BBl 2026 47
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Der sogenannte Rettungsschirm wurde aufgrund der extremen Preissteigerungen im Sommer 2022 auf den Energiemärkten eingeführt. Solche starken Preisausschläge könnten eine Kettenreaktion nach sich ziehen und dadurch die Stromversorgungssicherheit der Schweiz gefährden. Es gibt verschiedene Schadenszenarien, welche zu einer Gefährdung der systemkritischen Funktionen der Stromversorgung führen können. In der vergangenen Krise hat ein sprunghafter Anstieg der Marktpreise und der Marktpreisvolatilität zu einem erhöhten Liquiditätsbedarf geführt (erhöhte Anforderungen an finanzielle Sicherheitsleistungen, insbesondere bei den Börsen). Dies hätte zu einem temporären Ausschluss der betroffenen Unternehmen von der Börse führen können, falls diese die notwendigen liquiden Mittel nicht hätten bereitstellen können. Eine solche Sistierung hätte negative Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der kurzfristigen Positionen und damit auf das Fahrplanmanagement und den sicheren Netzbetrieb gehabt, wodurch die Versorgungssicherheit gefährdet wäre.
Das Bundesgesetz vom 30. September 20221 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) läuft am 31. Dezember 2026 aus und sollte gemäss Botschaft per 1. Januar 2027 durch eine ordentliche, umfassende Regulierung ersetzt werden. Mit der am 5. Dezember 2024 überwiesenen Motion 22.4132 Eingrenzung der volkswirtschaftlichen Risiken von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft wurde der Bundesrat zudem vom Parlament beauftragt, die vorgenannten volkswirtschaftlichen Risiken mit gesetzlichen Massnahmen rasch und wirksam einzugrenzen.
Der Bundesrat hat bereits eine Reihe von Massnahmen aufgegleist, um die Strombranche widerstandsfähiger zu machen. Er verabschiedete am 29. November 2023 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE).2 Das Parlament hat diese Vorlage in der Frühjahrssession 2025 verabschiedet.3 Das Gesetz orientiert sich an der Verordnung (EU) Nr. 1227/20114 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung), die im Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Das BATE soll für mehr Transparenz im Energiehandel sorgen, die Aufsicht verbessern sowie das Vertrauen in die Integrität der Märkte festigen.
Ferner führte der Bundesrat vom 8. März bis 14. Juni 2024 eine Vernehmlassung zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen)5 durch. Dies mit dem Ziel, die Resilienz der systemkritischen Unternehmen zu stärken. In der Vernehmlassungsvorlage wurden Vorgaben zur Organisation und dem Risikomanagement der systemkritischen Unternehmen sowie konkrete Anforderungen betreffend die Liquidität und das Eigenkapital vorgeschlagen. Die Vorlage stiess jedoch auf starke Kritik. Sie wurde als unverhältnismässig starker Eingriff in die Unternehmensführung der Stromunternehmen betrachtet.6
Der Bundesrat hat daher entschieden, den Fokus dieser Vorlage auf eine Stärkung der Transparenz in Bezug auf das Risikomanagement der systemkritischen Unternehmen zu legen und vorerst auf Vorgaben zu Mindestanforderungen an das Eigenkapital, die Liquidität und zum Verschuldungsgrad zu verzichten. Demzufolge wurde die Vorlage überarbeitet. Sie enthält nunmehr Vorgaben zur Organisation und zum Risikomanagement sowie Vorgabe an die systemkritischen Unternehmen neu Notfallplänen zu erarbeiten. Die systemkritischen Unternehmen sollen zudem die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) über die Bewertung der Risiken und die von ihnen hierzu angewendeten Methoden und Szenarien sowie über ihre aktuelle und mittelfristige Liquiditäts- und Eigenkapitalsituation umfassend informieren. Damit kann die ElCom das von systemkritischen Unternehmen ausgehende Risiko für die Versorgungssicherheit beobachten. Die entsprechende Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20077 (StromVG) bezüglich Anforderungen an systemkritische Unternehmen wird dem Parlament gleichzeitig überwiesen.8
Da das Risiko für die Versorgungssicherheit, das durch den Ausfall eines oder mehrerer systemkritischen Unternehmen ausgeht, mit den vom Bundesrat bereits aufgegleisten Massnahmen noch nicht wesentlich reduziert wird, soll der mit dem FiREG aufgespannte Rettungsschirm vorerst beibehalten werden. Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat vorliegend die Verlängerung des FiREG bis Ende 2031.
