses nur gewählt werden kann, wenn der Planungsbeschluss von grosser Tragweite ist, und andererseits, dass die Wahl dieser Form lediglich eine Möglichkeit ist, die im Ermessensspielraum des Parlaments liegt. Der Begriff «grosse Tragweite» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Parlament einen grossen Ermessensspielraum lässt. Auch wenn der Planungsbeschluss als von grosser Tragweite eingestuft wird, steht es dem Parlament frei, aus Opportunitätsgründen die Form des einfachen Bundesbeschlusses zu wählen.
Die Diskussionen in der Schweizer Bevölkerung um die Austragung von Olympischen und Paralympischen Spielen in der Schweiz werden seit jeher kontrovers und emotional geführt. Es ist davon auszugehen, dass breite Bevölkerungskreise den weiteren Verlauf des Projekts OPWS 2038 und die Spiele selbst mit grossem Interesse verfolgen oder sich als Freiwillige aktiv engagieren werden. Bei den OPWS handelt es sich um eine der bedeutendsten Grossveranstaltungen weltweit. Deren Planung und Durchführung kann als nationales Generationenprojekt bezeichnet werden, das mit grossen Chancen für die Sport- und Tourismuswirtschaft sowie die Gesellschaft in der Schweiz verbunden ist (vgl. Ziffer 4). Aus dieser Optik kann der Planungsbeschluss zu den OPWS 2038 als von grosser Tragweite betrachtet werden.
Der Erlass eines Planungsbeschlusses von grosser Tragweite soll nicht die Funktion eines Finanzreferendums auf Bundesebene haben. Jedoch sind die finanziellen Auswirkungen eines Planungsbeschlusses bei der Beurteilung der Tragweite des Erlasses zu berücksichtigen.
Das finanzielle Engagement des Bundes ist erheblich kleiner als in vorangehenden Kandidaturprojekten. Die mit dem Planungsbeschluss festgelegten Eckwerte der Unterstützung des Projekts durch den Bund rechtfertigen aus Sicht des Bundesrates den Beschluss als von nicht grosser Tragweite zu qualifizieren.
Sofern die vom Verein vorgesehenen Massnahmen zur Privatisierung von Risiken und zur Vermeidung eines Defizits aus der Austragung der OPWS 2038 im Vertrag mit dem IOK umgesetzt werden, erscheinen die mit dem Austragungs- und Finanzierungskonzept verbundenen Risiken für den Bund und die weiteren Beteiligten kontrollierbar. Auch vor diesem Hintergrund ist die grosse Tragweite der Vorlage nicht zu begründen.
Bei der Beurteilung der Tragweite des Beschlusses ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des dezentralen Austragungskonzepts die Parlamente und gegebenenfalls die Bevölkerung in den Austragungsorten und -kantonen, entsprechend den geltenden Zuständigkeiten und Kompetenzen, die Möglichkeit haben werden, sich zum Vorhaben zu äussern.
Der Bundesrat misst unter Berücksichtigung dieser Argumente dem vorliegenden Planungsbeschluss keine grosse Tragweite im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 ParlG bei. Der Beschluss ist folglich nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund werden unter Ziffer 5.2 detailliert beschrieben. Der finanzielle Beitrag des Bundes zur Mitfinanzierung der Durchführungskosten der OPWS 2038 beträgt maximal 200 Millionen Franken. Des Weiteren nimmt der Bund die im Rahmen seiner bundesstaatlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum vor und während den OPWS 2038 wahr. Die entsprechenden Kosten können derzeit noch nicht genauer abgeschätzt werden. Sie dürften sich mindestens in einem Bereich eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags bewegen. Der Bund beteiligt sich gegebenenfalls finanziell an Vermächtnisprojekten. Der Finanzbedarf in diesem Bereich ist noch nicht abschätzbar. Weitere finanzielle Beteiligungen schliesst der Bundesrat aus. Der Bund übernimmt in Bezug auf allfällige Defizite aus der Durchführung der Winterspiele keine Haftung und leistet gegenüber dem IOK keine Defizitgarantie.
