BBl 2026 509
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten)
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit Beschluss vom 27. September 2019 «Mehrfachnutzung von Daten (Umsetzung des Once-Only-Prinzips)» hat der Bundesrat das Programm «Nationale Datenbewirtschaftung» beim Bundesamt für Statistik (BFS) gestartet. In diesem Rahmen wurde das BFS 2020 mit der Umsetzung des Pilotprojekts «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung (SpiGes)»1 beauftragt.
Ziel des Projekts SpiGes ist die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten (Once-Only-Prinzip) im stationären Bereich. Dabei sollen die Leistungserbringer die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) und dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923 (BStatG) notwendig sind, an eine vom BFS bereitgestellte Plattform übermitteln. Im Bereich des KVG sind dies insbesondere Aufgaben im Rahmen der administrativen Aufsicht (Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen), der Weiterentwicklung der Tarifstrukturen und der Führung der Tarifverhandlungen.
Heute wird das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten für die Aufgaben nach dem KVG teilweise umgesetzt. Es stützt sich auf Artikel 59a KVG, nach dem das BFS die Daten der Leistungserbringer erhebt, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. In Artikel 30b der Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung (KVV) wird präzisiert, für welche Aufgaben das BFS die erhobenen Daten den verschiedenen Datenempfängern weitergeben kann. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Beurteilung der Tarife, Betriebsvergleiche zwischen Spitälern, die Festlegung der Höchstzahlen und die Veröffentlichung von Daten. Die vom BAG aufgrund dieser Bestimmungen veröffentlichten Daten umfassen namentlich die Kennzahlen der Spitäler und der Pflegeheime, die Qualitätsindikatoren der Spitäler und die schweizweiten Vergleiche der schweregradbereinigten Fallkosten zwischen Spitälern.
Für bestimmte Aufgaben nach dem KVG wird das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten aufgrund unterschiedlicher Bedürfnisse hinsichtlich Inhalts, Prüfungen und Erhebungsfristen der Daten nicht systematisch umgesetzt. Folglich müssen Spitalbetriebe heute ihre zum Teil deckungsgleichen Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem BFS und weiteren Akteuren liefern. So werden dieselben Daten zur Weiterentwicklung der Tarifstruktur oder für Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an die SwissDRG AG, die Versicherer, die Kantone oder den Verband Die Spitäler der Schweiz (H+) übermittelt (Art. 49 Abs. 2, 7 und 8 KVG). Neben den zusätzlichen Ressourcen, welche die Leistungserbringer benötigen, führt diese Situation zu inhaltlichen Abweichungen bei den durch unterschiedliche Stakeholder erhobenen oder verwendeten Daten. Insgesamt leiden Effizienz, Transparenz und Qualität (Vergleichbarkeit) der Daten unter diesen parallelen Erhebungen.
Mit dieser Vorlage sollen die Rechtsgrundlagen angepasst werden, um das Projekt SpiGes umzusetzen und das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten breiter anzuwenden. Der erwartete Nutzen liegt darin, dass redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und die Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und deren Verwendungsmöglichkeiten für bestehende und künftige Aufgaben erweitert werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten wurde unter Federführung des BFS eine technische Lösung mit den betroffenen Akteuren erarbeitet, nämlich den Leistungserbringern, dem BAG, den Versicherern, der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT). Diese Lösung besteht aus einer inhaltlichen Harmonisierung der Daten in Form eines einheitlichen Variablensatzes und der Prozesse der Datenerhebung und -prüfung auf der Plattform des BFS.
Die entsprechende Datenerhebung (SpiGes-Erhebung) erweitert die aktuelle Medizinische Statistik der Krankenhäuser des BFS inhaltlich, indem Teile der Krankenhausstatistik, die Fallkostenstatistik und bestimmte neue Variablen darin integriert werden. Neu soll auch das integrierte Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung der Spitäler (ITAR_K) direkt über die Plattform des BFS erstellt werden. Dieses Modell wird insbesondere im Rahmen der Tarifverhandlungen verwendet. Mit dieser Lösung können sich Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte auf eine gemeinsame Datenbasis für Wirtschaftlichkeitsvergleiche abstützen – sei dies für Planungs-, für Tarifierungs- oder für Rechtspflegezwecke.
Im KVG ist heute in verschiedenen Einzelbestimmungen vorgesehen, dass die Leistungserbringer Daten für unterschiedliche Aufgaben liefern müssen (z. B. Weiterentwicklung der Tarifstrukturen, Tarifverhandlungen, Tarifgenehmigung oder -festsetzung durch die zuständigen Behörden, Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen). Damit das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auf die entsprechenden Datenflüsse angewendet wird und die Daten via BFS weitergegeben werden, muss der Inhalt von Artikel 59a KVG angepasst und in zwei neue Artikel (Art. 22 und 22a des vorliegenden Entwurfs zur Änderung des KVG [E-KVG]) verschoben werden. Insbesondere sind der Kreis der Datenempfänger und die Zwecke der Weitergabe zu erweitern. Die Granularität der weitergegebenen Daten (Einzeldaten oder aggregierte Daten) ist ebenfalls festzulegen.
Obwohl das Projekt SpiGes nur den stationären Bereich betrifft, werden die angepassten Rechtsgrundlagen eine spätere Integration der Verarbeitung der in den Bereichen der ambulanten Versorgung oder der Pflege benötigten Daten ermöglichen. SpiGes ist ein Projekt des Programms zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen (DigiSanté) nach der Botschaft vom 22. November 20235 zum Verpflichtungskredit für ein Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen für die Jahre 2025–2034. Dieses sieht vor, dass gestützt auf die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Projekt SpiGes «bestehende Datenflüsse optimiert und gemäss dem Bedarf an benötigten Daten in den Sektoren der ambulanten Versorgung oder der Pflege erweitert» werden.6
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20247 zur Legislaturplanung 2023–2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20248 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
Die Vorlage steht im Einklang mit der Strategie «Gesundheit2030»9 des Bundesrates. Das erste der acht Ziele dieser Strategie lautet «Gesundheitsdaten und Technologien nutzen» und umfasst die Stossrichtung 1.1 «Förderung der Digitalisierung und Nutzung der Daten». Dieses Ziel sieht insbesondere eine unter den Partnern abgestimmte Digitalisierung im Gesundheitssystem vor, welche die Mehrfachnutzung von Daten und Infrastrukturen ermöglicht. Das Projekt SpiGes ist ein Pilotprojekt des Programms «Nationale Datenbewirtschaftung» und setzt dieses um.