Seit 2022 hat sich die Situation an den Energiemärkten entspannt, ebenso haben die Stromunternehmen im Zuge der extremen Preissteigerungen ihre Absicherungsstrategie und ihr Risikomanagement entsprechend angepasst beziehungsweise verbessert. Auch wurden die europäischen Börsenregeln weiterentwickelt (sog. EMIR III9). In EMIR III sind zwei Elemente von besonderer Bedeutung. Erstens wurde die Transparenz hinsichtlich der zu erwartenden Sicherheitsleistungen verbessert, indem Clearing-Mitglieder künftig verpflichtet werden, ihren Kunden zusätzliche Informationen zu den Margin-Modellen sowie geeignete Simulationstools bereitzustellen. Dies verbessert die Planbarkeit. Zweitens dürfen künftig zentrale Gegenparteien (sog. Clearingstellen) nicht mehr nur Bargeld bzw. liquide Mittel als Sicherheit akzeptieren, sondern neu teilweise auch ungesicherte Bankgarantien. Dies dürfte den Liquiditätsbedarf für eine gleichbleibende Handelsposition entsprechend reduzieren und somit mehr Flexibilität im Liquiditätsmanagement bieten. Um von diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, beantragt der Bundesrat, den für den Rettungsschirm vorgesehenen Verpflichtungskredit von 10 Milliarden Franken auf 7 Milliarden Franken zu reduzieren.
Die Verlängerung um 5 Jahre soll dazu dienen, das verbleibende volkswirtschaftliche Risiko, das von einem Ausfall eines systemkritischen Unternehmens ausgeht, einzuschätzen und die Notwendigkeit weiterer Massnahmen zu evaluieren. Insbesondere die Einführung konkreter Liquiditäts- und Eigenkapitalvorgaben soll nochmals fundiert überprüft werden. Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärungen soll über das weitere Vorgehen zur Ablösung des verlängerten FiREG entschieden werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Gemäss dem Gefährdungsdossier des Bundes zieht ein grossflächiger Stromausfall in der Schweiz enorme Schäden an Personen, Vermögen und wirtschaftlicher Leistung nach sich.10 Mit dem FiREG wurde ein Gesetz geschaffen, um die Elektrizitätsversorgung der Schweiz auch bei ausserordentlichen Marktentwicklungen sicherzustellen, denen die Elektrizitätswirtschaft nicht allein zu begegnen vermag. Es ermöglicht dem Bund, subsidiäre Finanzhilfen in Form von Darlehen zur Rettung systemkritischer Unternehmen zu gewähren. Dieser Erlass sollte indes mittelfristig abgelöst werden durch anderweitige Regelungen, welche die Strombranche widerstandsfähiger und solche subsidiäre Notfallhilfen unnötig machen.
Wird auf eine Verlängerung des FiREG verzichtet, so würde der Rettungsschirm auslaufen, bevor wirksame Nachfolgeregelungen in Kraft gesetzt werden können. Sollte ein systemkritisches Unternehmen in Schwierigkeiten geraten, wäre die Stromversorgung allenfalls erneut gefährdet. Die Situation an den Energiemärkten hat sich seit dem Jahr 2022 zwar entspannt, ebenso haben die Stromunternehmen im Zuge der extremen Preissteigerungen ihre Strategie und ihr Risikomanagement entsprechend angepasst. Auch wurden die europäischen Börsenregeln weiterentwickelt und angepasst, so dass nicht mehr nur liquide Mittel, sondern zum Teil auch ungesicherte Bankgarantien als Sicherheiten hinterlegt werden können. Neue Verwerfungen an den Energiemärkten sind jedoch weiterhin nicht auszuschliessen. Deshalb soll der bestehende Rettungsschirm befristet weitergeführt werden, bis entsprechende Nachfolgeregelungen zur Eingrenzung des volkswirtschaftlichen Risikos in Kraft gesetzt werden können.