Der Bundesrat wird dem Parlament zu gegebener Zeit die notwendigen Kreditbeschlüsse in Zusammenhang mit den Beiträgen und Leistungen des Bundes an die OPWS unterbreiten.
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Der Bund wird nicht Mitglied einer Trägerorganisation in der Durchführungsphase der OPWS 2038. Dennoch wird der Bund in verschiedenen Bereichen in die Arbeiten der Trägerschaft einbezogen sein und bundesseitig umfassende Vorbereitungen für die OPWS treffen müssen. Eine enge Projektbegleitung durch die zuständigen Fachstellen des Bundes ist unumgänglich. Dies wird nicht mit den bestehenden Personalressourcen zu bewältigen sein. Personalbedarf dürfte insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Vertragscontrolling, Zusammenarbeit mit den Austragungskantonen und -orten, Verkehr, Funkfrequenzkonzessionen und -nutzung, Umwelt, Vermächtnis, Kommunikation, Recht und Administration bestehen. Eine Quantifizierung des personellen Mehrbedarfs in der Verwaltung ist noch nicht möglich.
Im Rahmen der unter Ziffer 6.1.1 genannten Kreditbeschlüsse wird der Bundesrat auch die notwendigen Mittel für die Einsetzung einer Projektorganisation OPWS beantragen. Er wird sich dabei an den Erfahrungen orientieren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der UEFA EURO 2008 in der Schweiz gemacht wurden.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Der Entscheid des Bundes hat keinen direkten Einfluss auf die Kantone und Gemein-den sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Austragungskantone und -gemeinden entscheiden eigenständig über ein Engagement für das Projekt OPWS 2038.
Die Planung und Durchführung der OPWS 2038 ist ein Projekt von nationaler Bedeutung. Ohne massgebliche Beteiligung der Austragungskantone und -gemeinden kann das Projekt nicht umgesetzt werden. Die Austragungskantone und -gemeinden tragen eine wichtige Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts. Sie profitieren von den Chancen des Projekts für die Wirtschaft und Gesellschaft, tragen aber auch die Risiken und einen Teil der politischen Verantwortung zu deren Kontrolle mit.
Die Austragungsgemeinden leisten einen finanziellen Beitrag im Umfang von 140 Millionen Franken zur Mitfinanzierung der Planungs- und Durchführungskosten. Die Austragungsgemeinden dürften eine massgebliche Rolle in den geplanten EDE, die mit der Umsetzung der OPWS 2038 an den jeweiligen Standorten betraut werden, einnehmen. Damit würden sie auch einen Teil der Umsetzungsverantwortung übernehmen und für die zwischen EDE und der Trägerorganisation vereinbarten Leistungen mithaften. Inwieweit die Austragungsgemeinden von den jeweiligen Kantonen unterstützt werden, obliegt dem Entscheid der jeweiligen kantonalen Behörden.
Sämtliche Kantone leisten miteinander einen Beitrag an die Paralympischen Spiele. Der Beitrag – finanziert aus den Reingewinnen der Lotterien – wird über die Stiftung Sportförderung Schweiz an die Trägerorganisation ausgerichtet. Die zuständigen interkantonalen Gremien haben hierzu am 24. November 2025 verschiedene Beschlüsse gefasst (vgl. Ziffer 2.6.2.2).