Das Projekt SpiGes ist auch Teil des Programms DigiSanté zur Förderung eines interoperablen Gesundheitswesens, das auf einem transparenten Datenökosystem beruht, welches unter Wahrung des Datenschutzes allen betroffenen Akteuren zugänglich ist. Des Weiteren setzt das Projekt SpiGes zwei Massnahmen um, die im Expertenbericht vom 24. August 201710 «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vorgeschlagen werden: die Massnahme M04 «Schaffung notwendiger Transparenz» und die Massnahme M05 «Leerläufe durch doppelte und fehlerhafte Datenerfassung verhindern». Der Bericht «Transparenzstrategie im Bereich der Gesundheitskosten und -leistungen» von Professor Christian Lovis (Bericht Lovis), der sich auf diese Massnahmen bezieht, wurde im Dezember 201911 im Auftrag des BAG publiziert. Er enthält Grundsätze für die Governance der Daten betreffend das KVG, das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 201412 (KVAG) und die Gesundheit im Allgemeinen. Bei der Umsetzung des Projekts SpiGes wird insbesondere den Schlussfolgerungen des Berichts Lovis und des Berichts des Bundesrates vom 8. Dezember 202313 in Erfüllung des Postulats 18.4102 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen» (vgl. Ziff. 1.5) Rechnung getragen.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Vorlage führt zu keiner Abschreibung von parlamentarischen Vorstössen.
1.5 Weitere mit der Vorlage zusammenhängende Vorstösse
Motion 16.4011 FDP-Liberale Fraktion «Digitalisierung. Keine Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung»
Am 14. Dezember 2016 reichte die FDP-Liberale-Fraktion im Nationalrat die Motion 16.4011 «Digitalisierung. Keine Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung» ein, die den Bundesrat beauftragt, sicherzustellen, dass Unternehmen nicht die gleichen Daten und Informationen an verschiedene Behörden liefern müssen. Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017 fest, dass die geplanten Massnahmen nicht nur bei den Unternehmen, sondern auch bei den Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen mittelfristig zu Entlastungen führen sollten.
Die Anliegen der Motion betreffend die Daten, welche die Leistungserbringer für die spitalstationäre Versorgung im Rahmen des KVG weitergeben müssen, werden mit dieser Vorlage umgesetzt.
Postulat 18.4102 SGK-S «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen»
Mit dem vom Ständerat am 21. März 2019 angenommenen Postulat SGK-S 18.4102 «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen» wird der Bundesrat beauftragt, eine Datenstrategie zu entwickeln, mit der im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Transparenz des Systems verbessert und wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung identifiziert werden können. Der Bundesrat hält in seinem Bericht vom 8. Dezember 2023 in Erfüllung des Postulats 18.4102 fest, dass zunächst ein Überblick über die Datenlage, die Datenflüsse und die Akteure innerhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung notwendig wäre, insbesondere um fehlende gesetzliche Grundlagen zu ermitteln, die ein einfacheres Teilen von Daten ermöglichen würden. Die entsprechende Strategie sieht die Erstellung eines Gesundheitsdatenkatalogs, einer Topografie zu den Datenflüssen und eines Sets relevanter Indikatoren vor, um insbesondere die noch lückenhaften Daten zu dokumentieren, deren Qualität durch Gesetzesänderungen verbessert werden sollten. Phase 4 der Strategie (Beurteilung der geschaffenen Instrumente mit Blick auf die erzielten Ergebnisse und Massnahmen sowie etwaige Empfehlungen für Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen) ist ab 2027 vorgesehen.
Das Projekt SpiGes konkretisiert das Ziel des Postulats in Bezug auf diejenigen Daten, welche die Leistungserbringer für die spitalstationären Behandlungen im Rahmen des KVG weitergeben müssen.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Änderung des KVG14 in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 31. März 2025. Insgesamt gingen 76 Stellungnahmen ein. Alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Jura), die GDK und fünf in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien (Die Mitte, FDP, Grüne, SP und SVP) nahmen am Vernehmlassungsverfahren teil.
Die überwiegende Mehrheit der Kantone und die GDK haben sich positiv geäussert. Sie begrüssen insbesondere, dass sich die Zwecke der einmaligen Erhebung der Daten auf den Tarifbereich erstrecken und der Vorentwurf auf alle Leistungserbringer anwendbar ist. Die Kantone wünschen allerdings, dass ihnen die Daten auch für die Erfüllung von Aufgaben zur Verfügung gestellt werden dürfen, die sich nicht auf das KVG, sondern insbesondere auf kantonale Gesetze stützen.
Die teilnehmenden fünf politischen Parteien begrüssen die vorgeschlagene Gesetzesrevision. Nach Einschätzung der Mitte kann die Vorlage die Transparenz und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens stärken und dabei kostendämpfend wirken. Aus Sicht der FDP hat die Vorlage das Potenzial, die hinterherhinkende digitale Transformation im schweizerischen Gesundheitsweisen voranzutreiben. Die SVP begrüsst insbesondere, dass die Vorlage einen Datenzugang der Kantone für Aufgaben vorsieht, die über die Spitalplanung hinausgehen.
Die drei Dachverbände der Wirtschaft, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, unterstützen die vorgeschlagene Gesetzesrevision. Sie gehen davon aus, dass die Vorlage den administrativen Aufwand bei der Datenweitergabe reduziert und die Daten- und Rechtssicherheit erhöht. Weiter begrüssen sie die Möglichkeit, das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auch auf den ambulanten Bereich anzuwenden. Einzelne Verbände wünschen allerdings eine detailliertere Regelung im Gesetz und die Präzisierung der Zwecke sowie der Nutzerinnen und Nutzer für jede einzelne Datenerhebung.
Die Mehrheit der Leistungserbringer und ihrer Verbände äussert sich eher befürwortend zur Vorlage. Ausnahme ist der Verband H+, der die Vorlage in der zur Vernehmlassung vorgelegten Form zurückweist. Für H+ ist mit dieser Vorlage namentlich der gleichberechtigte Zugang zu den Daten für alle Stakeholder zwecks gleicher Nutzung, insbesondere bei den Tarifverhandlungen, nicht gewährleistet. Weiter wünscht H+, in Kenntnis der zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Anpassungen in der KVV zur vorliegenden Revision Stellung nehmen zu können. Für H+ wäre es auf Basis der vorliegenden Revision nicht möglich zu wissen, welche Daten welchen Nutzerinnen und Nutzern für welche Zwecke im Besonderen weitergegeben werden. Auch andere Leistungserbringer sind der Auffassung, dass das Gesetz die Zwecke sowie die Nutzerinnen und Nutzer für jede einzelne Datenerhebung klar definieren sollte. Für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich ist es im Übrigen zentral, dass die Vorlage zur Reduktion des administrativen Aufwands der Ärztinnen und Ärzte beiträgt. Einige Leistungserbringer wünschen schliesslich, dass die erhobenen Daten den Leistungserbringern und ihren Verbänden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Alle Versicherer unterstützen die Gesetzesrevision, fordern aber Anpassungen in einzelnen Punkten, insbesondere betreffend den erleichterten Zugang zu den Einzeldaten. Die Militärversicherung, die Medizinaltarif-Kommission UVG, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und der Schweizerische Versicherungsverband begrüssen, dass das für den Spitalbereich geltende Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auch in der Militär- und in der Unfallversicherung zur Anwendung kommt.