Ohne die Verlängerung des FiREG müsste der Bundesrat im Falle einer erneuten Krise gegebenenfalls wieder mittels Notrechts oder mittels Gesetzgebung bei Dringlichkeit eingreifen. Dies kann bei der Anwendung von Notrecht problematisch sein, wenn es der Gesetzgeber unterlässt, eine erkennbare Gefährdungslage trotz Kenntnis der Problematik nicht zu normieren (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 137 II 431 E. 3.3.1 f.). Eine Verlängerung des FiREG im ordentlichen Verfahren scheint daher ein geeigneter Weg zu sein und gibt dem Gesetzgeber den zeitlichen Spielraum, zu handeln. Des Weiteren würde damit faktisch erneut eine implizite Staatsgarantie gelten. Hingegen haben die systemkritischen Unternehmen mit der Verlängerung des FiREG für diese Staatsgarantie immerhin eine kostendeckende Bereitstellungspauschale zu entrichten.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die hier beantragte Gesetzesänderung ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202411 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202412 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die Vorlage trägt zum Ziel 25 der Legislaturplanung bei (Die Schweiz stellt die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicher und fördert den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbarer Energie). Sie ist aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung als Teil der Ziffer 131 des Bundesbeschlusses (Botschaft vom 12. Dezember 2025 zur Änderung des StromVG [Anforderungen an systemkritische Unternehmen]) zu verstehen.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führte vom 14. Mai bis zum 14. Juli 2025 ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren zur geplanten Änderung des FiREG durch. Eine Übersicht enthält der separate Bericht13 über die Ergebnisse der Vernehmlassung.
Eine befristete Verlängerung des Rettungsschirms bis zum Zeitpunkt, in dem die Nachfolgeregelung in Kraft tritt, wird mehrheitlich befürwortet oder zumindest als nachvollziehbar erachtet. Obwohl eine erneute Krisenintervention durch den Bund aktuell wieder wenig wahrscheinlich erscheint, können Ereignisse mit Auswirkungen auf das Marktgeschehen, die schlimmstenfalls zum Ausfall eines bedeutenden Akteurs führen könnten, weiterhin nicht völlig ausgeschlossen werden. Gleichzeitig bezweifeln viele Teilnehmende, dass das Bereithalten von Liquidität durch den Bund im bisherigen Umfang noch gerechtfertigt ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dies den Unternehmen, die dem Rettungsschirm unterstellt sind, hohe Kosten verursacht.
Die Vorlage wurde aufgrund der Vernehmlassung überarbeitet. Der bisherige Verpflichtungskredit14 von 10 Milliarden Franken soll durch einen neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 7 Milliarden Franken ersetzt werden. Zudem wurden die Auskunftspflichten gegenüber der ElCom präzisiert. Der Klarheit halber wird neu explizit darauf hingewiesen, dass auch eine Liquiditätsprognose zur Verfügung zu stellen ist.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Beispiele, die in der Botschaft vom 18. Mai 202215 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft unter Ziffer 3 genannt werden, sind weiterhin relevant, weshalb hiermit darauf verwiesen wird.
Im Beihilferecht der Europäischen Union (EU) sind staatliche Beihilfen unzulässig, ausser die Beihilfe fällt unter eine der vorgesehenen Ausnahmen. Dennoch gab es während der Krise 2022 in EU-Staaten, beispielsweise in Deutschland, ebenfalls staatliche Liquiditätshilfen für wichtige Stromversorger. Seit Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine und angesichts seiner direkten und indirekten Auswirkungen auf die Wirtschaft der EU hat die Kommission am 23. März 2022 einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen verabschiedet, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen in Not rechtzeitig gezielte und verhältnismässige Unterstützung zu gewähren. Der Schweizer Rettungsschirm gemäss FiREG mit subsidiären Finanzhilfen dürfte nahe an diesem in der EU zur Anwendung gekommenen Modell sein. Der befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen lief Ende 2024 aus und wurde durch den Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie (C/2025/3602) ersetzt, der bis 31. Dezember 2030 gültig ist.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Überblick über den Inhalt des Gesetzes
Das FiREG regelt in einem ersten Abschnitt den Zweck und Gegenstand des Gesetzes, die anspruchsberechtigten Unternehmen sowie das konkrete Anspruchsobjekt, namentlich die subsidiäre Finanzhilfe in Form von Darlehen. In einem zweiten Abschnitt werden die konkreten Eckwerte der Darlehen geregelt. Folgend werden in Abschnitt 3 die damit einhergehenden Rechte und Pflichten, in Abschnitt 4 die Finanzierung, in Abschnitt 5 die Auskunftspflichten und Datenbearbeitung, in Abschnitt 6 eine Opt-out-Regelung, in Abschnitt 7 die Verantwortlichkeiten des Bundes und die Pflichten der ElCom sowie in Abschnitt 8 die Schlussbestimmungen geregelt.