Die Kantone und Gemeinden erbringen gegebenenfalls aufgrund eigenständiger Ent-scheide weitere Leistungen, die mit dem Projekt OPWS 2038 in Verbindung stehen. Sie tragen die Verantwortung und die Risiken.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Rahmen einer vom Verein initiierten Studie wurden die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Austragung der OPWS 2038 analysiert. Sie beziffert den um einen touristischen Verdrängungseffekt bereinigten direkten und indirekten Gesamtumsatz von OPWS auf mindestens 5,57 Milliarden Franken bis maximal 7,45 Milliarden Franken, wobei mindestens 20 % bis maximal 23 % des Umsatzes durch die Tourismusausgaben der Besuchenden generiert werden. Dadurch entsteht gemäss der Studie eine direkte und indirekte Bruttowertschöpfung von 2,75 bis 3,68 Milliarden Franken, die zu Steuereinnahmen für den Bund und die Kantone von rund 260 bis 350 Millionen Franken führen. 80 % der Steuereinnahmen werden gemäss der Studie auf kommunaler und kantonaler Ebene erwartet, 20 % auf Bundesebene. OPWS können in der gesamten Schweiz direkt und indirekt ein temporäres Arbeitsvolumen von insgesamt 19 070 bis 25 670 Vollzeitäquivalenten generieren. Der mit Abstand grösste Teil dieser wirtschaftlichen Auswirkungen (rund 90 %) wird in den Jahren 2037 und 2038 zu verzeichnen sein, die restlichen Auswirkungen treten gemäss Studie überwiegend in der Vorbereitungsphase vor 2037 auf.
Diese Schätzung der wirtschaftlichen Effekte ist insofern zu relativieren, als es sich um eine Bruttobetrachtung handelt. Damit werden mögliche Verdrängungseffekte (z.B. im Tourismus) nicht berücksichtigt. Ebenfalls wird nicht berücksichtigt, dass beispielsweise ein Teil des Budgets der OPWS aus Einnahmen aus inländischen Sponsoringverträgen, Ticketverkäufen oder Merchandising besteht. Die Wirtschaftssubjekte, die diese Ausgaben tätigen, würden ohne die OPWS jedoch vermutlich andere Produkte oder Dienstleistungen konsumieren, was ebenfalls zu Wertschöpfung in der Schweiz führen würde. Dasselbe gilt für eingesetzte öffentliche Gelder, die, anderweitig direkte und indirekte Wertschöpfung auslösen würden, wenn sie anders verwendet werden würden.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Organisation und Durchführung eines Grossanlasses wie die OPWS kann nur als nationales Projekt erfolgreich umgesetzt werden. So wird im Vorfeld der OPWS die gesamte Schweiz in irgendeiner Form eingebunden sein. Das gemeinsame Gestalten kann zu einer erstarkten Solidarität in der Schweiz beitragen. Die Schwerpunkte werden gemäss aktueller Planung in den Bereichen Sport, Bewegung und Gesundheit, Tourismus, Landwirtschaft und Regionalentwicklung sowie Energie, Raum und Umwelt gesetzt. In diesen Bereichen erzielte wesentliche Fortschritte bezüglich Nachhaltigkeit und Innovationen werden sich auch auf die Gesellschaft auswirken und einen bleibenden Wert für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz schaffen. Nicht zuletzt kann der Gedanke, selbst einmal «zu Hause» bei Olympischen oder Paralympischen Spielen starten zu können, bei Nachwuchssportlerinnen und -sportlern einen besonderen Exploit zur Folge haben.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Durch die Nutzung weitgehend bestehender Anlagen für die Durchführung der Sport-veranstaltungen ist mit geringfügigen Eingriffen und Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Wald zu rechnen. Einzelne bereits bekannte diesbezügliche Herausforderungen, wie die Pistengestaltung und der Lawinenschutz, sind bei der Detailplanung der Wettkampfstätten zu lösen. Bei den weiteren Arbeiten ist sicherzustellen, dass Konflikte mit Schutzgebieten gemäss Umweltrecht sowie den Landschaften von nationaler Bedeutung gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vermieden werden. Dies betrifft insbesondere die Detailplanung für die Errichtung von temporären Bauten. Für die zu errichtenden Bauten ist generell eine Abstimmung mit den Schutzzielen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196610 über den Natur- und Heimatschutz vorzunehmen, insbesondere des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz. Die zu erstellenden temporären Infrastrukturen und Hochbauten haben sowohl den Interessen von Natur- und Heimatschutz sowie baukulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Die Beachtung des Umweltschutzes im Allgemeinen und des Natur- und Heimatschutzes wie auch des Schutzes des Waldes im Besonderen ist eine Bedingung für eine finanzielle Unterstützung des Projekts durch den Bund. Die OPWS sollen insgesamt einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Energie, Klimaschutz, Umweltschutz und Raumplanung leisten.