Die meisten übrigen Teilnehmenden unterstützen die Vorlage, mit Ausnahme der SwissDRG AG. Diese begrüsst zwar die Ziele der Gesetzesrevision, vertritt aber die Auffassung, dass deren Ausgestaltung, insbesondere in Bezug auf die Lieferfristen, die Plausibilisierung der Daten und die Möglichkeit zur Erhebung zusätzlicher Daten, sie bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags der Tarifstrukturentwicklung behindert. Sie fordert Anpassungen des Vorentwurfs, damit sie diesen Auftrag weiterhin ausführen kann. Andere Teilnehmende äussern Bedenken betreffend den Datenschutz. Sie betonen, dass für die Umsetzung des Projekts SpiGes die höchsten Anforderungen an die Cybersicherheit und das Zugriffsmanagement zu gelten haben. Einige Teilnehmende unterstreichen die Wichtigkeit einer Datenbearbeitung auf Basis harmonisierter und einheitlicher Standards und fordern, in die Entwicklung dieser Standards einbezogen zu werden. Aus ihrer Sicht sollten solche Standards die Verknüpfung und Mehrfachnutzung von Daten erleichtern und verhindern, dass mangelnde Kompatibilität von Informationssystemen der Leistungserbringer zu Effizienzverlusten und erheblicher Bürokratie führt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das Recht der Europäischen Union (EU) koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, sieht jedoch keine Harmonisierung dafür vor. Die Mitgliedstaaten können weitgehend selbst über die Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Dabei müssen sie aber die in der Verordnung (EG) Nr. 883/200415 und der Verordnung (EG) Nr. 987/200916 vorgeschriebenen Grundsätze zur Koordinierung, wie das Diskriminierungsverbot, die Berücksichtigung der Versicherungszeiträume und die Erbringung von grenzüberschreitenden Leistungen, einhalten. Aufgrund der zu unterschiedlichen Systeme wurde kein Rechtsvergleich mit ausländischem Recht vorgenommen.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Daten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 25. September 202017 über den Datenschutz (DSG). Deshalb dürfen Bundesorgane solche Daten nur bearbeiten, wenn dafür eine formelle gesetzliche Grundlage (ein Gesetz) besteht. Diese muss den Zweck der Bearbeitung (Aufgaben), die Nutzerinnen und Nutzer (Empfängerinnen und Empfänger), die Datenflüsse (involvierte Organe) und die Variablen (Datenkategorien) festlegen. Diese Festlegung kann relativ offen sein und in einer Verordnung oder in Bearbeitungsreglementen präzisiert werden. Die Datenbearbeitung muss im Übrigen namentlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG; nur die für eine bestimmte Aufgabe benötigten Datenkategorien dürfen weitergegeben werden) und der Zweckbindung (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG; Verwendung der Daten nur für die vorgesehene Aufgabe) beachten.
Mit dieser Vorlage soll Artikel 59a KVG aufgehoben, sein Inhalt in abgeänderter Form in zwei neue Artikel (Art. 22 und 22a E-KVG) überführt und so der Anwendungsbereich des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten erweitert werden. Artikel 59a Absatz 1 KVG legt den Bearbeitungszweck der von den Leistungserbringern weitergegebenen Daten fest. Er wird mit der vorliegenden Vorlage im neuen Artikel 22 Absatz 1, in dem alle notwendigen Zwecke explizit aufgeführt sind, präzisiert und vervollständigt. Die betroffenen Aufgaben sind einerseits die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen und anderseits die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, die Versorgungsplanung und die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Artikel 22a Absatz 2 E-KVG übernimmt die Liste der Datenempfänger nach Artikel 59a Absatz 3, also diejenigen, an die das BFS Daten weitergibt, und ergänzt sie mit neuen Empfängern. Absatz 3 stellt die Anonymität der Daten der Beschäftigten und der Versicherten sicher. Absatz 4 regelt die Granularität der zur Verfügung gestellten Daten (aggregierte Daten oder Einzeldaten).
Im Übrigen lässt diese Vorlage die gesetzlichen Grundlagen unverändert, wonach in bestimmten Fällen Daten in Abweichung vom Prinzip der einmaligen Erhebung nicht über das BFS weitergegeben werden (z. B. Art. 49 Abs. 2 KVG, nach dem die Spitäler der Tariforganisation für den stationären Bereich Daten abliefern). Diese Lösung soll den Datenempfängern dort, wo es das Gesetz bereits vorsieht, die Flexibilität bieten, bei Bedarf direkt von den Leistungserbringern Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen, insbesondere Daten, die in der SpiGes-Erhebung nicht enthalten wären. Um redundante Datenerhebungen zu vermeiden, sieht Artikel 22a Absatz 5 E-KVG vor, dass die vom BFS gestützt auf Artikel 22 E-KVG erhobenen Daten nicht erneut nach den betreffenden Bestimmungen eingefordert werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 59f Absatz 2 KVV betreffend die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen.
Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten im Bereich der Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung müssen auch das Bundesgesetz vom 20. März 198118 über die Unfallversicherung (UVG), das Bundesgesetz vom 19. Juni 199219 über die Militärversicherung (MVG) und das Bundesgesetz vom 19. Juni 195920 über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst werden.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit dieser Vorlage wird das Projekt SpiGes umgesetzt. Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ermöglicht eine zentralisierte Weitergabe der Daten der Leistungserbringer via BFS nach dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten. Mit der Vorlage werden redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und die Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und deren Verwendungsmöglichkeiten erweitert. Weiter wird verhindert, dass Spitaleinrichtungen wie heute die gleichen Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem BFS und weiteren Akteuren liefern müssen. Dies sollte zu Ressourceneinsparungen für die Leistungserbringer führen und das Risiko von inhaltlichen Abweichungen bei den durch unterschiedliche Stakeholder erhobenen oder verwendeten Daten beseitigen.
4.3 Umsetzungsfragen
Der bestehende Artikel 59a Absatz 4 KVG ermächtigt den Bundesrat, ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen. In der KVV werden insbesondere die Artikel 30 (Daten der Leistungserbringer), 30a (Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer) und 30b (Weitergabe der Daten der Leistungserbringer) geändert werden müssen. Die Datenkategorien werden in der KVV genauer beschrieben werden. Es soll auch festgehalten werden, welche Daten welchen Empfängern entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben weitergegeben werden. Die sich daraus ergebenden Variablen und Modalitäten werden in einem Bearbeitungsreglement detailliert beschrieben werden.
Die Verordnung vom 20. Dezember 198221 über die Unfallversicherung, die Verordnung vom 10. November 199322 über die Militärversicherung und die Verordnung vom 17. Januar 196123 über die Invalidenversicherung werden ebenfalls anzupassen sein, damit die für die Tariffestsetzung in diesen verschiedenen Versicherungen benötigten Daten der Leistungserbringer nach dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten via BFS weitergegeben werden können.
Die Kantone und die Tariforganisationen werden in die Umsetzung einbezogen werden. Zu den Verordnungsanpassungen wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, damit namentlich die betroffenen Akteure im Gesundheitswesen zu den ausführenden Bestimmungen über die Weitergabe der Daten der Leistungserbringer, insbesondere der Spitäler, Stellung nehmen können.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Änderung des KVG
4. Abschnitt Datenbearbeitung und Statistiken
Im Gliederungstitel vor Artikel 21 wird der Begriff «Datenweitergabe» durch «Datenbearbeitung» ersetzt. Der Begriff «Datenbearbeitung», der in Artikel 5 DSG definiert wird, ist allgemeiner als Datenweitergabe und deshalb besser geeignet.