4.2 Die beantragte Neuregelung
Die Geltungsdauer des FiREG wird um fünf Jahre verlängert – bis zum 31. Dezember 2031 – damit Bundesrat und Parlament, wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, mehr Zeit haben, um allfällige Nachfolgeregelungen auszuarbeiten und in Kraft zu setzen. Neben der Verlängerung werden ebenso ein paar wenige materielle Anpassungen vorgenommen. Dabei wird insbesondere eine Untergrenze bei der Zinskomponente der Bereitstellungspauschale eingeführt. Zudem wurden die Auskunftspflichten gegenüber der ElCom präzisiert und dabei explizit erwähnt, dass auch eine Liquiditätsprognose zur Verfügung zu stellen ist. Gleichzeitig mit der Gesetzesänderung wird dem Parlament ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit im Umfang von 7 Milliarden Franken vorgelegt, welcher den vom Parlament im 2022 bewilligten Verpflichtungskredit in der Höhe von 10 Milliarden Franken ersetzen soll.
4.3 Umsetzungsfragen
Mit Inkrafttreten der Änderungen beginnt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 3 nicht erneut zu laufen. Somit können die Unternehmen nicht erneut einen Antrag stellen, um feststellen zu lassen, dass ihr Unternehmen systemkritisch ist. Jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das UVEK gewisse Unternehmen als systemkritisch einstuft (Art. 2 Abs. 2). Die Vollzugsmodalitäten des Gesetzes bleiben im Übrigen unverändert.
5 Erläuterungen zu den Vorlagen
5.1 Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes
Titel
Die Anpassung betrifft nur den französischen und italienischen Text. Der Begriff «systemkritisch» wird nun wörtlich übersetzt und so an die deutsche Fassung angeglichen.
Ersatz von Ausdrücken
Analog der Anpassung im Gesetzestitel wird auch hier nur der französische und italienischen Text an die Begrifflichkeit im deutschen Text angeglichen.
Art. 13 Abs. 1 und 2
Die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen wird analog der Geltungsdauer des Gesetzes um fünf Jahre verlängert und endet neu spätestens am 31. Juli 2031.
In Absatz 2 wird im französischen Text ein sprachlicher Fehler korrigiert.
Art. 16 Abs. 3
Für die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge wird das aktuellere Bruttoinlandprodukt von 2024 zugrunde gelegt.
Art. 18 Abs. 2 Bst. a und 5 zweiter Satz
Die Bereitstellungspauschale muss sich an den Kosten für den Bund orientieren. Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes sollte sich die Bereitstellungspauschale konsequenterweise an der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes aktuellen Rendite einer fünfjährigen Bundesanleihe bemessen. Die für die Bundesanleihen relevante Zeitspanne bestimmt sich durch die Geltungsdauer des Gesetzes. Da das Gesetz um fünf Jahre verlängert wird, soll die relevante Zeitspanne in Absatz 2 Buchstabe a ebenfalls von vier (vormalige Geltungsdauer) auf fünf Jahre erhöht werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rendite von Bundesanleihen bis zum geplanten Inkrafttreten der vorliegenden Änderung am 1. Januar 2027 deutlich tiefer liegt. Die Bereitstellungspauschale hat jedoch auch die Funktion, die explizite Staatsgarantie für die Unternehmen zu bepreisen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und keine unerwünschten Signale an die Wirtschaft zu senden. Aus diesem Grund wird eine Mindestverzinsung von 0,635 Prozent bei der Berechnung der Bereitstellungspauschale eingeführt. Dies entspricht dem Zins, welcher zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2026 für die Berechnung der Bereitstellungspauschale angewendet wird.
Auch die Verteilung der Bereitstellungspauschale nach Absatz 5 soll auf den aktualisierten Zahlen basieren. Der Anteil der einzelnen Unternehmen berechnet sich daher nach ihrem Anteil an der gesamten in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung aller systemkritischer Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung. Um die Bereitstellungspauschale berechnen zu können, ist daher dem UVEK gestützt auf die allgemeine Informationspflicht nach Artikel 19 Absatz 1 die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens installierte Kraftwerkleistung mitzuteilen.
Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. d
Damit Klarheit besteht, wer für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig ist, wird in Absatz 1 der Wortlaut von Artikel 25 übernommen, das heisst es wird neu von Verwaltungseinheiten des Bundes gesprochen, statt bisher von Bundesstellen. Ebenso wird explizit erwähnt, dass insbesondere die ElCom und die Eidgenössische Finanzkontrolle für den Vollzug zuständig sind.
Absatz 2: Die ElCom hat im Rahmen des bisherigen Monitorings festgestellt, dass ein nachhaltiges und umfassendes Liquiditätsmonitoring nur sinnvoll durchgeführt werden kann, wenn auch die entsprechenden Liquiditätsprognosen der systemkritischen Unternehmen übermittelt werden. Das bisherige Liquiditätsmonitoring beruhte in der Regel auf historischen Daten. Der Klarheit halber wird neu in der nicht abschliessenden Aufzählung in Absatz 2 explizit darauf hingewiesen, dass auch eine Liquiditätsprognose zur Verfügung zu stellen ist. Mit dem neuen Buchstaben d kann die ElCom künftig für alle systemkritischen Unternehmen auch ein zukunftsgerichtetes Liquiditätsmonitoring durchführen und allfällige negative Entwicklungen im Liquiditätsbereich früher erkennen.