6.6 Auswirkungen auf die Digitalisierung
Die OPWS können als Treiber für Innovationen im Bereich der Digitalisierung und der datenbasierten Kommunikation wirken. Namentlich im Bereich des Sports und der Tourismuswirtschaft könnten Innovationen, die im Rahmen der OPWS 2038 erfolgen, mithelfen, gewünschte Entwicklungen anzustossen oder zu unterstützen (siehe Ziffer 2.1).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Bund ist gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung zuständig, Sport zu fördern. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Planungsbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 und Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung. Artikel 17 SpoFöG sieht vor, dass sich der Bund an den Kosten für internationale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 SpoFöG kann der Bund auch die Vorbereitung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Artikel 72 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 201211 (SpoFöV) konkretisiert die Bedingungen für eine Kostenbeteiligung durch den Bund: Es muss sich um einen Anlass mit weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung handeln, der für den Standort Schweiz von besonderer Bedeutung ist. Der Beitrag des Bundes beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten (Art. 72, Abs. 2 SpoFöV). Sofern jedoch ein gesamtschweizerisches Interesse an der Durchführung eines internationalen Sportanlasses besteht, kann gemäss Artikel 72 Absätze 2 und 4 SpoFöV die Kostenbeteiligung des Bundes höher sein.
Im vorliegenden Fall besteht ein gesamtschweizerisches Interesse an der Durchführung der OPWS, sodass die Kostenbeteiligung des Bundes höher als die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten, sein kann. Was die geforderte angemessene Beteiligung der Kantone an den Projektkosten betrifft, ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen. So leisten die Kantone beziehungsweise die Gemeinden insgesamt einen gleich hohen finanziellen Beitrag an die Planungs- und Durchführungskosten wie der Bund. Zudem tragen sie sämtliche Kosten der Sicherheitsorgane in ihrem Zuständigkeitsbereich und damit einen massgeblichen Anteil der Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung heraus ist die Kostenbeteiligung der Kantone angemessen. Die Vorlage ist deshalb verfassungs- und gesetzeskonform.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat mit dem IOK das Abkommen vom 1. November 2000 betreffend das Statut des IOK in der Schweiz abgeschlossen. Das Projekt OPWS 2038 ist mit diesem Abkommen vereinbar. Es bestehen keine Konflikte mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
7.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Der beantragte Planungsbeschluss bezieht sich nicht auf die laufende, sondern auf spätere Legislaturen, für die noch keine Planung vorliegt.
Das Projekt OPWS 2038 soll auf die langfristigen Entwicklungsstrategien des Bundes ausgerichtet werden. Entscheidende Anknüpfungspunkte sind insbesondere die Strategien der Sport- und Bewegungsförderung, die Tourismusstrategie, die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, die Energiestrategie 2050, das Landschaftskonzept Schweiz LKS und die Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten des Bundesrates.
Im Zusammenhang mit der langfristigen Finanzplanung ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Sommer 2025 aus haushaltspolitischen Gründen entschieden hat, bis Ende der 2030er-Jahre keine Bundesmittel für eine Landesausstellung bereitzustellen. Die OPWS 2038 sind davon abzugrenzen und stellen weder einen Ersatz noch eine Vorwegnahme einer Landesausstellung dar.
7.4 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 28 Absatz 3 ParlG ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden, Bundesbeschlusses vorgesehen.