Art. 22 Daten der Leistungserbringer: Pflicht zur Datenweitergabe
Artikel 59a KVG, der gegenwärtig im 6. Abschnitt «Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen» eingeordnet ist, wird aufgehoben und sein Inhalt in abgeänderter Form in die Artikel 22 und 22a E-KVG im 4. Abschnitt überführt. Nachdem am 1. Januar 202324 Artikel 21 KVG über die Daten der Versicherer in Kraft getreten ist, verbessert diese Verschiebung die Systematik des Gesetzes, da die Artikel, welche die Datenbearbeitung regeln, neu im 4. Abschnitt zusammengefasst werden. Diese Änderung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass Daten neuen Empfängern zu Zwecken bereitgestellt werden, die nicht nur die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen betreffen.
Abs. 1
Gemäss dem bestehenden Artikel 59a Absatz 1 erster Satz KVG sind die Leistungserbringer verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Dieser Zweck wird in Buchstabe a übernommen. Um die Erhebung auf neue Aufgaben, insbesondere die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen und die Tarifverhandlungen, zu erweitern, wird unter Buchstabe b ein neuer Zweck eingefügt: Es sind auch Daten weiterzugeben, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, die Versorgungsplanung und die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu gewährleisten. Die Finanzierung der Leistungen umfasst insbesondere die Festsetzung des kantonalen Anteils an der Finanzierung der Spitalleistungen. Bei den Bestimmungen über die Tarif- und Preisbildung handelt es sich um die Bestimmungen in den Artikeln 43–53 KVG (4. Kapitel 4. Abschnitt «Tarife und Preise»), welche die Erarbeitung, Weiterentwicklung, Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen sowie die Tarifverhandlungen beinhalten. Die Bestimmungen über die Versorgungsplanung umfassen die Spitalplanung, die bereits in der KVV vorgesehen ist. Die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung schliesslich sind die Massnahmen nach den Artikeln 54–55b KVG (4. Kapitel 5. Abschnitt), zu denen insbesondere gehört, dass der Kanton auf Verlangen der Versicherer ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen oder die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen, beschränken kann. Die spezifischen Aufgaben, für welche das BFS den verschiedenen Empfängern Daten zur Verfügung stellt, werden in der Verordnung präzisiert.
Gestützt auf Artikel 59a Absatz 1 erster Satz kann das BAG Daten von Leistungserbringern erheben, um die Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absätze 3 Buchstabe b und 3bis KVG zu kontrollieren. Die Daten über die Rechnungsstellung (Art. 22 Abs. 2 Bst. d E-KVG) präzisieren den Umfang der Bekanntgabe und dienen ebenfalls der Kontrolle. So muss der Leistungserbringer in der Rechnung die Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3 KVG (Art. 76a Abs. 1 KVV) aufführen. Anhand dieser Daten kann das BAG kontrollieren, ob tatsächlich ein Abzug vorgenommen wurde, und falls nicht, ein Verwaltungsverfahren im Rahmen von Artikel 82a KVG oder ein Verwaltungsstrafverfahren nach Artikel 92 Absatz 2 KVG eröffnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 2
In Absatz 2 wird der Inhalt der von den Leistungserbringern weitergegebenen Daten festgehalten (Variablen). Die SpiGes-Datenerhebung ist in die folgenden acht thematischen Kapitel gegliedert: 1. Administrative Angaben zu den Fällen; 2. Diagnosen; 3. Behandlungen; 4. Medikamente; 5. Rechnung; 6. Kostenträgerrechnung (KTR); 7. Operierende 8. Patientenbewegungen. Die Daten zu den Identifikatoren der Patientinnen und Patienten (AHV-Nummer, Geburtsdatum) werden zur Sicherstellung des Datenschutzes separat erhoben.
Mit Ausnahme des Kapitels «Rechnung» kann jedes der oben erwähnten Kapitel einer der im bestehenden Artikel 59a Absatz 1 zweiter Satz KVG genannten Datenkategorien zugeordnet werden. Dessen Entsprechung in Artikel 22 E-KVG stellt somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die zu diesen Kapiteln gehörigen Variablen dar. Für die Variablen, die das Kapitel «Rechnung» betreffen, wird Buchstabe d durch «Rechnungsstellung für diese Leistungen» ergänzt. Bei den entsprechenden Daten handelt es sich um die Angaben der elektronischen Rechnungsstellung. Sie beinhalten die Einzelheiten der für jeden Fall in Rechnung gestellten Leistungen nach Kostenträgern und bilden beispielsweise die Kosten des Spitalaufenthalts genau und wahrheitsgetreu ab. Diese Daten werden auch benötigt, um die Weitergabe der Vergünstigungen zu kontrollieren. Sie ermöglichen dem BAG gegebenenfalls die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens im Rahmen von Artikel 82a KVG oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 92 Absatz 2 KVG, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen sind diese Daten nicht für die Versicherer bestimmt, die bereits über sie verfügen.
Die in den Buchstaben a–f definierten Datenkategorien werden vom BFS nicht automatisch allen Empfängern nach Artikel 22a Absatz 2 E-KVG zur Verfügung gestellt. Da diese Daten mehreren unterschiedlichen Zwecken zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Empfänger dienen müssen, gehen Umfang und Detaillierungsgrad der Erhebungen über die Bedürfnisse einiger Empfänger hinaus. Es wird daran erinnert, dass die Datenbearbeitung namentlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung beachten muss, das heisst, dass nur die für eine bestimmte Aufgabe benötigten Datenkategorien weitergegeben werden und die Daten nur für die vorgesehene Aufgabe verwendet werden dürfen. Für gleiche Aufgaben werden gleiche Daten zur Verfügung gestellt. In der KVV und anschliessend genauer im Bearbeitungsreglement muss festgelegt werden, welche Daten für welche Empfänger und für welche Aufgaben notwendig sind. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass die Empfänger nur Zugang zu den für die jeweilige Aufgabe notwendigen Daten haben und nur die für diese Aufgabe notwendigen Daten nutzen, wobei dieses Prinzip für alle Datennutzerinnen und Datennutzer gilt. Obwohl beispielsweise sowohl die Tarifstrukturentwicklung als auch die Tarifverhandlungen zu den Bestimmungen über die Tarif- und Preisbildung gehören, werden nur diejenigen Leistungserbringerdaten zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe weitergegeben, die für diese notwendig sind. Zur Erfüllung der anderen Aufgabe werden unter Umständen jeweils unterschiedliche Daten weitergegeben.
Der Begriff «in anonymisierter Form» in Artikel 59a Buchstabe c wird nicht in Artikel 22 E-KVG übernommen, um die Kohärenz mit Artikel 22a Absatz 3 E-KVG sicherzustellen. Gemäss dieser Bestimmung stellt das BFS vor der Datenbereitstellung die Anonymität der Versicherten sicher (vgl. Erläuterung zu Art. 22a Abs. 3 E-KVG). Die Anonymisierung der Daten wird somit neu bei der Speicherung der Daten und somit vor der Datenbereitstellung durch das BFS und nicht bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung bei den Leistungserbringern vorgenommen.