Art. 20 und 20a
Seit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 202016 (DSG) per 1. September 2023 werden die Daten juristischer Personen nicht mehr vom Schutzgehalt dieses Gesetzes erfasst. Dies hat zur Folge, dass die bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen, mit denen die Bundesorgane zur Bearbeitung von Personendaten ermächtigt werden, nicht mehr anwendbar sind, wenn diese Daten juristischer Personen bearbeiten. Die mit dem revidierten DSG eingeführte Übergangsbestimmung in Artikel 71 DSG läuft am 31. August 2028 ab. Mit den Artikeln 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199717 wurde jedoch eine allgemeine Grundlage für die Bearbeitung sowie Bekanntgabe von Daten juristischer Personen geschaffen, die jeweils spezialgesetzlich noch zu konkretisieren ist.
Aus diesem Grund wird der vormalige Artikel 20 entsprechend angepasst. Neu wird die Datenbearbeitung und die Datenbekanntgabe von Personendate und von Daten juristischer Personen in jeweils separaten Artikeln geregelt (Art. 20 und Art. 20a). Bei den in beiden Artikeln genannten Personendaten handelt es sich nur um Kontaktdaten von natürlichen Personen, die für die Kommunikation zwischen den systemkritischen Unternehmen und den Behörden notwendig sind. Des Weiteren wird in Artikel 20 auf die explizite Erwähnung der Datenverknüpfung verzichtet, da diese im Ausdruck der «Bearbeitung» mitenthalten ist. Die Zuständigkeiten werden in den Artikeln 20 und 20a zudem analog Artikel 19 Absatz 1 präzisiert. Ausserdem wird in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 2 die Bearbeitung freiwillig eingereichter Daten durch die ElCom der bisherigen Praxis entsprechend weiterhin ermöglicht. Da es sich um freiwillig eingereichte Daten handelt, macht es wenig Sinn, ein kumulatives Erfordernis und somit strengere Vorgaben für die Bearbeitung vorzusehen, als bei der Bearbeitung der Daten vorgesehen sind, zu deren Einreichung die Unternehmen verpflichtet sind. Eine Bearbeitung der freiwillig eingereichten Daten kann demnach bereits erfolgen, wenn dies entweder der Überwachung des Liquiditätsgrades oder der Versorgungssicherheit dient.
Art. 20b
Der vormalige Absatz 3 von Artikel 20 wird im neuen Artikel 20b separat geregelt und inhaltlich an die neue Systematik angepasst.
Art. 20c
Die Regelung zur Information der Öffentlichkeit durch das UVEK sowie zum Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips, beides im vormaligen Artikel 20 Absatz 4 enthalten, wird aus systematischen Gründen im neuen Artikel 20c separat geregelt.
Art. 21 Abs. 1
In Absatz 1 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» im französischen Text angepasst. Da die Anpassung nicht bereits durch den Ersatz von Ausdrücken mitumfasst wird, wird der Absatz separat ausgewiesen.
Art. 28 Abs. 3
Die Verlängerung dient dazu, dass der Bundesrat die notwendigen Abklärungen für die Prüfung einer umfassenden Regelung treffen kann.
5.2 Zum Bundesbeschluss
Der Bundesbeschluss vom 13. September 202218 über einen Verpflichtungskredit für subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in der Höhe von 10 Milliarden Franken ist nicht formell befristet. Zum Betrag wurde in der damaligen Botschaft vom 18. Mai 2022 ausgeführt, dass die Vorlage nicht zuletzt eine vorsorgliche, psychologische Wirkung haben und zeigen soll, dass der Staat bereit ist, in Notsituationen Liquidität in beträchtlichem Ausmass bereitzustellen. So wurde erwähnt, dass die Alpiq gemäss Medienberichten Ende 2021 Liquidität im Umfang von mehr als 1 Milliarde Franken beantragt hätte. Als Vergleich wurde auch der deutsche Rettungsschirm herangezogen, welcher 100 Milliarden Euro betrug. Da das deutsche Bruttoinlandprodukt rund fünfmal grösser war als das schweizerische, erschien der Betrag von 10 Milliarden Franken für die Schweiz als angemessen. In Anbetracht der bisherigen Entwicklungen erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, den bewilligten Verpflichtungskredit in der Höhe von 10 Milliarden Franken zu senken. Ein Verpflichtungskredit ist zwar als Höchstbetrag zu verstehen. Dessen Höhe wirkt sich allerdings über die Bereitstellungspauschale nach Artikel 18 FiREG direkt auf die Kosten der systemkritischen Unternehmen aus. Mit der vorliegenden Änderung des FiREG wird dem Parlament daher ein neuer Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit in Höhe von 7 Milliarden Franken beantragt, welcher den ursprünglichen Bundesbeschluss vom 13. September 2022 ablöst.