Art. 22a Daten der Leistungserbringer: Erhebung, Zurverfügungstellung und Veröffentlichung
Abs. 1
Dieser Absatz übernimmt den Inhalt von Artikel 59a Absatz 3 erster Satz KVG, der präzisiert, dass die Angaben vom BFS erhoben werden.
Abs. 2
Dieser Absatz übernimmt den Inhalt von Artikel 59a Absatz 3 zweiter Satz KVG und fügt weitere Empfänger hinzu, denen das BFS Daten zur Verfügung stellt. Heute verpflichten folgende Bestimmungen des KVG die Leistungserbringer, den Behörden, Organisationen und Dritten Daten weiterzugeben, was zu potenziell redundanten Datenflüssen führt:
– Bekanntgabe der Daten, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen notwendig sind, an die Tariforganisation (Art. 47a Abs. 5);
– auf Verlangen Bekanntgabe der Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5bis, 46 Absatz 4 und 47 notwendig sind, an den Bundesrat oder an die zuständige Kantonsregierung (Art. 47b Abs. 1);
– Bekanntgabe der Daten, die für die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen für Spitalleistungen notwendig sind, an die Tariforganisation (Art. 49 Abs. 2);
– Einsichtnahme der Kantonsregierungen und der Vertragsparteien in die Daten, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendig sind (Art. 49 Abs. 7);
– Lieferung der für Betriebsvergleiche zwischen Spitälern zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität nötigen Unterlagen an den Bundesrat und an die Kantone (Art. 49 Abs. 8);
– Bekanntgabe der Daten, die zur Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte erforderlich sind, an die Kantone (Art. 55a Abs. 4);
– Bekanntgabe der für die Erfüllung bestimmter Aufgaben erforderlichen Daten an von der Eidgenössischen Qualitätskommission beauftragten Dritten (Art. 58c Abs. 3);
– Bekanntgabe der Daten, die zur Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen benötigt werden, an die zuständigen Bundesbehörden (Art. 59a);
– Erhebung der Angaben, die notwendig sind, um die Weitergabe der den Leistungserbringern gewährten Vergünstigungen oder deren Einsatz zu kontrollieren, durch das BAG (Art. 82a).
Deshalb sollen in Absatz 2 folgende Empfänger hinzugefügt werden: die Verbände der Versicherer (die Versicherer sind bereits aufgeführt), die Leistungserbringer und deren Verbände, die Organisationen nach den Artikeln 47a und 49 Absatz 2 und die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b).
In der Volksabstimmung vom 24. November 2024 wurde zudem die Änderung vom 22. Dezember 202325 des KVG (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) angenommen. Diese sieht die Schaffung einer Tariforganisation für Pflegeleistungen vor, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Daten der Leistungserbringer benötigt. Diese Tariforganisation gehört damit zu den Tariforganisationen nach Artikel 47a KVG, die in Buchstabe f von Absatz 2 genannt sind.
Zudem wird der Bundesrat die Änderung vom 29. September 202326 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen) am 1. Januar 2026 in Kraft setzen. Diese sieht die Einsetzung einer Kommission vor, welche die Entwicklung der Kosten und der Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung überwacht und analysiert. Zur Erfüllung der ihr durch das KVG übertragenen Aufgaben, wird sie Daten der Leistungserbringer benötigen. Die Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird deshalb in Absatz 2 ebenfalls hinzugefügt, damit das BFS ihr die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen kann.
Die in Artikel 84a KVG aufgeführten Organe sind wie bereits heute in Artikel 59a KVG als Datenempfänger vorgesehen. Wichtig ist der Hinweis, dass für jede Datenbekanntgabe gemäss diesem Artikel die darin erwähnten Bedingungen gelten. Die Datenbekanntgabe ist somit nur ausnahmsweise in Abweichung der Schweigepflicht nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200027 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich und nur, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Über die Zurverfügungstellung der Daten im Sinne von Artikel 22 E-KVG und den Umfang der betroffenen Daten kann daher nur im Einzelfall entschieden werden. Der Grundsatz der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG darf durch den Artikel 22a E-KVG nicht umgangen werden. Die Daten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 22a E-KVG und 84a KVG sowie die Bedingungen in den Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
Die Erwähnung des Bundesamtes für Justiz wird nicht übernommen. Seit der Totalrevision der Bundesrechtspflege28 und dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200529 am 1. Januar 2007 ist das Bundesamt für Justiz nicht mehr für die Instruktion von an den Bundesrat gerichteten Beschwerden im Bereich des KVG zuständig.
Abs. 3
Die Wahrung der Anonymität des Personals und der Versicherten, die in Artikel 30b Absatz 2 KVV enthalten ist, muss aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 21 KVG (Daten der Versicherer) im Gesetz festgehalten werden.
Die Anonymisierung der Versicherten zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Daten durch das BFS ist insofern gerechtfertigt, als dass das BFS die AHV-Nummer für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem BStatG erhalten muss. Nach Artikel 153c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist das BFS berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden. Es darf die Daten nach der Prüfung der Plausibilität aber nur noch mit einem nichtsprechenden statistischen Identifikator bearbeiten (vgl. Art. 25a der Verordnung vom 30. April 202531 über die Bundestatistik [BStatV]). Im Bereich der Datenverknüpfung wird zudem jedes Mal ein projektspezifischer Pseudo-Identifikator erstellt (Art. 39 Abs. 5 BStatV). Die AHV-Nummer dient somit vor allem der Durchführung der notwendigen Kontrollen der Datenqualität ganz am Anfang des Bearbeitungsprozesses. Danach werden die Daten nur noch mit einem statistischen Identifikator bearbeitet. Die ärztliche Schweigepflicht der Ärztinnen und Ärzte wird im Übrigen dadurch gewahrt, dass die Weitergabe der Daten ihrer Patientinnen und Patienten durch das KVG verlangt wird. Bei der Datenweitergabe werden Identifikatoren wie die AHV-Nummer und Patientendaten zudem über einen gesicherten Datenkanal, der die übertragenen Daten verschlüsselt, separat übermittelt. Zur Überprüfung der AHV‑Nummer wird der Validator der AHV-Nummer des BFS eingesetzt. Nachdem die AHV-Nummer verschlüsselt worden ist, wird sie auf der gesicherten Identifikatoren-Datenbank gespeichert. Während der Bearbeitung der Daten auf der Plattform ist die AHV-Nummer somit pseudonymisiert und nicht zusammen mit dem Leistungsdatensatz abgelegt. Sie kann nur verschlüsselt an die Datennutzerinnen und Datennutzer weitergegeben werden. Da diese den Schlüssel nicht kennen, bleibt die AHV‑Nummer für sie anonymisiert. Ein Rückschluss auf den Originalwert ist nicht möglich.
Um die Anonymität der natürlichen Personen zu wahren, trifft das BFS zusätzliche Massnahmen, wie die Datenaggregation, die Pseudonymisierung oder die Kategorisierung von personenidentifizierenden Angaben (AHV-Nummer, Geburtsdatum, Alter) oder Registerdaten (Wohnort, Nationalität) sowie das Verbergen der Datumsvariablen.
Abs. 4
Die in Artikel 30b Absatz 3 KVV geregelte Granularität der weitergegebenen Daten (aggregierte Daten oder Einzeldaten) muss aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 21 KVG (Daten der Versicherer) im Gesetz festgehalten werden.
Der erste Satz von Absatz 4 übernimmt in abgeänderter Form den Wortlaut des ersten Satzes von Artikel 30b Absatz 3 KVV, wonach die Daten für den gesamten Betrieb aggregiert zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass diese Daten nominativ für jeden Leistungserbringer (Name des Leistungserbringers) zur Verfügung gestellt werden. Auf Ebene der Leistungserbringer (in der Regel juristische Personen) können die Daten so dem entsprechenden Betrieb zugeordnet werden. Für bestimmte Daten ist auch eine Zuordnung zum Standort möglich. Im Übrigen müssen manche Datenempfänger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auch Einzeldaten, das heisst anonymisierte Daten, zu den Beschäftigten und Versicherten, nominativ für jeden Leistungserbringer (Name des Leistungserbringers) austauschen können, wie sie es bereits machen. Dies rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen eines Leistungserbringers nur durch den Vergleich mit anderen Leistungserbringern eine objektive Prüfung erfolgen kann. Es ist vorgesehen, dass dem BAG entsprechend der bestehenden Regelung (Art. 30b Abs. 3 KVV) die Daten als Einzeldaten weitergegeben werden. Den Kantonen muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Tarifbereich und zur Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte nach Fachgebiet und Region, ebenfalls ein breiter Zugang zu den Einzeldaten gewährt werden (vgl. Art. 55a KVG). Die heutige Regelung, nach welcher den zuständigen Behörden der Kantone Einzeldaten nur für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime weitergegeben werden, ist also zu erweitern. Da es sich bei den Einzeldaten um Angaben zu den Beschäftigten und zu den Versicherten handelt, werden die Buchstaben a und e von Artikels 22 Absatz 2 E-KVG im zweiten Satz von Absatz 4 nicht aufgeführt, da sie Leistungserbringerdaten (Betrieb) betreffen.
In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist in Absatz 4 im Übrigen festgehalten, dass Einzeldaten für die Erfüllung der Aufgaben der Tarif- und Preisbildung – insbesondere Tarifverhandlungen und die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen –, der Qualitätsentwicklung sowie zur Überwachung der Kosten und der Qualität erforderlich sind. Der Verweis auf die Qualität erlaubt, dass den Versicherern sowie den Leistungserbringern und ihren jeweiligen Verbänden (Vertragspartner) für die Erfüllung der mit den Qualitätsverträgen verbundenen Aufgaben Einzeldaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 58a KVG). Weiter ermöglicht dies, dass der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 58c KVG Einzeldaten weitergegeben werden. Der Verweis auf die Überwachung der Kosten und der Qualität ermöglicht es, dass der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Einzeldaten zur Verfügung gestellt werden. Damit kann sie die Entwicklung der verschiedenen Leistungsbereiche überwachen.
Abs. 5
Die geltenden Artikel 47a Absatz 5, 47b Absatz 1 und 49 Absätze 2 dritter Satz, 7 dritter Satz und 8 sehen vor, dass die Leistungserbringer Empfängern, die in Artikel 22a Absatz 2 E-KVG aufgeführt sind, für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 von Artikel 22 E-KVG Daten oder Unterlagen bekannt geben oder liefern müssen. Um redundante Datenerhebungen zu vermeiden, wird im neuen Absatz 5 festgelegt, dass die vom BFS gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 erhobenen Daten nicht nach den Artikeln 47a Absatz 5, 47b Absatz 1 und 49 Absätze 2 dritter Satz, 7 dritter Satz und 8 eingefordert werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 59f Absatz 2 KVV betreffend die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen. Benötigen Datenempfänger Daten in feinerer Granularität als derjenigen der vom BFS zur Verfügung gestellten Daten, können sie diese gestützt auf die Bestimmungen des KVG, die ihnen dieses Recht gewähren, nach wie vor verlangen. Die Tariforganisation für den stationären Bereich beispielsweise kann diese Daten aufgrund von Artikel 49 Absatz 2 dritter Satz KVG von den Leistungserbringern einfordern. Im Rahmen der Entwicklung der Plattform ist es zudem Aufgabe des BFS, die spezifischen Anforderungen (für die Weiterentwicklung des Tarifsystems) zu klären und angemessen zu berücksichtigen.
Unterlassen Leistungserbringer die Weitergabe von Daten an das BFS nach dem neuen Artikel 22 E-KVG, so können diese Daten definitionsgemäss nicht als «vom BFS erhoben» betrachtet werden. In diesen Fällen können deshalb gestützt auf die Artikel 47a Absatz 6 und 47b Absatz 2 KVG Sanktionen gegen die betroffenen Leistungserbringer ergriffen werden.
Abs. 6
Dieser Absatz übernimmt den Wortlaut des letzten Satzes des geltenden Artikels 59a Absatz 3 KVG («Die Daten werden veröffentlicht») in abgeänderter Form. Gemäss Artikel 31 Absatz 2 KVV in seiner jetzigen Fassung veröffentlicht das BAG die Daten zu den Spitälern und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 KVG sowie zu den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Artikel 51 KVV nach Leistungserbringer mit deren Namen und Standort. Bei den übrigen Leistungserbringern werden die Daten für die Veröffentlichung auf Stufe der Betriebe anonymisiert und nach Gruppen von Leistungserbringern veröffentlicht. Personenbezogene Daten der Versicherten und der Beschäftigten werden nicht veröffentlicht. Es gibt keinen Grund bei der Umsetzung von Absatz 6 von dieser Lösung abzuweichen. Aus diesem Grund wird in Absatz 6 festgehalten, dass das BAG die Daten (zu Versicherten und Beschäftigten) in aggregierter Form veröffentlicht, sowie nach Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern.
Die vom BAG veröffentlichten Daten umfassen namentlich die Kennzahlen der Spitäler und der Pflegeheime, die Qualitätsindikatoren der Spitäler und der Pflegeheime und die schweizweiten Vergleiche der schweregradbereinigten Fallkosten zwischen Spitälern.
Abs. 7
In Absatz 7 wird der Inhalt von Artikel 59a Absatz 4 KVG mit einer leichten Anpassung an die neue Formulierung des Gliederungstitels des 4. Abschnitts «Datenbearbeitung und Statistiken» und an den Inhalt von Artikel 47b Absatz 1 zweiter Satz übernommen.
Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
Die neue Formulierung präzisiert, dass das BFS namentlich die bei den Versicherern (Art. 21 KVG) und bei den Leistungserbringern (Art. 22 E-KVG) erhobenen Daten zur Erarbeitung der notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise des KVG verwendet.