Bei der Einführung des Rettungsschirmes herrschte eine akute Krise. In diesem Kontext war es wichtig, den Fremdkapitalgebern zu signalisieren, dass der Bund im Notfall Liquidität in grossem Umfang zur Verfügung stellen kann. Dies dürfte auch einen Beitrag dazu geleistet haben, dass private Lösungen gefunden werden konnten. Im aktuellen Kontext steht diese Signalwirkung nicht mehr im Fokus, was auch dafür spricht, dass der Verpflichtungskredit reduziert werden kann.
Beim Betrag von 7 Milliarden handelt es sich um eine grobe Schätzung. Zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Botschaft sind die systemkritischen Unternehmen besser aufgestellt als im Sommer 2022. Sie haben ihre Absicherungsstrategie und Handelspositionen so angepasst, dass sie den Sicherheitsleistungen an der Börse weniger ausgesetzt sind. Gleichzeitig verbesserten sie das Risikomanagement und bauten ihre Liquidität auf, um Marktverwerfungen, wie sie in der letzten Krise auftraten, aus eigener Kraft überstehen zu können. Die ElCom konnte dies anhand ihres Liquiditätsmonitorings feststellen, das es ihr auch erlaubt, die Weiterentwicklung der Situation zu beobachten. Dies dürfte den systemkritischen Unternehmen auch Anreize setzen, ihre im Nachgang der Krise angepasste bzw. verbesserte Praxis fortzusetzen.
Zusätzlich führen die Weiterentwicklungen der europäischen Börsenregeln (vgl. Ziff. 1.1) bei den systemkritischen Unternehmen zu einer besseren Planbarkeit der zu leistenden Sicherheitsleistungen und zu einer Erhöhung der Flexibilität im Liquiditätsmanagement, insbesondere indem neu teilweise auch ungesicherte Bankgarantien anstelle von Bargeld hinterlegt werden können.
Im Vergleich zu 2022 haben sich die Energiemärkte wieder beruhigt. Das Preisniveau liegt jedoch immer noch etwas höher als vor der Krise. Die Situation bleibt aufgrund des Krieges in Europa weiterhin angespannt.
Es erscheint dem Bundesrat in einer Gesamtbeurteilung vertretbar, dass der vorgesehene Verpflichtungskredit von 10 auf 7 Milliarden reduziert wird. Der vorgeschlagene Betrag dürfte genügen, um ein allfälliges Darlehen rasch gewähren zu können, und berücksichtigt gleichzeitig die direkte Auswirkung der Höhe des Verpflichtungskredits auf die Kosten für die betroffenen Unternehmen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit dem FiREG können systemkritische Unternehmen im Ereignisfall beim Bund ein Darlehen beantragen. Werden Darlehen gewährt, entstehen dem Bund finanzielle Risiken. Dieses Risiko wird mit einem Zins und einem Risikozuschlag entschädigt. Dem Bund können Verluste in Milliardenhöhe entstehen, falls ein Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt wird. Umgekehrt kann der Bund mit den Zinsen und den Risikozuschlägen Gewinne erzielen, wenn ein Darlehen bezogen und zurückbezahlt wird.
Für die Bereitstellung des Rettungsschirms erhebt der Bund eine Gebühr (Bereitstellungspauschale), welche die Kosten für die Liquidität im Umfang des vorgesehenen Verpflichtungskredits von 7 Milliarden Franken sowie die externen Kosten des Bundes deckt. Kommt es zu keiner Darlehensgewährung, so wird der Bundeshaushalt nicht belastet.
Ohne Verlängerung des FiREG dürfte das finanzielle Risiko des Bundes nicht wesentlich sinken, denn es bestünde die durch die Rettungsaktion von 2022 bekräftigte Erwartung, dass der Bund intervenieren würde, sollte ein systemkritisches Unternehmen in eine finanzielle Notlage geraten. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Bereitstellung der Liquidität bzw. die implizite Rückversicherung durch den Bund nicht abgegolten würde.
Mit der Verlängerung des FiREG wird auch die Beobachtungs- und Informationspflicht der ElCom weitergeführt, insbesondere die kontinuierlichen Datenauswertungen für das Liquiditätsmonitoring (Art. 24 FiREG) und, damit zusammenhängend, Rückfragen bei den systemkritischen Unternehmen sowie die entsprechende Berichterstattung zuhanden des Bundesamtes für Energie (BFE). Für die Bewältigung dieser Aufgaben benötigt die ElCom 100 Stellenprozente bzw. finanzielle Mittel im Umfang von jährlich 180 000 Franken. Ausserdem benötigt die ElCom im Zusammenhang mit der Plausibilisierung von Liquiditätsdaten und der sicheren Lagerung und Bearbeitung von sensiblen Daten (Lizenzen, Wartung, Hosting fees, usw.) finanzielle Mittel im Umfang von jährlich 170 000 Franken.
Die Vorlage könnte zudem vorübergehend zu einem personellen Mehrbedarf zwecks Verwaltung allfälliger Darlehen oder die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben führen, namentlich beim BFE und bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Verlängerung des FiREG trägt dazu bei, die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz zu erhöhen. Davon profitieren auch die Kantone und Gemeinden, unabhängig davon, ob diese an den systemkritischen Unternehmen beteiligt sind. Finanzhilfen für systemkritischen Unternehmen werden nur subsidiär gewährt. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass es primär Aufgabe der systemkritischen Unternehmen selbst sowie der Kantone und Gemeinden als ihre Eigentümer ist, laufend alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Krisensituationen zu begegnen, das Fortbestehen der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten und damit Finanzhilfen des Bundes im Endeffekt zu verhindern.
Käme es zu definitiven Verlusten auf gewährten Darlehen des Bundes, würden diese aufgeteilt. Dabei übernimmt der Bund 50 Prozent der Verluste und die Gesamtheit der Kantone die restlichen 50 Prozent. Für das Mittragen des Verlustrisikos sollen die Kantone hälftig an den vom Bund vereinnahmten Risikozuschlägen beteiligt werden.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Gemäss dem Gefährdungsdossier des Bundes würde ein grossflächiger Stromausfall in der Schweiz enorme Schäden an Personen, Vermögen und wirtschaftlicher Leistung nach sich ziehen. Da die Vorlage dazu beiträgt, die Stromversorgungssicherheit der Schweiz zu erhöhen, kann von positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ausgegangen werden.
Allerdings kann die Verlängerung des vorliegenden Bundesgesetzes zu Fehlverhalten führen, beispielsweise könnte die Aussicht auf eine potenzielle Finanzhilfe des Bundes dazu führen, dass die dem Gesetz unterstellten Unternehmen vermehrt Risiken in Kauf nehmen, sich weniger intensiv um notwendige, präventive Vorkehrungen bemühen oder tiefere liquide Mittel halten.
Trotz Verlängerung des FiREG ist der Bundesrat nach wie vor der Meinung, dass die Widerstandsfähigkeit der systemkritischen Unternehmen mittelfristig mit anderen Massnahmen und Vorschriften zu erhöhen ist. Bis solche Massnahmen ausgearbeitet wurden und in Kraft gesetzt werden können, ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die ohnehin implizit wahrgenommene Staatsgarantie dem Bund von den systemkritischen Unternehmen abgegolten wird.
6.4 Auswirkungen auf weitere Bereiche
Es sind keine direkten Auswirkungen auf weitere Bereiche, namentlich auf urbane Zentren, Agglomerationen, Berggebiete, die Gesellschaft oder die Umwelt, durch die vorliegende Vorlage zu erwarten.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Zur Verfassungsmässigkeit des FiREG wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 18. Mai 2022 verwiesen.
Nach Artikel 167 der Bundesverfassung (BV)19 beschliesst die Bundesversammlung die Ausgaben des Bundes. Gestützt darauf bewilligt die Bundesversammlung nach Artikel 17 FiREG mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für Darlehen nach diesem Gesetz.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Zur Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird auf die Ausführungen in Ziffer 7.2 in der Botschaft vom 18. Mai 2022. Das mit der EU ausgehandelte Stromabkommen enthält konkrete Regelungen über staatliche Beihilfen sowie entsprechende Übergangsregelungen zu bereits bestehenden Beihilfen. Ebenso verpflichtet sich die Schweiz, ein innerstaatliches Verfahren zur Überwachung der staatlichen Beihilfen einzuführen, welches mit demjenigen der EU äquivalent ist. Daher könnte bei der vorgelegten FiREG-Verlängerung, im Unterschied zum ursprünglichen FiREG, auch das Beihilferecht gemäss Stromabkommen relevant werden. Die geplante FiREG-Verlängerung fällt allerdings zeitlich noch in die Übergangsphase, die nach dem Stromabkommen für bestehende Beihilfen und den Aufbau des Schweizer Beihilfeüberwachungssystems gilt.