Art. 55a Abs. 4
Der Verweis auf Artikel 59a KVG wird durch einen Verweis auf Artikel 22 E-KVG ersetzt.
Art. 59a
Der Artikel kann aufgehoben werden, da sein Inhalt neu in den Artikeln 22 und 22a E-KVG enthalten ist.
Art. 84a Abs. 1 Bst. f
Der Verweis auf Artikel 22a KVG (Artikel, der mit Inkrafttreten des KVAG am 1. Januar 201632 aufgehoben und dessen Inhalt in Artikel 59a KVG verschoben wurde) wird durch einen Verweis auf Artikel 22 E‑KVG ersetzt.
5.2 Änderung des IVG, des UVG und des MVG
Art. 27 Abs. 1bis und 8 sowie 78 Abs. 3 E-IVG, Art. 56 Abs. 1bis E-UVG sowie Art. 26 Abs. 1bis und 43 Abs. 1 Einleitungssatz E-MVG
Um die verschiedenen Versicherer in die Lösung zur einmaligen Erhebung der Daten zu integrieren, wird Absatz 1bis in die Artikel 56 UVG und 26 MVG eingefügt, welcher vorsieht, dass die Leistungserbringer den entsprechenden Versicherern unentgeltlich die für den Abschluss der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen Daten bekannt geben. Analog zu Artikel 22 Absatz 3 E-KVG präzisiert der neue Absatz 1bis weiter, dass die Daten vom BFS erhoben werden können. Diese Formulierung lässt die Möglichkeit offen, dass die Datennutzerinnen und Datennutzer die Daten, die noch nicht in die umgesetzte Lösung aufgenommen worden wären, insbesondere die Daten des ambulanten Bereichs, direkt von den Leistungserbringern erhalten. Das BFS stellt die erhobenen Daten der Militärversicherung sowie dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung des MVG und den Versicherern und deren Verbänden sowie dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung des UVG zur Verfügung. Die Versicherer haben die Medizinaltarif-Kommission UVG geschaffen, welche zum Ziel hat, Tarifverträge zu erarbeiten und abzuschliessen und gemeinsam weitere sich aus der Festsetzung der Medizinaltarife ergebende Fragestellungen für die Träger der obligatorischen Unfallversicherung zu regeln. Die Medizinaltarif-Kommission UVG ist also ein wichtiger Akteur, dem das BFS die erhobenen Daten weitergeben muss. Analog zum neuen Artikel 22a Absatz 5 E-KVG sieht dieser Absatz weiter vor, dass die vom BFS erhobenen Daten nicht erneut verlangt werden dürfen. Schliesslich wird in Absatz 1bis geregelt, dass der Bundesrat nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips erlässt. Damit wird die Formulierung des neuen Artikels 22a Absatz 7 E-KVG übernommen.
Ein neuer Absatz 1bis mit ähnlichem Wortlaut, der sich auf das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bezieht, wird in Artikel 27 IVG eingefügt. Das BFS stellt die erhobenen Daten auch der Medizinaltarif-Kommission UVG als Tarifpartnerin zur Verfügung. Im Übrigen präzisiert Artikel 27 Absatz 8 IVG in Analogie zum neuen Artikel 22a Absatz 5 E-KVG, dass die vom BFS nach Absatz 1bis erhobenen Daten (für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesrates nach den Abs. 3–5) nicht erneut verlangt werden dürfen. Diese Ergänzung ist dadurch gerechtfertigt, als die vom BFS erhobenen Daten dem BSV zur Verfügung gestellt werden. Hingegen ist diese Ergänzung für die entsprechenden Bestimmungen des UVG (Art. 56 Abs. 3bis E-UVG) und des MVG (Art. 26 Abs. 3bis E-MVG) nicht vorgesehen, da das BFS nach Absatz 1bis dieser Bestimmungen die erhobenen Daten nur den Versicherern, den Leistungserbringern und deren jeweiligen Verbänden zur Verfügung stellen darf.
In den Artikeln 78 Absatz 3 IVG und 43 Absatz 1 Einleitungssatz MVG ist die vollständige Bezeichnung «Bundesamt für Statistik» durch ihre Abkürzung «BFS» zu ersetzen, da das BFS in den neuen Absätzen 1bis der Artikel 27 IVG und 26 MVG eingeführt wird.
Art. 27 Abs. 8 und 9 Einleitungsteil E-IVG, Art. 56 Abs 3bis erster Satz und 3ter Einleitungsteil E-UVG sowie Art. 26 Abs. 3bis erster Satz und 3ter Einleitungsteil E‑MVG
Die Änderung vom 22. Dezember 202333 des KVG (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen. Mit dem Inkrafttreten der mit dieser Änderung vorgesehenen Anpassung von Artikel 47a KVG am 1. Januar 2028 wird die heute bestehende Tariforganisation für ambulante ärztliche Behandlungen durch eine zweite Organisation für Pflegeleistungen ergänzt.
Dies erfordert eine Anpassung von Artikel 27 Absätze 8 und 9 Einleitungsteil IVG, Artikel 56 Absätze 3bis erster Satz und 3ter Einleitungsteil UVG sowie Artikel 26 Absätze 3bis erster Satz und 3ter Einleitungsteil MVG, da darin heute nur die Organisation nach dem heutigen Artikel 47a KVG erwähnt wird. Da die Daten zu den Pflegeleistungen für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesrates nach Artikel 27 Absätze 3–5 IVG, Artikel 56 Absatz 3 UVG und Artikel 26 Absatz 3 MVG notwendig sein können, muss die Erwähnung der Organisation nach Artikel 47a KVG in diesen Artikeln in den Plural gesetzt werden, damit auf beide vorgesehenen Tariforganisationen Bezug genommen wird.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Dem Projekt SpiGes als Pilotprojekt der Digitalisierung wurden vom Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei Mittel für die Jahre 2023 und 2024 zugewiesen. Für das Jahr 2024 wurden durch die Digitale Verwaltung Schweiz weitere Mittel bereitgestellt. Das Projekt wird ab 2025 im Rahmen des Programms DigiSanté weitergeführt und finanziert.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Durch die konsequente Vereinheitlichung der Erhebung für statistische und administrative Zwecke werden die Kantone, die in die Erhebungen eingebunden sind, Doppelspurigkeiten abbauen können. Durch den Wegfall von redundanten Erhebungen wird keine Prüfung auf Inkonsistenzen in den Daten mehr nötig sein.
Die Kantone werden zudem einen gesicherten Zugang zu Einzeldaten für Zwecke erhalten, die über die Planung hinausgehen, zum Beispiel für Zwecke der Tarifgenehmigung und -festsetzung.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Spitäler haben weniger administrativen Aufwand, da sie dieselben Daten nur noch einmal, nach einheitlichen Vorgaben liefern werden müssen.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage wird keine Auswirkung auf die Gesellschaft haben.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage wird keine Auswirkung auf die Umwelt haben.
6.6 Andere Auswirkungen
Die Vorlage dürfte keine anderen Auswirkungen haben.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 Bundesverfassung (BV)34, der eine umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich der Organisation der Kranken- und Unfallversicherung begründet. Sie stützt sich ausserdem auf Artikel 59 Absatz 5 BV, der vorsieht, dass Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes haben, und auf Artikel 112 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der Invalidenversicherung überträgt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 21. Juni 199935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie des Anhangs K zum Übereinkommen vom 4. Januar 196036 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) vereinbar sein. Gemäss Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen sowie Artikel 95a KVG gilt im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das europäische Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/200437 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200938 gelten. Wie in Ziffer 2 dargelegt, sieht dieses Recht keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor.
Die vorgeschlagenen Änderungen müssen auch mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 9. September 202139 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vereinbar sein.
Diese Vorlage regelt die zentralisierte Weitergabe der Daten der Leistungserbringer via BFS nach dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten. Weder das FZA noch das EFTA-Übereinkommen oder das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sehen jedoch Normen über die Modalitäten der Datenweitergabe der Leistungserbringer an die verschiedenen Datennutzerinnen und Datennutzer vor. Darüber hinaus verstösst die Vorlage nicht gegen die Koordinierungsgrundsätze, die sich aus diesen Abkommen ergeben, wie Gleichbehandlung, Bestimmung des anwendbaren Rechts, Berücksichtigung von Versicherungszeiträumen und Wahrung erworbener Rechte. Die vorgeschlagenen Änderungen sind daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200240 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Diese Vorlage betrifft die Weitergabe von aggregierten Daten und erlaubt dem BFS in Ausnahmefällen, anonymisierte Einzeldaten weiterzugeben. Die vorgeschlagenen Bestimmungen müssen deshalb auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen. Diesem Erfordernis wird diese Vorlage gerecht. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV unterliegen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum. Das Referendum ist in dieser Vorlage explizit vorgesehen.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Sie ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199041 vor.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die neuen Artikel 26 Absatz 1bis E-MVG, 56 Absatz 1bis E-UVG und 27 Absatz 1bis E-IVG räumen dem Bundesrat die Kompetenz ein, nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen. Im KVG wird dem Bundesrat diese Kompetenz durch Artikel 59a Absatz 4 KVG, der mit dieser Vorlage durch Artikel 22a Absatz 7 E-KVG ersetzt wird, übertragen.
7.8 Datenschutz
Mit dieser Vorlage werden die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Projekts SpiGes des BFS geändert. Ziel dieses Projekts ist die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten im spitalstationären Bereich. Zur Einhaltung dieses Prinzips übermitteln die Leistungserbringer die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem BStatG, dem KVG, dem UVG, dem MVG und dem IVG erforderlich sind, an eine vom BFS bereitgestellte Plattform.
Im Rahmen der Entwicklung des Projekts und der Erfassungsplattform SpiGes wurde ein Konzept für Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS-Konzept) nach der Methode HERMES 2022 (agil) erstellt. Angesichts der Verarbeitung sensibler Daten in grossem Umfang, darunter auch der AHV-Nummer, wurde zudem eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne von Artikel 22 DSG erstellt. Die im Rahmen der Umsetzung des ISDS-Konzepts durchgeführte Risikoanalyse diente als Grundlage für die Festlegung der Massnahmen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz und ermöglichte es, die mit dem Betrieb des IT-Systems und der Organisation verbundenen Restrisiken zu identifizieren. Das ISDS-Konzept und die DSFA werden entsprechend der Projektentwicklung kontinuierlich aktualisiert.
Die Risikoanalyse hat fünf Risiken identifiziert, die auch nach Berücksichtigung der Massnahmen zur Risikoabschwächung weiterhin hoch bleiben (hohe Restrisiken). Diese Risiken und die entsprechenden Massnahmen werden im Folgenden beschrieben. Die ersten drei Risiken betreffen die Vertraulichkeit, den unbefugten Zugriff auf Daten und die Bearbeitung von Daten für unbefugte Zwecke auf der SpiGes-Plattform.
Die oben genannten Risiken lassen sich anhand verschiedener Szenarien beschreiben. Das erste Szenario im Bereich der Datensicherheit betrifft den gleichzeitigen und unbefugten Zugriff auf medizinische und identifizierende Daten im Falle eines Angriffs auf die Plattform. Dies ist das Risiko mit den schwerwiegendsten Folgen, aber auch dasjenige mit der geringsten Wahrscheinlichkeit. Das BFS hat technische und organisatorische Massnahmen ergriffen, wie die Verschlüsselung auf verschiedenen Ebenen, Zugriffsbeschränkungen, regelmässige Kontrollen, getrennte Speicherung sowie Schulungen für die Nutzerinnen und Nutzer. Die Eintretenswahrscheinlichkeit dieses Risikos wird somit abgeschwächt.
Das zweite Szenario betrifft den unbefugten Zugriff auf medizinische oder identifizierende Daten durch einen Angriff auf die Plattform. Aufgrund der getrennten Speicherung der Daten ist die Wahrscheinlichkeit eines solchen Angriffs etwas höher als im ersten Szenario, die Folgen sind aber auch deutlich geringer. Dank derselben organisatorischen und technischen Massnahmen wie beim ersten Risiko (Verschlüsselung auf verschiedenen Ebenen, Zugriffsbeschränkungen, regelmässige Kontrollen, Schulungen, getrennte Speicherung usw.) hat das BFS auch die Wahrscheinlichkeit dieses zweiten Risikos reduziert.
Das dritte und letzte Risiko im Bereich der Datensicherheit betrifft den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten, die rechtmässigen Nutzerinnen und Nutzern in konformer Weise zur Verfügung gestellt werden. Auch hier hat das BFS organisatorische und technische Massnahmen ergriffen. Neben den bereits genannten Massnahmen hat es die Anonymisierung der zur Verfügung gestellten Daten vorgesehen, was die Folgen eines unbefugten Zugriffs verringert.
Was die Risiken im Zusammenhang mit dem Datenschutz betrifft, so stellt sich die Situation wie folgt dar: Das erste Risiko betrifft den Zugriff auf personenbezogene Daten durch Unbefugte. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko eintritt, wird durch die im BFS umgesetzten Prozesse verringert. Dabei handelt es sich hauptsächlich um organisatorische Massnahmen wie die klare Definition von Rollen und Verantwortlichkeiten, die fortlaufende Schulung der betroffenen Personen und regelmässige Kontrollen. Die technischen Massnahmen ergeben sich aus der Architektur der vom BFS eingerichteten Plattform für den sicheren Umgang mit sensiblen Daten.
Das zweite Risiko im Bereich des Datenschutzes betrifft die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten durch befugte Personen. Auch hier hat das BFS vor allem organisatorische, aber auch technische Massnahmen getroffen, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, wie die Sensibilisierung und Schulung der betroffenen Personen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die vom BFS getroffenen Massnahmen sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die Folgen der Risiken verringern. Da diese Restrisiken am unteren Ende des Spektrums der hohen Risiken liegen, werden sie vom BFS als akzeptabel eingestuft. Darüber hinaus wird das BFS die getroffenen Massnahmen kontinuierlich an die Entwicklung der Risiken und den Stand der Technik anpassen.