7.3 Erlassform
Das FiREG beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des Gesetzes erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
Damit sich der Bund verpflichten kann, die im Gesetz vorgesehenen Darlehen zu gewähren, benötigt er vom Parlament die Ermächtigung, die entsprechenden Verpflichtungen einzugehen. Formell gilt der Bundesbeschluss vom 13. September 2022 über einen Verpflichtungskredit für subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft unbefristet. Damit die Höhe des Verpflichtungskredites von 10 Milliarden Franken auf 7 Milliarden Franken reduziert werden kann, wird den eidgenössischen Räten zusammen mit dem Gesetzesentwurf auch der Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses zu einem Verpflichtungskredit über 7 Milliarden Franken unterbreitet, welcher den ursprünglichen Bundesbeschluss ersetzen soll.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Da die Verlängerung des befristeten FiREG die Verlängerung einer sonst auslaufenden Subventionsbestimmung von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht, wird sie der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt. Daher bedarf Artikel 1 des Bundesbeschlusses über einen Verpflichtungskredit für subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft bis 2031 der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Kommt es im Rahmen des Gesetzes zu der Vergabe einer Finanzhilfe, kann dies einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.
7.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 91 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung von elektrischer Energie. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 3. Dezember 200420 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz kann der Bund aufgrund der umfassenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich namentlich die Übertragung monopolisieren, Tarifvorschriften er-lassen, Regelungen betreffend die Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft auf-stellen, ein Netzzugangsrecht verankern sowie Massnahmen betreffend Versorgungs-sicherheit, etwa Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen.
Der Ausfall eines systemkritischen Unternehmens könnte zu Stromunterbrüchen im In- und Ausland führen. Der Bund hat ein grosses Interesse daran, dass die Stromversorgung ohne Unterbruch gewährleistet werden kann. Sollte es nicht gelingen, ein systemkritisches Unternehmen durch die Eignerinnen und Eigner genügend finanziell zu stützen, soll der Bund einspringen können.
Nach Artikel 3 FiREG sollen die staatlichen Finanzhilfen subsidiär zu den Massnahmen des systemkritischen Unternehmens und ihren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgen. Dies entspricht den allgemein gültigen Vorgaben des Subventionsgesetzes, das Finanzhilfen zulässt, wenn die zu fördernde Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen (Art. 6 Bst. c und d Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199021).
Die Geltungsdauer des Gesetzes wird bis Ende 2031 befristet verlängert.
7.6 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Für die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Auskunftspflichten werden Daten von juristischen Personen bearbeitet und den für den Vollzug zuständigen Behörden bekanntgegeben. Ebenso werden – lediglich zum Zweck der direkten Kommunikation zwischen den systemkritischen Unternehmen und den zuständigen Behörden – in der Regel auch Personendaten bearbeitet. Dabei handelt es sich aber jeweils nur um Kontaktdaten von natürlichen Personen, die im Namen der systemkritischen Unternehmen mit den zuständigen Behörden agieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 18. Mai 2022 verwiesen.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) lehnt die Weiterführung des Ausschlusses des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200422 (BGÖ) in Artikel 20c Absatz 2 FiREG ab, da der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Privatsphäre im BGÖ mit seinen Ausnahmebestimmungen bereits ausreichend gewährleistet ist und sich der Ausschluss des BGÖ somit als nicht nötig erweist. Nach Einschätzung des EDÖB steht der Ausschluss überdies im Widerspruch zu dem für die Legislaturplanung 2023–2027 festgelegten Ziel, Zugangsschranken formeller und finanzieller Art zur Gewährung des Öffentlichkeitsprinzip zu beseitigen. Der Bundesrat verweist darauf, dass der Ausschluss des BGÖ mit der vorliegenden Vorlage materiell nicht geändert wird. Es erscheint dem Bundesrat nicht angezeigt, den Entscheid des Parlaments von Herbst 2022 über den Ausschluss des BGÖ rückgängig zu machen. Mit der vorgeschlagenen Änderung des FiREG möchte der Bundesrat im Grundsatz die Geltungsdauer des FiREG im Sinne einer Überbrückungslösung verlängern, bis eine definitive Regelung gefunden ist, die das FiREG ablösen soll.